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Frage geschrieben am 03.01.2012 18:42:57

Gehaltsabrechnung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 672
Mein Lebensgefährte hat Anfang Oktober 2011 für sein 25jähriges Firmenjubiläum einen Scheck über 800,-- Euro erhalten. Da wir nicht sicher waren ob dieser Betrag brutto oder netto war,haben wir den Scheck erst im November eingelöst, da bei der Gehaltsabrechnung im Oktober keine Sonderzahlung abgerechnet wurde, dies war auch bei der Abrechnung im November nicht der Fall. Jetzt bei der Dezemberabrechnung wurden die 800,-Euro voll versteuert, so dass die Nettozahlung ca. 400,-- Euro geringer ausfiel.
Ist es rechtens, dass ohne Ankündigung eine Sonderzahlung erst 2 Monate später versteuert werden kann?


Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Seit dem 1. Januar 1999 sind Jubiläumszuwendungen steuerpflichtig. Sie gehören in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Arbeitgeber ist aber in der Regel nicht verpflichtet, seinen Arbeitnehmer über diese Steuerpflicht zu informieren. Wahrscheinlich ist der Arbeitgeber in Ihrem Fall lediglich davon ausgegangen, dass bei einem Scheck der Betrag erst mit dessen Einlösung zugeflossen ist und hat deshalb die Sonderzahlung erst im Dezember abgerechnet. Ein Nachteil ist Ihrem Lebensgefährten dadurch aber wohl nicht entstanden, da der Zufluss ja im selben Jahr erfolgte und eventuelle Überzahlungen im Rahmen der Jahreslohnsteuererklärung eh zurückerstattet werden würden. Daher ist hier m.E. auch kein Schadensersatz- oder sonstiger Anspruch gegen den Arbeitgeber ersichtlich.
Es sollte aber beachtet werden, dass auf Jubiläumszuwendungen ein verminderter Steuersatz (§ 34 EStG) zur Anwendung kommen kann, wenn diese Zuwendung eine mehr als 12 Monate dauernde Tätigkeit abgelten soll.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

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