365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
723 Besucher | 8 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Sozialversicherungsrecht » Gefahr der Rentenversicherungspf...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Sozialversicherungsrecht » Gefahr der Rentenversicherungspf...

Gefahr der Rentenversicherungspflicht mit Nachzahlung (spezieller Fall)?


| 03.03.2009 18:08 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Vogt


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich bitte um eine belastbare Antwort (eigene Erfahrung oder vergleichbare Gerichtsentscheidungen) zu folgender Frage:

Ich bin Elektroingenieur (Freiberufler) und einer von 6 Gesellschaftern einer GbR die keine Angestellten hat.
Die GbR erhält Aufträge von verschiedenen Kunden, die von den 6 Gesellschaftern bearbeitet werden.
Bis zum Gewerbesteuerfreibetrag werden die Einnahmen als Gewinn verteilt, für die darüberhinausgehenden Einnahmen erteilt die GbR Aufträge an die 6 Gesellschafter.
Diese haben alle eine eigene Selbstständigkeit angemeldet (teils als Freiberufler, teils durch Gewerbeanmeldung) und erstellen Rechnungen an die GbR für diese Aufträge.
Es besteht für uns nicht die Möglichkeit als Einzelunternehmer von den Kunden Aufträge zu bekommen, da die Kunden Rahmenverträge mit der GbR geschlossen haben.

Meine Frage lautet:
Besteht bei dieser Konstellation die Gefahr, dass ich bei einer Prüfung als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger eingestuft werde und Beiträge in die gesetzl. RV nachzahlen muss?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema:
Nachzahlung Rentenversicherungspflicht
03.03.2009 | 18:53

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Die Versicherungspflicht selbständiger Erwerbstätiger ist in § 2 SGB VI geregelt.

In Ihrem geschilderten Fall kommt allein die Anwendung des § 2 Nr. 9 SGB VI in Betracht.

Demnach sind Personen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, die

- in Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
- auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Die Voraussetzung, dass der selbständig Tätige im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein darf, umfasst hierbei nicht nur den Fall, dass der Betreffende vertraglich im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist, sondern auch den Fall, dass er tatsächlich wirtschaftlich im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist.

Nun könnte man in Ihrem Fall in der Tat auf die Idee kommen, Ihre GbR als Ihren einzigen Auftraggeber zu betrachten mit der Folge, einer daraus resultierenden Versicherungspflicht.

Hiergegen spricht jedoch der eindeutige Wortlaut des § 2 Nr. 9b SGB VI, den ich wie folgt zitieren darf:

„bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft“

Nachdem die GbR ihre Aufträge von mehreren Kunden erhält, besteht somit für Sie keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, da diese Kunden und nicht die GbR als Ihre Auftraggeber gelten.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com

Bewertung des Fragestellers 2009-03-03 | 19:33


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Eindeutige Antwort, sehr empfehlenswert!"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Michael Vogt »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-03-03
5/5.0

Eindeutige Antwort, sehr empfehlenswert!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Vogt
Reutlingen

449 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht