Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Abiturzeugnis.
Sehr geehrter Damen und Herren,
ich wäre Ihnen für eine ausführliche Beantwortung zu folgendem Sachverhalt sehr dankbar und es wäre nett, wenn mehr als nur eine einfache Standardantwort kommen würde in der Art "da kann man nichts machen":
Wenn jemand ein gefälschtes Abiturzeugnis für die Immatrikulation und die Zulassung zu den jeweiligen Prüfungen an einer Universität in Bayern verwendet und nach erfolgtem Vordiplom seinen Magisterabschluss an einer Hochschule in Österreich macht, wieder unter Verwendung des Zeugnisses, und dies später auffliegt und Anklage erhoben werden wird, wie verhält es sich dann hinsichtlich der Aberkennung der Abschlüsse? Kann dies irgendwie abgewendet werden, das heißt, ggf. durch einen Wohnortwechsel bevor die Anklage erhoben wird, in ein Bundesland, bei welchem der erfolgreiche Diplomabschluss die allgemeine Hochschulreife ersetzt (nach meinem Wissen z.Bsp. Berlin)? Gibt es sonst irgendeine Möglichkeit den Abschluss zu retten? Es muss doch die Möglichkeit geben, den Hochschulabschluss als Ersatz für die Hochschulreife herzunehmen?
Wie würde es sich hinsichtlich weiterführender Studien (Promotion) verhalten, wenn diese begonnen würden und die Hochschule im In- oder Ausland den Magisterabschluss anerkennt, evtl. auch vor Aberkennung des Titels, muss die Hochschule im In- oder Ausland (außerhalb EU) dann den Doktortitel ebenfalls aberkennen, bei Bekanntwerden der Aberkennung, oder ist dies eine Ländersache?
Vielen Dank!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 23.03.2010 21:27:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
Daimler-Benz-Str. 5, 36039 Fulda, Tel: 0661 9625358, Fax: 0661 9625318
Baurecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 55
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in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.
Da die Immatrikulation aufgrund eines gefälschten Zeugnisses erfolgte, wurde diese durch Täuschung verursacht. Im Falle einer Aufdeckung der Täuschung kann die Immatrikulation mit Wirkung von Anfang an gemäß § 48 VwVfG oder entsprechendem Landesrecht zurückgenommen werden. Folge der Rücknahme ist, dass Sie nie immatrikuliert gewesen sind.
Ohne Immatrikuation besteht auch nicht das Recht Hochschulprüfungen abzulegen. Da diese im Falle der rückwirkenden Immatrikulation ungültig sind, könnte wohl auch der erlangte akademische Grad aberkannt werden.
Hieran ändert auch der Umstand, dass durch das Bestehen der Hochschulprüfung die Befähigung zum erfolgreichen Studium nachweisbar is, nichts.
Wird die Täuschung entdeckt, wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Aberkennung der erlangten akademischen Grade kommen.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Antwort liefern zu können, aber aufgrund des von Ihnen vorgetragenen Sachverhalts ist eine andere Bewertung der Sachlage leider nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.03.2010 14:53:19
Sehr geehrter Herr Pfeiffer,
danke für Ihre sehr knappe Antwort.
Leider wurde dieser Absatz überlesen:
"Wie würde es sich hinsichtlich weiterführender Studien (Promotion) verhalten, wenn diese begonnen würden und die Hochschule im In- oder Ausland den Magisterabschluss anerkennt, evtl. auch vor Aberkennung des Titels, muss die Hochschule im In- oder Ausland (außerhalb EU) dann den Doktortitel ebenfalls aberkennen, bei Bekanntwerden der Aberkennung, oder ist dies eine Ländersache?"
Es gab doch damals in Berlin ein Urteil hinsichtlich der Gleichweertigkeit eines solchen Abschlusses? Dies könnte doch eine Option sein?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Pfeiffer,
danke für Ihre sehr knappe Antwort.
