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Frage geschrieben am 14.02.2010 15:24:38

Geh- und Fahrtrecht

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2778
Geh- und Fahrtrecht
Vor ca.18 Jahren haben mein Bruder und ich das elterliche Anwesen übernommen. Die Hoffläche (Länge ca. 30 m, Breite ca. 8 m ) zwischen unseren Gebäuden wurde ca. in der Mitte geteilt. Im Grundbuch wurde ein gegenseitiges Geh- und Fahrtrecht für Fahrzeuge aller Art für den jeweiligen Eigentümer eingetragen.
Bei der notariellen Beurkundung ließ mich mein Bruder damals bewusst im Unklaren darüber, dass er in seinen Teil der Gebäude sechs Mietwohnungen einbringen wollte, von denen vier realisiert wurden. Hätte er seine Pläne offengelegt, hätte ich einem uneingeschränkten Geh- und Fahrtrecht sicher nicht zugestimmt, sondern auf einer Beschränkung der Nutzung durch die Gegenseite bestanden. Ein zu meinen Gunsten in der notariellen Urkunde eingetragenes Recht, eine Garage auf meiner Hofseite zu bauen wurde mir in erster Instanz bestätigt, in zweiter jedoch wegen angeblich unklarer Formulierung und mangels dinglicher Sicherung abgesprochen. Eine Revision war nicht möglich.
In den letzten Jahren kam es dann zu einer stillschweigenden Übereinkunft dahingehend, dass jeweils ein Fahrzeug auf der je eigenen Hoffläche parken konnte.
Vor einem Jahr ist nun mein Bruder verstorben. Sein Teil des früher gemeinsamen Anwesens gehört nun dem Staat und steht wegen Überschuldung zum Verkauf.
Wir versuchen nun, mit Zustimmung der Bank, noch vor einem Verkauf eine Änderung bzw. Einschränkung des Geh- und Fahrtrechtes herbeizuführen. Ziel ist, dass wir weiterhin ein Fahrzeug auf unserer Seite parken können, ohne die vier Einfahrten zu den Garagen auf der Gegenseite zu behindern. Bei der Größe des Hofes ist dies ohne Weiteres möglich.
Erreichen wir dies nicht, hätten wir keine Möglichkeit, in einem schneereichen Winter wie diesem, unseren PKW auf dem eigenen Grundstück abzustellen, weil unser hinter dem gemeinsamen Hof gelegenes Grundstück durch Schneeverwehungen nicht befahrbar ist. Auch am Straßenrand bestünde keine Möglichkeit, ein Auto abzustellen. D.h., wir müssten unsere Hofseite für uns fremde Menschen freihalten und hätten selbst keine Möglichkeit unseren PKW abzustellen.
Und nun kommt unsere Frage:
Sollten unsere Verhandlungen mit der Bank scheitern, möchten wir versuchen, gerichtlich eine Änderung des Geh- und Fahrtrechts herbeizuführen.
Noch einmal auf den Punkt gebracht:
Durch die Kappung des Baurechts im Hof habe ich im Winter keine Möglichkeit, mein Fahrzeug unterzubringen. Gleichzeitig muss ich mein Grundstück (ca. 120 qm) Fremden zur Verfügung stellen.
Wie schätzen Sie unsere Chancen vor Gericht ein?


Antwort geschrieben am 14.02.2010 17:58:49
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,


vorbehaltlich der Kenntnis der von Ihnen genannten Urkunde und dem Inhalt des Berufungsurteils stehen Ihre Chancen nicht schlecht.

Denn offenbar wurde die Errichtung von Garagengebäuden, nicht aber das Abstellen der Fahrzeuge in dem Berufungsurteil verweigert, so dass es durchaus möglich sein kann, dass hier schon das rechtskräftige Urteil für die Frage des Abstellens der Fahrzeuge eingreifen kann, ohne dass es einer neuerlichen gerichtlichen Auseinandersetzung bedarf.

Urkunde und Entscheidungsgründe sind also unbeding vorab eingehend zu prüfen, was ich Ihnen nur dringend empfehlen kann.


Unabhängig davon wird Ihnen aber auch das Recht auf Abstellen der Fahrzeuge ohne Behinderung Dritter nicht zu verweigern sein.

Hier ab es eine Absprache zwischen Ihnen und Ihrem verstorbenen Bruder, die auch in den vergangenen Jahren eingehalten worden ist. Diese Absprache wäre aber auch vom Grundstückseigentümer weiterhin zu beachten, wobei Sie allerdings diese Absprache und deren Umsetzung nachweisen müssten.

Zusätzlich wird in analoger Anwendung des Notwegerechtes Ihnen das Recht einzuräumen sein müssen, über das vom Wegerecht betroffene Teilgrundstück zu fahren, um Ihre Fahrzeuge auf Ihrem Eigentum zu parken. Denn hier geht es ja nicht etwa um bloße Unbequemlichkeiten, die dann ggfs. hinzunehmen wären (LG Gießen, Urt.v. 05.10.1994, Az.: S 313/94), sondern nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung um die ansonsten bestehende Unmöglichkeit des Abstellens. Dieses wird zu Ihren Gunsten dann zu berücksichtigen sein ( OLG Hamm, NJW 59, 2310; BGH, NJW 80, 585).


