wir sind seit 2008 Eigentümer eines Hauses mit Garten. Direkt an der Grenze (aber auf dem Nachbargrundstück) stehen drei alte hohe Bäume. Die Äste der Bäume wachsen natürlich auch über den Zaun auf unser Grundstück. Die Äste ragen inzwischen bis über unser Dach. Unter den Bäumen verläuft auf unserem Grundstück eine Weg zum Schuppen in dem neben Fahrrädern auch der Kinderwagen untergebracht ist. Wir gehen also regelmässig unter den Bäumen durch, und auch unsere Tochter krabbelt unter den Bäumen.
Seit Juni diesen Jahres sind von diesen Bäumen inzwischen viermal dicke Äste abgebrochen und auf unser Grundstück gefallen. Die Äste sind mehr als 10cm dick und waren bis zu 3m lang.
Heute hat der Ast auch einen Buchsbaum auf unserem Grundstück beschädigt.
Neben der Gefahr für unser Haus und den Garten haben wir auch echt Angst davor, dass uns oder unserer kleinen Tochter ein Ast erwischt.
Ich habe mich nach jedem der Vorfälle die Hausverwaltung (als Vertreter der Eigentümer) angerufen und darauf gedrängt, dass die Bäume deutlich zurückgeschnitten werden und somit sichergestellt wird dass keine Gefahr mehr von den Bäumen ausgeht.
Die Hausverwaltung hat jedesmal eine Baumschnitt-Firma beauftragt, den jeweiligen Baum zu sichern. Diese hat aber jeweils nur ein wenig Totholz herausgeschnitten. Die Äste waren angeblich gesund und die Hausverwaltung hätte keinen Auftrag erteilt, die Bäume weiter zu schneiden.
Kann ich hier einn Rückschnitt verlangen?
Kann ich selbst tätig werden (Gutachten oder sogar die Bäume schneiden lassen)?
Wer hat die Kosten dafür zu tragen?
Welche Möglichkeiten habe ich meine Familie und mein Haus vor weiteren herabfallenden Ästen zu schützen?
Antwort geschrieben am 24.08.2011 20:51:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
Rathausplatz 1, 76829 Landau, Tel: 06341 - 91 777 7, Fax: 06341 - 91 777 19
Aufenthaltsrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Internetrecht, Miet und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten kann:
1.
Die grundsätzlichen Regelung sind im BGB in den Vorschriften der §§ 903 ff. geregelt.
Gemäß § 910 BGB kann daher ein Eigentümer auf sein Grundstück hinüberragende Äste seines Nachbarn abscheiden. § 910 BGB gibt dem EIgentümer daher ein entsprechendes Selbsthilferecht. VOraussetzung ist allerdings, dass zuvor dem Nachbarn eine Frist gesetzt wurde.
Aus § 910 BGB i.V.m. § 1004 BGB ergibt sich zudem, dass der Nachbar selbst dazu verpflichtet werden kann, überhängede Äste zu beseitigen. Dieses Recht besteht insbesondere dann, wenn von den Ästen auch tatsächlich Beeinträchtigungen ausgehen. Hiervon wird man anhand Ihrer Schilderungen ausgehen können.
DIe Kosten der Beseitigungsmaßnahmen sind hierbei grundsätzlich von dem Eigentümer der Bäume zu tragen.
Diese Rechte bestehen grundsätzlich alleine deshalb, weil die Äste über die Grundstücksgrenze hinüberragen.
Problematisch könnte allenfalls sein, dass die Äste womöglich bereits seit mehreren Jahren bereits auf Ihr Grundstück hinüberwachsen. Sofern daher Vereinbarungen des Voreigentümers mit dem Nachbarn vorliegen oder dieser möglicherweise seine Rechte verwirkt hat, könnte dies auch die Durchsetzung Ihrer Ansprüche erschweren.
2.
Daneben kann die nachbarschaftliche Wohnungseigentümergemeinschaft auch als "Störer" i.S.d. § 1004 BGB angesehen werden, wenn von den Bäumen nach wie vor Gefahren ausgehen.
Dies ist letztlich eine Frage, die im Zweifelfall von einem Sachverständig geklärt werden müsste.
Für den Fall, dass umfangreiche Arbeiten an dem Baum vorgenommen werden sollen, müsste überprüft werden, ob bei Ihnen eine Baumschutzsatzung oder ähnliches besteht, die die MÖglichkeit von Maßnahmen einschränken bzw. von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen würde.
3.
Zum weitergehenden Schutz bleibt Ihnen letztlich nichts anders übrig, als entweder die Gegenseite zur Beseitigung des Überwuchses aufzufordern aber das geschilderte Selbsthilferecht wahrzunehmen.
Ich rege daher an, dass Sie die WOhnungseigentümergemeinschaft hierüber informieren und eine entsprechende Frist setzen. Anschließend könnte u.U. auf Kosten der Gemeinschaft eine Beseitigung des Überwuchses angestrebt werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit ausreichend beantwortet zu haben. Ich bitte zu beachten, dass in konkreten nachbarschaftlichen Streitigkeit eine genauere Kenntnis der Situation vor Ort häufig mitentscheidend für die rechtliche Beurteilung ist.
Ich rege daher an, dass Sie sich mit der weiteren Interessenvertretung an eine im Nachbarrecht versierte Rechtsanwaltskanzlei wenden. Gerne stehe ich Ihnen hierzu zur Verfügung. Sie können sich jederzeit unverbindlich unter Mueller@seither.info an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau i.d.Pfalz
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