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Gegnerische Anwaltsrechnung


24.05.2011 21:56 |
Preis: ***,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 1 Stunde

Hallo,

ich habe vom gegnerischen Anwalt eine Rechnung bekommen und zweifle die Richtigkeit und deren Höhe an:

Sachverhalt:

Bei einer Zwangsversteigerung habe ich ein Objekt ersteigert, neben der Sicherheitsleistung hatte ich noch 6000 € zu zahlen. Ich überwies eine Woche nach der Zwangsversteigerung 6100 € an die Hinterlegungsstelle. Da ich auf dem Antrag der Geldhinterlegung auch das Verfahren mit angegeben habe, ging ich von einer automatischen Zuordnung des Geldes aus. Dies war aber leider nicht so. Ich bekam nach Zuteilung ein Schreiben vom Gericht, dass kein Geld eingegangen sei. Während ich mit dem Amtsgericht klärte, dass das Geld da ist und an die alten Eigentümer ausbezahlt werden kann, schrieb mir der Anwalt der Betreiberin des Versteigerungsverfahren einen Brief, in dem mit Zwangsvollstreckung gedroht wurde (ohne vorherige Mahnung). Nachdem mit dem Amtsgericht alles geregelt war, musste ich noch den Anwalt davon überzeugen, dass das Geld da ist und zugewiesen wird.

Ich musste dafür drei Mal mit dem Anwalt telefonieren und benötigte von ihm noch eine Bestätigung, dass das Geld eingegangen ist und keine Sicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen werden muss.

Es ging um einen Streitwert von 3017 €.

Die Betreiberin der Zwangsversteigerung bekam nun eine Rechnung von ihrem Anwalt mit dem Hinweis, dass sie sich das Geld bei mir wieder holen muss.

Rechnung über 282,10 € zzgl. MWSt. nach Geschäftgebühr §§13, 14, Nr. 2300 VV RVG.

Nun meine Fragen:

1. Muss ich die Kosten zahlen?
2. Warum geht die Rechnung dann nicht an mich?
3.Kann ich ohne weitere Kosten eine Rechnung auf meinen Namen anfordern?
4. Wenn ja, ist die Rechnungshöhe angemessen?

Besten Dank für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen
CH
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema:
Anwaltsrechnung
24.05.2011 | 22:14

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Kosten der Gegenseite muß man als Schadenersatz bei Verzug, unerlaubter Handlung und positiver Vertragsverletzung übernehmen.

Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung, die aber sicherlich nicht ganz vollständig ist, läßt sich keine Anspruchsgrundlage ersehen, wonach die Betreiberin der Versteigerung von Ihnen Ersatz des Rechtsanwaltshonorars verlangen könnte.

Sollten Sie aber mit einer Zahlung in Verzug gekommen sein, z. B. weil eine Zahlungsfrist dem Datum nach bestimmt gewesen ist, würde sich eine Zahlungspflicht Ihrerseits ergeben.


2.

Wenn die Anspruchstellerin von Ihnen Ersatz des gezahlten Rechtsanwaltshonorars fordert, ist die Zahlungsaufforderung an Sie zu richten. Wie sich der Schadenersatz zusammensetzt, also die Zusammensetzung des Rechnungsbetrags, ist darin aufzuschlüsseln. Eine Rechnung im eigentlichen Sinne erhalten Sie nicht.

Hierzu muß man Folgendes wissen: Der Rechtsanwalt hat seinen Honoraranspruch gegen seinen Auftraggeber, hier als gegen die Betreiberin des Versteigerungsverfahrens. Diese wiederum kann, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, Schadenersatz von Ihnen verlangen.


3.

Eine auf Sie lautende Zahlungsaufforderung können Sie verlangen. Eine Rechnung gibt es dagegen nicht.


4.

Die Rechnung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Anzusetzen ist eine 1,3 Geschäftsgebühr. Diese beläuft sich nach der Gebührentabelle auf 282,10 € netto.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Frechen

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