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Frage geschrieben am 13.02.2011 00:14:24

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1370
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Straßenverkehr.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am vergangenen Sonntag unter starkem Alkoholeinfluss (2 Promille) auf dem Weg nach Hause um 5 Uhr Morgens einen Leitkegel auf die Fahrbahn gestoßen, welcher mit einem PKW kollidierte. Dies hatte einen Sachschaden von mir noch unbekannter Höhe zur Folge.
Es kommt hinzu, dass dies in einem Tunnel geschah, welchen ich verbotswidrig als Fußgänger betrat.
Ich tat dies nicht aus der Motivation heraus den Fahrer zu schädigen.
Es erreichten mich mittlerweile ein Schreiben von der Verkehrsdienststelle in welchem mir mitgeteilt wird, was mir zur Last gelegt wird:
- Ordnungswiedrigkeiten
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr §315 b StGB

Zusätzlich enthält dieses Schreiben eine Anlage, in welchem mir die Möglichkeit gegeben wird mich zur Sache zu äußern (z.B. ob ich die Tat zugebe etc.) Zu welchem Vorgehen raten Sie mir bezüglich des Schreibens? Mit welchem Strafmaß habe ich zu rechnen? Zu meiner Person: Ich bin 23 Jahre alt und Student und habe keine Vorstrafen


Antwort geschrieben am 13.02.2011 00:51:16
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Insbesondere ist in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die anwaltliche Einsicht in die Akte der Ermittlungsbehörde regelmäßig unabdingbar. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Fragen weiter wie folgt:

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Fahrlässiger Eingriff in den Straßenverkehr wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet ( § 315b Abs. 3 StGB):

------------

§ 315b StGB

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 StGB, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

-------

Auch wenn die Mindestgrenze für einen bedeutenden Sachwert nicht unter 1.000,00 €uro anzusetzen sein wird, so ist nach erster Einschätzung der Sach-und Rechtslage zumindest der Tatbestand des fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr vorliegend erfüllt, wenn nämlich mit dem Kegelstoß Leib oder Leben oder auch nur der PKW gefährdet wurde(n). Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist ein sogenanntes konkretes Gefährdungsdelikt. Das geschützte Rechtsgut sind Leib, Leben und Eigentum der gefährdeten Person.

Von Interesse wird deshalb insbesondere die Aussage des Fahrers sein Diese kann ein beauftragter Anwalt in der Ermittlungsakte für Sie einsehen. Die Höhe des Sachschadens an dem Fahrzeug ist weniger entscheidend, da der Straftatbestand bereits bei einer konkreten Gefahr erfüllt ist.

Als Ersttäter haben Sie keine Freiheitsstrafe zu befürchten. Allerdings eine empfindliche Geldstrafe.

Ich kann Ihnen nur raten, einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen und mit einer Aussage zum Tatvorwurf abzuwarten, bis der Verteidiger die Ermittlungsakte von der Staatsanwaltschaft erhalten hat. Erst nach Akteneinsicht kann eine seriöse Einschätzung vorgenommen werden und eine Verteidigungsstrategie erarbeitet werden.

Bei BAK-Werten ab 3 Promille kommt regelmäßig Schuldunfähigkeit und ab 2 Promille verminderte Schuldfähigkeit (§20 StGB) in Betracht.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Sofern Sie einen entsprechenden Rechtsbeistand wünschen, so steht meine Kanzlei Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
D-89407 Dillingen a.d. Donau

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Mail: anwalt@rechthilfreich.de
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