Leider wurde dieser Absatz überlesen:
"Wie würde es sich hinsichtlich weiterführender Studien (Promotion) verhalten, wenn diese begonnen würden und die Hochschule im In- oder Ausland den Magisterabschluss anerkennt, evtl. auch vor Aberkennung des Titels, muss die Hochschule im In- oder Ausland (außerhalb EU) dann den Doktortitel ebenfalls aberkennen, bei Bekanntwerden der Aberkennung, oder ist dies eine Ländersache?"
Es gab doch damals in Berlin ein Urteil hinsichtlich der Gleichweertigkeit eines solchen Abschlusses? Dies könnte doch eine Option sein?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.03.2010 12:58:04
Sehr geehrter Ratsuchender,
was die Anerkennung des Magisterabschlusses im Ausland betrifft, so kann ich Ihnen aus Haftungsgründen keine Beratung zukommen lassen. Für eine solche Beratung wäre auch der von Ihnen gebotene Einsatz unangemessen niedrig, da es sich hierbei um einen zu komplexen Sachverhalt handeln würde, welcher ein hohes Maß an Rechercheaufwand nach sich ziehen würde.
Was die Auswirkungen einer Aberkennung des Magistergrades auf die Promotion betrifft, so ist ein abgeschlossenes Studium Voraussetzung einer solchen. Wird der erlangte akademische Grad aberkannt, so fehlt es an einer Voraussetzung mit der Folge, das auch die möglicherweise bereits erfolgte Zulassung zur Promotion nach den gleichen rechtlichen Voraussetzungen des § 48 VwVfG widerrufen wird.
Was die Gleichwertigkeit von bereits erlangtem Hochschulabschlusses und Hochschulreife betrifft, so bleibt zu sagen, dass der Hochschulabschluss nicht erlangt worden ist, da die Voraussetzungen zur Ablegung der Prüfungen nicht gegeben waren. Sicherlich haben Sie mit dem erfolgreichen Bestehen der Prüfungen nachgewiesen, dass Ihnen die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten innewohnen, welche durch die Voraussetzung der Hochschulreife gefordert sind. Dies allein wird aber für eine erfolgreiche Verteidigung gegen die Aberkennung des erlangten Abschlusses nicht ausreichend sein, da ansonsten ein Präzedensfall für die Abschaffung der Hochschulreife als Zugangsvoraussetzung geschaffen würde.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
was die Anerkennung des Magisterabschlusses im Ausland betrifft, so kann ich Ihnen aus Haftungsgründen keine Beratung zukommen lassen. Für eine solche Beratung wäre auch der von Ihnen gebotene Einsatz unangemessen niedrig, da es sich hierbei um einen zu komplexen Sachverhalt handeln würde, welcher ein hohes Maß an Rechercheaufwand nach sich ziehen würde.
Was die Auswirkungen einer Aberkennung des Magistergrades auf die Promotion betrifft, so ist ein abgeschlossenes Studium Voraussetzung einer solchen. Wird der erlangte akademische Grad aberkannt, so fehlt es an einer Voraussetzung mit der Folge, das auch die möglicherweise bereits erfolgte Zulassung zur Promotion nach den gleichen rechtlichen Voraussetzungen des § 48 VwVfG widerrufen wird.
Was die Gleichwertigkeit von bereits erlangtem Hochschulabschlusses und Hochschulreife betrifft, so bleibt zu sagen, dass der Hochschulabschluss nicht erlangt worden ist, da die Voraussetzungen zur Ablegung der Prüfungen nicht gegeben waren. Sicherlich haben Sie mit dem erfolgreichen Bestehen der Prüfungen nachgewiesen, dass Ihnen die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten innewohnen, welche durch die Voraussetzung der Hochschulreife gefordert sind. Dies allein wird aber für eine erfolgreiche Verteidigung gegen die Aberkennung des erlangten Abschlusses nicht ausreichend sein, da ansonsten ein Präzedensfall für die Abschaffung der Hochschulreife als Zugangsvoraussetzung geschaffen würde.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
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