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Geh- und Fahrtrecht


11.11.2009 11:05 |
Preis: ***,00 € |

Grundstücke


Beantwortet von




Ich habe vor einigen Jahren mit meinem Bruder ein Geh- und Fartrecht vereinbart.
Es wurde dinglich gesichert. Zwischenzeitlich hat ein Eigentümerwechsel bei dem
belasteten Grundstück stattgefunden.
Ich möchte die Fahrt jetzt errichten. Ich höre aber: Ohne Vereinbarung der "Herstellung der Fahrt"
ist das nicht möglich.

Text in Notarurkunde:
"Herr Sowieso räumt hiermit mit Wirkung für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum des Flurstücks xxx
dem jeweiligen Eigentümer des Flurstücks xxx/1 (ich) das immerwährende und unentgeltliche Recht ein,
über das Grundstück, und zwar auf dem Teil, wie in der Kartenbeilage des Vermessungsamts
zum Veränderungsnachweis Nr.xx mit Farbe gekennzeichnet ist, jederzeit zu gehen und
mit Fahrzeugen aller Art zu fahren.
Eine Haftung für Unfälle und Verkehrssicherheit wird vom Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht übernommen.
Zur Sicherung wird eine Grunddienstbarkeit bestellt, deren Eintragung im Grundbuch bewilligt und beantragt wird."

Im Grundbuch ist in Zweiter Abteilung die Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) eingetragen.

Kurze Schilderung der Örtlichkeit:
Die zu errichtende Fahrt würde senkrecht von einer öffentlichen Straße wegführen.
Die öffentliche Straße liegt in einem Geländeeinschnitt. D.h. die Fahrt müßte zunächst über
eine Straßenböschung hochgeführt werden (entsprechende Abbagerung nötig; Höhenunterschied ist 2,5 Meter).
Dann würde sie rechtwinklig abbiegen und entlang der Böschungsoberkante der öff.Straße
ca. 15 Meter zu meinem Grundstück führen.

Die Hauptfrage ist: Kann eine Fahrt auf der vereinbarten Fläche hergestellt werden, ohne dass in der
Beurkundung die Rede ist von "Herstellung der Fahrt".

Meinem Bruder und mir war bei der Vereinbarung und zum Zeitpunkt der Beurkundung klar,
dass die Fahrt erst errichtet/gebaut werden muss. Natürlich auf meine Kosten und auf mein Risiko.
Ist es ein Versäumnis des Notars bei der Beurkundung nachzufragen, ob die Fahrt erst hergestellt werden muss,
und einen entsprechenden Passus in den Vertrag aufzunehmen?

Für Ihre Bereitschaft die Angelegenheit zu prüfen danke ich hier schon herzlich.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Geh-
Antwort vom
11.11.2009 | 12:59
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Grundsätzlich sollte sich bereits aus der Vereinbarung sowohl ergeben, wer für die Herstellung des Weges verantwortlich ist, als auch, wie diese geschehen soll. Da dies bei Ihnen nicht erfolgt ist, bleibt nur die Auslegung der ursprünglichen Vereinbarung. Eine solche ist unproblematisch zulässig und hier auch möglich, da die ursprünglichen Vertragspartner noch Auskunft geben können.
Ein Fahrt- und Wegerecht ohne entsprechenden Weg ergibt keinen Sinn. Daher ist die Neuerstellung eines dem vereinbarten Recht entsprechenden Weges zu gestatten. Wer hierfür verantwortlich ist, richtet sich wie gesagt nach der Vereinbarung; da diese bei Ihnen nichts vorsieht, Sie aber andererseits betonen, dass selbstverständlich Sie hierfür aufkommen würden, sollten sich daraus auch keine Probleme ergeben. Sicherheitshalber sollte aber noch festgestellt werden, wer für die Instandhaltung in der Zukunft aufkommen muss.
Festzuhalten bleibt daher: Grundsätzlich kann die Neuerstellung eines Weges entsprechend der festgeschriebenen Grunddienstbarkeit auch jetzt noch erfolgen; sie ist insoweit vom momentanen Grundstückseigner zu dulden. Ob dies in der von Ihnen beschrieben Form erfolgen muss bzw. kann, oder ob hier ein anderer Weg gewählt werden muss, kann nur anhand der genauen Örtlichkeit und der getroffenen Vereinbarung abgesehen werden. In jedem Fall kann verlangt werden, dass ein Weg erstellt werden darf, der gebrauchsüblichen Fahrzeugen gerecht wird, so dass Sie das Ihnen eingeräumte Recht ausüben können.

Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn Sie auch bei den momentan vorhandenen Verhältnissen Ihr Geh- und Fahrtrecht ausüben könnten, d.h. das ein Weg, egal in welcher Form, bereits besteht.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)