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Frage geschrieben am 17.02.2010 16:56:27

Geh und Fahrtrecht Unterhaltspflicht

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2164
Guten Tag

ich bin Eigentümer eines Hammergrundstückes. Unser Haus sowie deren Eingang befindet sich vorne angrenzend an der öffentlichen Straßenseite.
Die Garage des hinteren Hauses sowie deren Eingang wird über mein Grundstück erreicht.
Meine Garage die selten benutzt wird (wahrscheinlich unerheblich für die Beurteilung der rechtslage) wird ebenfalls über meine Einfahrt erreicht.

Die Grunddienstbarkeit ist von 1965 und lautet im Original wie folgt:

"Geh und Fahrtrecht des Inhalts, daß nach dem jeweiligen Bedarf des herrschenden Grundstücks dessen jeweilige Eigentümer und auch deren Mieter,Kunden,Besucher,Angestellte und dergleichen befugt sind, über das dienende Grundstück zu gehen und zu fahren, wobei letzteres auf zweirädige Fahrzeuge und PKW beschränkt wird, um vom herrschenden Grundstück über das dienende Grundstück ungehindert zur ---strasse zu gelangen und umgekehrt.
Die Ausübung der Grunddienstbarkeit erfolgt an der Nordseite des dienenden Grundstückes auf dessen nicht befestigten Teil, die Ausübung hat auf kürzestmöglichen wege zu geschehen. Die Kosten des Unterhalts der geh und Fahrtfläche trägt der jeweilge Eigentümer des dienenden Grundstücks"

Nun folgende Frage.
Nachdem ich meine Garage selten benutze und vor dieser
sich eine kleine Hoffläche (ca. 4 PKW breit befindet) wird diese Fläche oft als Parkplatz von meinem Nachbarn und deren Besuchern (Nachbar hat das Haus erst vor kurzem gekauft) genutzt. Nachdem nur Geh und Fahrtrecht besteht habe ich meinen Nachbarn heute angeschrieben und gebeten das parken in Zukunft zu unterlassen. Mündliche
Erklärungen hatte bisher keinen Erfolg gebracht
Dies wird sicherlich nicht gerade Begeisterung auslösen nachdem kein Parkrecht besteht.
Leider habe ich laut Grunddienstbarkeit die Kosten für den Unterhalt der Geh und Fahrtfläche obwohl ich diese wenig benutze zu tragen.
Ist in der Unterhaltspflicht auch die Verkehrssicherungspflicht eingeschlossen d.h muss ich hier
die Fläche wie auf den öffentlichen Wegen schneefrei halten. Oder kann ich sagen die Benutzung ist bei wenigen cm Schnee noch problemlos möglich oder vielleicht gar nicht mein Problem.?
Kann ich evtl. mit Schilder die Haftung evtl. umgehen
z.B. "Privatgrund eingeschränkter Winterdienst" Haftung bzw. Benutzung auf eigene Gefahr"
Muss ich die Geh und Fahrtrechtsfläche nachts beleuchten etc.
Wie sieht hier die rechtslage aus.
Was heißt Unterhaltpflicht.
Muss ich regelmäßig für meinen Nachbarn kehren, schneeräumen etc. das dieser mein Grundstück benutzen darf.
Wie siehts später aus wenn die Fläche durch das viele Befahren neu geteert werden muss. Bleibe ich hier auch auf die Kosten sitzen. Kann der nachbar verlangen zb. bei optischen Mängel (Vertiefungen durch das befahren von Pkw) das ich diese ausbessern muss?
Vielen Dank im voraus für die Antwort





Antwort geschrieben am 17.02.2010 18:50:41
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

Vorweg folgendes: Sie haben völlig Recht. Das Parken müssen nicht dulden.
Da die Verkehrssicherungspflicht nicht vertraglich auf den Eigentümer des herrschenden Grundstücks übertragen wurde, obliegt diese Ihnen als Eigentümer des betreffenden Grundstücks. Daher haben Sie bei Schneefall und Glätte auch im Rahmen des Zumutbaren dafür zu sorgen, daß der Weg gefahrlos zu benutzen ist. Ihr Vergleich mit der Räum- und Streupflicht für den öffentlichen Gehweg ist durchaus zutreffend.
Unter Umständen ist eine gefahrlose Nutzung auch bei einer Schneedecke von wenigen Zentimetern möglich, so daß Sie nicht tätig zu werden brauchen. Es besteht jedoch das Risiko, daß dann ein Nutzer des Weges zu Schaden kommt und Ersatzansprüche gegen Sie geltend macht.

Mit der beabsichtigten Beschilderung können Sie Nutzer auf mögliche Gefahren und eine eingeschränkte Haftung hinweisen. Dies ist durchaus möglich mit der Folge, daß sich die Nutzer auf eigene Gefahr auf dem Weg bewegen. Gleichwohl kann ich Ihnen dieses Vorgehen nicht empfehlen. Hiermit beschränken Sie in unzulässiger Weise das Wegerecht Ihres Nachbarn. Gegen dieses Verhalten kann er gemäß §§ 1027, 1004 BGB zivilrechtlich vorgehen.

Auch eine ausreichende Beleuchtung des Weges gehört zu dessen Unterhaltung. Ist der Weg so lang, daß die Sicht durch die Beleuchtung vom öffentlichen Grund oder vom Nachbargrundstück nicht gewährleistet ist, sollten Sie dies durch eine eigene Leuchte sicherstellen.

In der Grunddienstbarkeit heißt es u.a. „... auf dessen nicht befestigten Teil...“. Insofern ist davon auszugehen, daß eine Teerung/Betonierung/Pflasterung nicht zwingend von Ihnen zu unterhalten ist. Ein unbefestigter Weg genügt den Anforderungen des Wegerechts. Allerdings sind Sie verpflichtet, den Weg in einem Zustand zu erhalten, der seine gefahrlose Benutzung ermöglicht (Stichwort Verkehrssicherungspflicht, siehe oben). Tiefe Schlaglöcher und andere Gefahrenquellen haben Sie auf Ihre Kosten zu beseitigen. Ihr Nachbar hat aber auch nur Anspruch auf Behebung solcher Mängel, die die gefahrlose Benutzung des Weges beeinträchtigen. Lediglich ästhetische Beeinträchtigungen oder auch leichte Vertiefungen des Belages hat er hinzunehmen.

Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt



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