wir müssen zum Zutritt unser Grundstück über
das Grundstück des Nachbarn, das es direkt vor meinem Haus liegt. Laut Grundbuch haben wir ein eingetragenes Geh- und Fahrtrecht über sein Grundstück.
Nun möchte der Nachbar einen Zaun bauen so dass wir das Geh- und Fahrtrecht nicht mehr ausüben können.
Ferner möchte er auf der Rückseite unseres Hauses was direkt auf der Grenze steht (seit 1952 von Nachbars Familie gebaut und später verkauft) direkt am Haus entlang auch einen Zaun ziehen. Mit dem damaligen Besitzer war vereinbart worden dass der Bereich vor dem Haus benutzt werden darf (seit 20 Jahren) und dafür seine Wiese gemäht werden muss (leider nicht Schriftlich), was die erben jetzt nicht mehr interessiert.
Das Grundstück des Nachbarn ist Brachland kann und darf außer zum Mähen zu nichts genutzt werden, das es im Außenbereich liegt.
Nun zu meiner Frage wie soll ich vorgehen?
Muss ich warten bis er die Bauarbeiten begonnen hat oder kann ich vorher etwas unternehmen?
Man könnte ja schon eine Betrugsabsicht vermuten,
da der Nachbar es ja selbst gebaut und später verkauft hat.
Antwort geschrieben am 15.10.2011 18:33:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Der Nachbar darf Ihnen die im Grundbuch gesicherten Rechte nicht ohne weiteres entziehen. Sie müssen insoweit nicht abwarten, bis der Nachbar den Zaun errichtet hat, sondern können bereits im Vorfeld Ansprüche auf Unterlassung gelten machen, wenn die Errichtung des Zauns endgültig angekündigt wurde.
Soweit Sie Rechte geltend machen, die nicht im Grundbuch gesichert sind, besteht natürlich die Problematik, dass Sie die Vereinbarung mit dem Nachbarn nachweisen müssen. Wenn der Nachbar verstorben ist, treten seine erben als Rechtsnachfolger in die Vereinbarung ein. Wurde das Haus des Nachbarn allerdings verkauft oder anderweitig übertragen, geht eine Vereinbarung mit dem Voreigentümer nicht automatisch auf den neuen Eigentümer über.
Da die bisherige Vereinbarung nicht schriftlich niedergelegt ist, sollten Sie versuchen, diese anhand von Zeugen zu belegen, die die bisherige Praxis bestätigen können. Verhandeln Sie insoweit nochmal mit ihrem Nachbarn, um die bisherige Handhabung fortsetzen zu können. Wenn dazu eine Einigung möglich ist, sollte diese unbedingt für die Zukunft schriftlich fixiert werden.
Zu beachten ist allerdings, dass selbst wenn es ihnen gelingt, die bisherige Vereinbarung zu belegen, es dem Nachbarn möglich ist, dass diese Vereinbarung auch wieder gekündigt werden kann. Sie haben kein Anrecht, das Grundstück des Nachbarn auf Dauer weiter nutzen zu können. Es wäre lebensfremd, die Vereinbarung der Nutzung eines Grundstücks ohne Kündigungsrecht zu bewilligen. Zumindest wird eine Kündigung ebenfalls bei vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 314 BGB möglich sein.
Ob und wie ein Zaun errichtet werden kann, bestimmt sich im weiteren auch nach den baurechtlichen und nachbarrechtlichen Vorschriften, die eingehalten werden müssen. Wenn diese Vorschriften eingehalten werden, ist der Errichtung eines Zaunes nichts entgegenzusetzen, zumindest soweit ihr Wege -und Fahrrecht nicht beeinträchtigt wird.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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