Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Geh-.
Guten Tag,
ich bin seit 6 Jahren Besitzer eines Bauernhauses. Die Zufahrt zu meinem Haus gleicht einem L. Das obere Drittel des L's ist Gemeindeweg, der Rest ist mein Grundstück (A). Mein Haus befindet sich an der linken Unterkante des L's. An der unteren rechten Spitze des L's befindet sich das Grundstück (B) meines Nachbarn . Dieser Weg ist die einzige Möglichkeit für meinen Nachbarn, auf sein Grundstück zu gelangen. Deswegen wird ihm im Grundbuch auch ein Geh- und Fahrrecht eingeräumt. Hier der genaue Wortlaut:
März 1966: Ich, als Eigentümer des Grundstückes A bestelle dem jeweiligen Eigentümer von Gebäude B über meinen Hofraum entlang dem Grundstück A eine Grunddienstbarkeit bestehend in einem Geh- und Fahrrecht zu Ortsweg 2 ( Gemeindeweg). Soweit der Hofraum von dem Berechtigten benützt wird, hat er ihn auch zu unterhalten.
Nun meine Frage:
Letzten Winter habe ich von dem Gemeindeweg bis zu meiner Haustüre einen ca. 1 m breiten Korridor von Schnee und Eis befreit, so daß der Zugang zu meinem Haus problemlos möglich war.
Da mein Nachbar öfters Gäste hat, parken sie auch auf meinem Grundstück. Dagegen habe ich nichts. Allerdings hat sich mein Nachbar jetzt bei mir beklagt. Seine Gäste hätten sich über das Glatteis auf meinem Grundstück beschwert. Er ist der Ansicht, daß ich mein Grundstück komplett von Schnee und Eis befreien muß, also bis an seine Grundstücksgrenze.
Ich bin der Meinung, mein Nachbar muß den Durchfahrtsweg komplett räumen, was ich aus dem letzten Satz im Grundbucheintrag herleite. "Soweit der Hofraum von dem Berechtigten benützt wird, hat er ihn auch zu unterhalten."
Was meinen Sie?
Ich will den Gästen meines Nachbarn nicht verbieten, auf meinem Grundstück zu parken. Kann ich ein Schild am Anfang des Weges aufstellen "Privatweg" um möglichen Konsequenzen bei einem Unfall zu umgehen?
Ist mein Nachbar verpflichtet, eine Gebühr an mich zu verrichten, da er den Weg benutzen darf. Dies habe ich in einem anderen Beitrag hier gelesen.
Vielen Dank im Voraus
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 20.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 20.09.2009 12:33:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
1.
Zur Frage der Räum- und Streupflichten sind die Umstände der Benutzung im Einzelfall maßgeblich. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden:
"Eine eingetragene Berechtigung zur Benutzung eines Weges hat zur Folge, dass sich der Eigentümer des belasteten Grundstücks sofern sich aus den Umständen bei der Bestellung der Dienstbarkeit nichts Anderes ergibt, gegenüber dem Berechtigten an der Unterhaltung des Weges, zu der die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht gehört, zu beteiligen hat. Das Maß der Verpflichtung der Parteien im Verhältnis zueinander wird von dem Umfang und der Intensität der beiderseitigen Nutzung des Weges bestimmt. Ist nichts anderes feststellbar, haben gem. §§ 748, 742 BGB beide Parteien im selben Umfang zur Unterhaltung des Weges und damit zum Winterdienst auf diesem Weg beizutragen"; BGH, Urteil vom 07.07. 2006, V ZR 156/05.
Nach Ihrer Schilderung ist daher der gemeinsam genutzte Teil des Weges von Ihnen und Ihrem Nachbarn im selben Umfang zu räumen, da dieser gemeinschaftlich genutzt wird. Der untere Teil des L, der vom Nachbarn allein genutzt wird, ist von diesem allein zu räumen, sofern Sie diesen Teil des Weges nicht nutzen. Die Beschwerde des Nachbarn ist insofern unberechtigt.
2.
Durch ein Hinweisschild können Sie die Verkehrssicherungspflichten nicht ausschliessen, aber beschränken. Soweit die Nutzer des Weges auf Gefahren hingewiesen werden, haben diese sich in angemessenem Rahmen vorsichtig zu verhalten. Unterbleibt diese Vorsicht, müssen sich die Nutzer ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, dass deren Ansprüche mindern kann.
3.
Eine Notwegrente kann unter den Voraussetzungen des § 917 II BGB verlangt werden. Der Rentenanspruch entsteht zeitgleich mit dem Notwegerecht durch das Verlangen des Notwegeberechtigten. Maßgeblich sind insoweit die Voraussetzungen im Jahr 1966 bei Eintragung der Grunddienstbarkeit; eine entsprechende Beurteilung ist hier nicht möglich.
