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Frage geschrieben am 04.11.2004 17:15:00

Geh- u. Fahrtrecht

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5718
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf dem Grundstück Fl.-Nr. 194 wurde 1963 eine Privatstraße errichtet. Eigentümer ist die Flurbereinigung I. Für diejenigen Personen, welche die Straße bezahlt haben, wurde ein Geh- u. Fahrtrecht noteriell eingetragen ( sind keine Eigentümer der Straße). Die Gemeine möchte nun diese Straße als Zufahrt zu einem neuen Baugebiet nutzen.

Welche Personen müssen einer Nutzung durch die Gemeinde alles zustimmen ?
Welche rechtlichen Schritte sind hierbei einzuhalten ?
Was ist, wenn ein Beteiligter seine Unterschrift verweigert ?



Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 4.11.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.11.2004 18:03:50
Rechtsanwalt Rüdiger Kuhn
Obermarktstraße 12, 32423 Minden, Tel: 0571 / 38 87 74 22, Fax: 0571 / 38 87 74 88
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich auf Basis der von Ihnen geschilderten Umstände wie folgt beantworten:

Ihre Formulierung: "Geh- und Fahrtrecht noteriell eingetragen" deute ich so, dass ein Wegerecht zu Gunsten der "Personen, welche die Straßen bezahlt haben" im Grundbuch eingetragen ist.

Rechtlich handelt es sich dabei um eine sog. Grunddienstbarkeit. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich in §§ 1018 ff. BGB. Unter einer Grunddienstbarkeit ist die Belastung eines Grundstücks zugunsten der Eigentümer anderer Grundstücke zu verstehen. Vereinbart werden kann, wie in Ihrem Falle notariell geschehen, dass das im Eigentum eines anderen (Flurbereinigung) stehende Grundstück begangen und befahren werden darf.

Zu Ihrer Frage: "Welche Personen müssen einer Nutzung durch die Gemeinde alles zustimmen ?":
Gemäß der oben zitierten Vorschriften des BGB muss lediglich der Eigentümer des fraglichen Grundstückes der Gemeinde seine Zustimmung erteilen, also hier die Flurbereinigung. Diejenigen Personen, zu deren Gunsten die Dienstbarkeit eingetragen wurde, haben lediglich ein nachrangiges Recht, welches keine Möglichkeit einräumt, in diesem Falle auf die Entscheidung des Eigentümers Einfluss zu nehmen. Anders wäre es bspw. dann, wenn die zeitlich nicht befristete Dienstbarkeit gelöscht werden soll. Dies ist nur möglich, wenn die Berechtigten zustimmen.

"Welche rechtlichen Schritte sind hierbei einzuhalten ?"
Diese Frage kann in diesem Rahmen, ohne Kenntnis aller Umstände, nicht beantwortet werden. Grundsätzlich ist es jedoch bereits aus baurechtlichen Gründen zwingend erforderlich, dass die Gemeinde, wenn sie "diese Straße als Zufahrt zu einem neuen Baugebiet nutzen" möchte, einen entsprechenden Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplan aufgestellt hat bzw. noch aufstellt. Dies ist allerdings nicht zuletzt abhängig von den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Erst danach kann die Gemeinde mit dem Eigentümer der Straße über eine Nutzung / Entschädigung verhandeln.

"Was ist, wenn ein Beteiligter seine Unterschrift verweigert ?"
Unterschriften der von der Dienstbarkeit begünstigten Beteiligten sind nicht erforderlich, s. o.

Ich hoffe, Ihnen zunächst Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichem Gruß


Rüdiger Kuhn, Rechtsanwalt


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