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Frage geschrieben am 19.03.2010 07:17:45

Gegenstandswert für "Vermögensauseinandersetzung"

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1992
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mich interessiert der Gegenstandswert - auch wegen der daraus resultierenden Anwaltskosten - bezüglich einer Vermögensauseinandersetzung in einer Scheidungsangelegenheit. Konkretes Beispiel: eine Immobilie ist in gemeinschaftlichen Besitz der Eheleute, derzeitiger Schätzwert angenommen 500.000 EUR, Kaufpreis vor 15 Jahren 400.000 EUR. Die Immobilie wurde aus dem Anfangsvermögen des Ehemanns finanziert. Es wird eine Vereinbarung getroffen, dass bei Verkauf der Immobilie nach der Scheidung die Ehefrau - egal ob der Verkaufserlös höher oder niedriger als der Kaufpreis war - mindestens 30.000 EUR erhält bzw. die Hälfte des "Gewinns" zwischen Verkaufs- und Kaufpreis, sofern diese 30.000 EUR übersteigt. Meine Frage: ist der Gegenstandswert nun 500.000 EUR, 30.000 EUR oder die "fiktive Differenz" zwischen bezahltem und aktuell geschätztem Wert (also 100.000 EUR) oder die Hälfte daraus (da der "Gewinn" ja geteilt wird, also 50.000) EUR. Im Nachhinein war allerdings der tatsächliche Verkaufserlös geringer als der Kaufpreis (350.000 EUR), aber dieser Betrag stand bei der Scheidung und somit Rechnungsstellung der Anwaltskosten noch nicht fest. Besten Dank!


Antwort geschrieben am 19.03.2010 08:14:16
Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux
Adalbert-Stifter-Str. 28, 82538 Geretsried, Tel: 08171/8450, Fax: 08171/80158
Erbrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Der Gegenstandswert bei einem Zugewinnausgleichsverfahren richtet sich nach der Höhe des verlangten Ausgleichs.
Auch bei des Abschlusses einer Vereinbarung (Vergleich) kommt es auf den geltend gemachten Ausgleichsanspruch und nicht auf den dann vereinbarten Ausgleichsanspruch an.
Gegenstandswert wäre also der von Ihnen Ihrer Frau gegenüber geltend gemachte Zugewinnausgleichsanspruch.
Danach ermittelt sich der Gegenstandswert wie folgt:
Endvermögen hälftiger Immobilienwert (geschätzter Wert 250.000,00)./. Anfangsvermögen (geschätzter Wert 400.000,00) Zugewinn bei Ihnen: 0
Endvermögen (geschätzter Wert 250.000,00) ./. Anfangsvermögen (geschätzter Wert: 0) Zugewinn bei Ihrer Frau: 250.000,00
Ihr Ausgleichsanspruch beträgt somit 125.000,00 €.
Bitte beachten Sie, dass es sich hier nur um eingesetzte Werte handelt, die die Ermittlung des Gegenstandswertes veranschaulichen sollen und insbesondere keine weiteren, eventuell vorhandenen Vermögenswerte berücksichtigt.
Meines Erachtens wäre daher der Gegenstandswert der Wert des Hälfteanteils der Immobilie zu dem damals angenommenen Wert von 250.000,00 ./. des Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 125.000,00 €, somit 125.000,00 €.
Unrichtig ist sicher die Annahme eines Gegenstandswertes von 500.000,00 €, da Sie einen derartigen Anspruch Ihrer Frau gegenüber wohl nie geltend gemacht haben.
Der Betrag von 30.000,00 € ist wohl ebenfalls nicht zugrundezulegen, da dies nicht dem Anspruch, den Sie gegenüber Ihrer Frau geltend gemacht haben, entspricht (Wert des Hälteanteils ./. Zugewinn bzw. erzielter Gewinn zwischen Kauf und Verkauf).
Einen Gegenstandswert von 50.000,00 € (Differenz des zu erwartenden "Gewinns") kann man dann ansetzen, wenn es zwischen Ihnen nicht zur Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruch kam, sondern nur über die Höhe des an Ihre Frau auszuzahlenden Betrages verhandelt wurde.
Da ich den Schriftverkehr hierzu nicht kenne, bitte ich Sie hier entweder im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion mit mir Kontakt aufzunehmen oder dies aus Ihren Unterlagen nachzuvollziehen.
Sie könnten sich auch an die Rechtsanwaltskammer in Ihrem Bezirk wenden und um Vermittlung bitten, wenn Sie der Meinung sind, dass Sie zuviel Gebühren bezahlt haben. Allerdings muß mit dieser Vermittlung auch der Rechtsanwalt einverstanden sein, da dies für beide Seiten eine "freiwillige" Angelegenheit ist.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.03.2010 08:26:08

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
besten Dank für Ihre Antwort. Ich will die Sache insoweit vervollständigen, dass ich nie einen Zugewinnsausgleichsanspruch gegenüber meiner Frau geltend gemacht habe und dies auch nicht tun werde. Ist der Gegenstandswert, der auf meiner Rechung erscheint, die Zugewinnsausgleichforderung der Gegenseite an mich oder die Forderung die ich stellen würde (hier ja nicht geschehen, also 0EUR). Wie verhält es sich, wenn auf der Immobilie noch ein Darlehen von angenommen 200.000 EUR wäre? Vielen Dank schon mal im voraus
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.03.2010 14:27:59

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Die Schulden, die auf der Immobilie lasten, sind bei der Wertermittlung abzuziehen, so dass sich das Endvermögen Ihrer Frau mit 150.000,00 € und der Zugewinnausgleichsanspruch auf 75.000,00 € belaufen würde.
Auch wenn Sie oder Ihre Frau keine gegenseitigen Forderungen geltend gemacht haben, so spielen diese Ansprüche bei der Vermögensauseinandersetzung eine Rolle.
Ich gehe davon aus, dass in Ihrem Fall der Gegenstandswert dann dieser Betrag in Höhe von 75.000,00 € bzw. der zunächst angenommende Differenzbetrag des zu erwartenden Gewinns in Höhe von 50.000,00 € wäre.
Ich muß dies leider unter Vorbehalt beantworten, da ich die Korrespondenz der Anwälte nicht kenne.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Gegenstandswert für "Vermögensauseinandersetzung" | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2010-03-24
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