Sofern eine Rente bis heute nicht gefordert wurde, spricht einiges dafür, dass ein entsprechender Anspruch verwirkt ist. Sie sollten sich daher mit dem Nachbarn vertraglich auf eine Rentenzahlung einigen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Götz, Matthes & Wallhöfer
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.09.2009 08:29:24
Guten Tag,
vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort!
Unklar ist mir noch:
Wie breit muss die Schneeräumung sein? Genügt es, einen ca. 1 m breiten "Gehweg" zu meiner Haustüre freizuschaufeln, wie ich das bisher getan habe?
Was bedeutet dann der Satz: "Soweit der Hofraum von dem Berechtigten benützt wird, hat er ihn auch zu unterhalten."
Der inzwischen verstorbene Verkäufer meines Hauses meinte, dieser Satz beziehe sich auch auf das Schneeräumen. Mit dem Vorbesitzer des Nachbarhauses hätte das geklappt.
Wenn ich ein Schild aufstelle, was sollte dann darauf geschrieben sein? "Privatgrundstück" oder "Privatweg, eingeschränkter Winterdienst" oder "Privat, Parken verboten".
Da ich den Gästen meines Nachbarn das Parken auf meinem Grundstück dulde, möchte ich keinesfalls auch noch für die Folgen, auch nur teilweise, eines möglichen Unfalls aufkommen. Vorher stelle ich lieber ein Parkverbotsschild auf.
Wie hoch sollte ungefähr die jährliche Rentenzahlung durchschnittlich sein?
Vielen Dank im Voraus !
Guten Tag,
vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort!
Unklar ist mir noch:
Wie breit muss die Schneeräumung sein? Genügt es, einen ca. 1 m breiten "Gehweg" zu meiner Haustüre freizuschaufeln, wie ich das bisher getan habe?
Was bedeutet dann der Satz: "Soweit der Hofraum von dem Berechtigten benützt wird, hat er ihn auch zu unterhalten."
Der inzwischen verstorbene Verkäufer meines Hauses meinte, dieser Satz beziehe sich auch auf das Schneeräumen. Mit dem Vorbesitzer des Nachbarhauses hätte das geklappt.
Wenn ich ein Schild aufstelle, was sollte dann darauf geschrieben sein? "Privatgrundstück" oder "Privatweg, eingeschränkter Winterdienst" oder "Privat, Parken verboten".
Da ich den Gästen meines Nachbarn das Parken auf meinem Grundstück dulde, möchte ich keinesfalls auch noch für die Folgen, auch nur teilweise, eines möglichen Unfalls aufkommen. Vorher stelle ich lieber ein Parkverbotsschild auf.
Wie hoch sollte ungefähr die jährliche Rentenzahlung durchschnittlich sein?
Vielen Dank im Voraus !
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.09.2009 21:09:33
Sehr geehrter Fragesteller,
"Soweit der Hofraum von dem Berechtigten benützt wird, hat er ihn auch zu unterhalten." bedeutet vereinfacht gesagt, dass der Nachbar den Teil des Weges (mit)unterhalten muss, den er benutzt. Teile des Weges, die der Berechtigte nicht nutzt, sind ausschließlich von Ihnen zu unterhalten.
Die Ausübung der Räumpflicht und die Höhe einer möglichen Rente können ohne Ortskenntnisse nicht beurteilt werden. Zudem handelt es sich insoweit um Zusatzfragen und nicht Verständnisfragen, für die die kostenlose Nachfragefunktion gedacht ist.
Die Gestaltung eines Warnschildes übersteigt ebenfalls den Rahmen einer Erstberatung; insoweit sind Ihre Angaben auch widersprüchlich, da Sie noch in der Ausgangsfrage angeben, gegen ein Parken der Gäste nichts zu haben. Bei Bedarf sollten Sie sich zusätzlich anwaltlich beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
"Soweit der Hofraum von dem Berechtigten benützt wird, hat er ihn auch zu unterhalten." bedeutet vereinfacht gesagt, dass der Nachbar den Teil des Weges (mit)unterhalten muss, den er benutzt. Teile des Weges, die der Berechtigte nicht nutzt, sind ausschließlich von Ihnen zu unterhalten.
Die Ausübung der Räumpflicht und die Höhe einer möglichen Rente können ohne Ortskenntnisse nicht beurteilt werden. Zudem handelt es sich insoweit um Zusatzfragen und nicht Verständnisfragen, für die die kostenlose Nachfragefunktion gedacht ist.
Die Gestaltung eines Warnschildes übersteigt ebenfalls den Rahmen einer Erstberatung; insoweit sind Ihre Angaben auch widersprüchlich, da Sie noch in der Ausgangsfrage angeben, gegen ein Parken der Gäste nichts zu haben. Bei Bedarf sollten Sie sich zusätzlich anwaltlich beraten lassen.
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