Frage geschrieben am 18.01.2007 16:41:00
Gegenstandswert.
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2446Kurz nach meinem ersten Besuch in der Kanzlei erhielt ich eine Vorschussrechnung nach RVG, mit dem Gegenstandswert X, der sich aus dem Entwurd der Klage ergab. Berechnet wurden 0,9 Geschäftsgebühr und Pauschale für Post u. Telekommunikation (20 Euro). Drei Monate später erhielt ich eine erneute Vorschussrechnung nach RVG, diesesmal war der Gegenstandswert die Summe aus X und Y, obwohl damals bereits feststand, das die Summe Y durch die Gegenpartei nicht akzeptiert wird. Es wurden 1,3 Geschäftsgebühr und wiederrum Pauschale für Post und Telekommunikation berechnet.
Nachdem nun der Verkauf zum Ende 2006 den Abschluss fand, bekam ich zum Jahresanfang 2007 die Abschlussrechnung nach RVG. Gegenstandswert Summe aus X und Y. 1,8 Geschäftsgebühr, 1,5 Einigungsgebühr,Pauschale für Telefon und Telekommunikation, abzüglich der bereits geleisteten Vorschüsse.
Wird diese Art der Abrechnung und die Ermittlung des Gegenstandswertes gedeckt? Da sich auf die Summe Z geeignet wurde und auch nur über diese Summe ggf. eine Haftung seitens des Anwaltes besteht, verstehe ich nicht das er die Forderung der Gegenseite und mein Gegenangebot zusammen rechnet. Und 60 Euro pauschal für Post und Telekommunikation kann auch bezweifelt werden.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.1.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.01.2007 17:21:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59, 01277 Dresden, Tel: 0351/2699394, Fax: 0351 2699395
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 233
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Die Berechnung des Gegenstandswertes aus X und Y ist korrekt. Zum einen war Gegenstand der Klageentwurf und zum anderen der Verkauf. Der Ansatz von Y statt Z ist ebenso entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, da ihr Auftrag auf Y lautete.
Gebühren für Post- und Telekommunikation dürfen nach Nr. 7002 VV-RVG 20,00 € als Pauschale berechnet werden oder nach Nr. 7001 VV-RVG die tatsächlich angefallenen Gebühren für Porto und Telekommunikation.
Der Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr ist dann gerechtfertigt, wenn die Angelegenheit umfangreich und schwierig war, ansonsten dürfen max. 1,3 angesetzt werden. Dies kann jedoch ohne nähere Kenntnis des Umfangs der Angelegenheit nicht eingeschätzt werden.
Die Berechnung der Vergleichsgebühr von 1,5 ist nach Nr. 1000 VV-RVG ordnungsgemäß bestimmt.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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Tel.: 0351/2 69 93 94
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Fax: 035208 395820
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.01.2007 00:54:54
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Gibt es objektive Masstäbe die einen erhöhten Satz der Geschäftsgebühr begründen, oder liegt es im Ermessen des Anwalts, ohne den Klienten daraufhinzuweisen, geschweige denn zu warnen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Gibt es objektive Masstäbe die einen erhöhten Satz der Geschäftsgebühr begründen, oder liegt es im Ermessen des Anwalts, ohne den Klienten daraufhinzuweisen, geschweige denn zu warnen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.01.2007 10:58:30
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die Maßstäbe für die Höhe der Geschäftsgebühr sind in § 14 I RVG festgelegt, welchen ich Ihnen als ANhang mit übersende.
Grundsätzlich liegt unter Beachtung der dort genannten Punkte der die Bestimmung der Höhe im Ermessen des Anwaltes. Jedoch muss er begründen können, weshalb er die Gebühr über 1,3 gewählt hat.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
§ 14 Rahmengebühren
(1) 1Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. 2Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. 3Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. 4Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) 1Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. 2Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die Maßstäbe für die Höhe der Geschäftsgebühr sind in § 14 I RVG festgelegt, welchen ich Ihnen als ANhang mit übersende.
Grundsätzlich liegt unter Beachtung der dort genannten Punkte der die Bestimmung der Höhe im Ermessen des Anwaltes. Jedoch muss er begründen können, weshalb er die Gebühr über 1,3 gewählt hat.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
§ 14 Rahmengebühren
(1) 1Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. 2Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. 3Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. 4Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) 1Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. 2Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
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