Gleichwohl sollten natürlich zunächst die Verhandlungen geführt werden, um die gerichtliche Auseinandersetzung überhaupt zu vermeiden. Aber auch dazu wird es ratsam sein, Urkunde und insbesondere das Berufungsurteil eingehend prüfen zu lassen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.02.2010 11:25:14

Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Das Kernproblem scheint mir jedoch nicht geklärt zu sein, so dass ich noch einmal nachhaken muss.
a) Nach meinem Kenntnisstand darf eben auf der Geh- und Fahrtrechtsfläche nicht geparkt werden; ein Fahrzeug darf nur für die Dauer des Be- und Entladens abgestellt werden.
Ansonsten ist die Geh- und Fahrtrechtsfläche auf beiden Seiten frei zu halten.
Insofern ist mir nicht verständlich, was (s. Absatz 2 Ihres Schreibens) das rechtskräftige Urteil, das sich nur auf die Errichtung einer Garage auf der Geh- und Fahrtrechtsfläche bezieht, mit dem Abstellen von Fahrzeugen auf derselbigen zu tun haben könnte und bitte Sie, zu erläutern, wie dies in Ihrer Antwort zu verstehen ist und wie wir dann vorgehen könnten.

b) Wir möchten erreichen, dass das Parken von jeweils einem PKW auf der je eigenen Seite der Geh- und Fahrtrechtsfläche durch Eintrag im Grundbuch gesichert wird. Haben wir mit diesem Begehren (bei Scheitern der Verhandlungen mit dem Hauptgläubiger, der Bank) vor dem Hintergrund des gekappten Baurechts vor Gericht eine Chance?

c) Und schließlich eine Frage zu Ihrer Antwort Absatz 6 „in analoger Anwendung des Notwegerechtes….“
Auch hier geht es darum, dass bei entsprechenden Witterungsverhältnissen unser Fahrzeug auf unserer Seite der Geh- und Fahrtrechtsfläche parken müsste, weil unser daran anschließendes Grundstück (das nicht zur Geh- und Fahrtrechtsfläche gehört und auf dem sich in ca. 30 m Entfernung eine Garage befindet) durch Schneeverwehungen dann nicht befahrbar ist.
Der Hof, also die Geh- und Fahrtrechtsfläche, ist durch Gebäude auf beiden Längsseiten vor Schneeverwehungen weitgehend geschützt. Mit Gebäudeende endet auch das Geh- und Fahrtrecht und ab eben dieser Stelle ist durch die freie Lage ein Befahren bzw. Parken nicht möglich (z.Zt. ca. 70 cm Schneehöhe).

Prinzipiell wäre aus unserer Sicht eine Regelung, wie in Punkt b) erläutert am sinnvollsten, weil damit alle weiteren Diskussionen erledigt wären.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.02.2010 11:47:28

Sehr geehrte Ratsuchende,


in Ihren Fall sieht es etwas anders aus, als in den im Internet veröffentlichten Urteilenzum Parken auf Fahrtrechtsflächen, so dass Sie bitte nicht den Fehler begehen dürfen, veröffentlichte Urteile 1:1 auf Ihren Fall umzusetzen, da es in Deutschland jeweils eine Einzelfallentscheidung ist.

Und diese ist in Ihrem Fall anders zu beurteilen, da hier nicht nur die Räumlichkeiten für das Abstellen nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ohne jegliche Behinderung gegeben ist, sondern auch keine andere Möglichkeit besteht. Diese Punkte sind in der Einzelfallentscheidung zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen.


Hierzu ist auch das Berufungsurteil sicherlich heranzuziehen, da der Errichtung der Garage aus baurechtlicher Sicht wohl versagt worden ist und zwar in Hinblick auf eine unklare Formulierung. Offenbar hatte das damalige Gericht also allein auf Formalien abgestellt, nicht den Anspruch ansich verneint (was aber zu prüfen ist). Wäre aber - im Umkehrschluss - die Formulierung damals klatr gewesen, wäre - wie erstinstanzlich - die Garage erlaubt worden. Dieses bedeutet aber auch, dass dann das "Blockieren" der Fahrrechtsfläche dem Grunde nach als zulässig erachtet worden ist, nicht die Errichung des Geragengebäudes. Damit sollte man argumentieren können.

Daher sehe ich - aber wiederum vorbehaltlich der Einsicht der Urkunde und der Urteile - hier immer noch sehr gute Chancen, dieses Recht bei Scheitern der Verhandlungen durchzusetzen.

Auch dabei sollte dann mit dem dritten Punkt argumentiert werden, vorrangig aber mit der Tatsache, dass Andere nicht behindert werden.


Sollten noch Unklarheiten bestehen, rufen Sie mich doch bitte einmal an.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
Thomas Bohle




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