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Gegenstandswert


22.09.2009 23:26 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Weber


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren, wir hatten einen Hausvertrag unterschrieben, den wir leider aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen kündigen wollten. Der Hauswert war 102.700€. Es bestand nun die Gefahr einer Stornierungsgebühr (15%=15.405). aufgrund dessen, haben wir einen Anwalt hinzu gezogen, der dies mit einem Schreiben außergerichtlich einigen konnten. Uns wurde vor Vertragsbeginn von der Hausbaufirma zugesichert (nicht schriftlich) das wir jederzeit von dem Vertrag zurück treten könnten. Wir konnten kostenfrei von dem Vertrag zurück treten. Nun meine Frage: Was ist jetzt der für uns zu Grunde liegende Gegenstandswert? Es ging ja um die Gefahr der Stornierungsgebühr (also die 15.405€) und nicht um das Haus?! Wie ist also die Geschäftsgebühr zu berechnen? Und ist eine Erhöhung VV Nr. 1008 RVG zulässig? Mein Lebensgefährte und ich standen beide in dem Hausvertrag. Vielen Dank im voraus für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen...
23.09.2009 | 00:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Weber
510 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Entscheidend ist, was der Anwalt für Sie tun sollte, und wieviele Personen ihn bevollmächtigt haben.

Wenn er für Sie den Vertrag kündigen bzw. den Rücktritt erklären sollte, dann ist als Gegenstandswert der Wert des Hauses anzusetzen.

Wenn der Vertrag bereits wirksam gekündigt bzw. der Rücktritt bereits wirksam erklärt war, die Gegenseite die Stornierungsgebühr aber geltend machte und der Anwalt auf diese Geltendmachung antworten sollte, dann ist die Stornierungsgebühr als Gegenstandswert anzusetzen.

Wenn Sie und Ihr Lebensgefährte den Anwalt gemeinsam beauftragt bzw. bevollmächtigt haben, hat er zwei Personen vertreten, damit ist die Erhöhung gemäß VV 1008 RVG zutreffend.

Aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben gehe ich davon aus, daß der Anwalt für Sie und Ihren Lebensgefährten den Rücktritt erklärt hat.
Damit ist der Wert des Hauses als Streitwert anzusetzen und die Erhöhung gemäß VV 1008 RVG nicht zu beanstanden.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Robert Weber
Berlin

510 Bewertungen
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