10.01.2011 | 18:55
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
So wie Sie den Sachverhalt schildern, hat sich Ihre Tochter nicht strafbar gemacht, da sie in Notwehr gemäß
§ 32 Abs. 2 StGB gehandelt hat.
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Dritten abzuwenden. In dem von Ihnen geschilderten Fall ist Ihre Tochter einem Dritten (ihrem Freund) zur Hilfe gekommen, so dass hier Nothilfe vorliegt.
Eine Strafbarkeit wäre ggf. dann gegeben, wenn Ihre Tochter bei der Abwehr des Angriffs übertrieben hätte. Davon gehe ich jedoch nicht aus, da sich Ihre Tochter gegen mehrere Personen zugleich zur Wehr setzen musste.
Da offenkundig ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung eingeleitet wurde, steht der Verdacht im Raum, dass Ihre Tochter mit einer Waffe oder einem anderen situativ gefährlichen Gegenstand oder anderweitig besonders gefährlich zugeschlagen haben soll.
Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:
Ihre Tochter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, aufgrund der polizeilichen Vorladung zu erscheinen oder auszusagen. Als Beschuldigte hat sie ohnehin ein Aussageverzweigerungsrecht. Allerdings hat Ihre Tochter nichts zu verbergen, so dass ich dazu raten würde, gegenüber der Polizei eine Aussage zu machen und darauf zu verweisen, dass lediglich eine Nothilfehandlung erfolgte.
Darüber hinaus rate ich dringend dazu, selbst gegen die Angreifer Strafanzeige zu erstatten.
Zu Ihrer Frage, ob ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden soll, kann ich nur sagen, dass dies stets der sicherste Weg ist. Sollte das Ermittlungsverfahren gegen Ihre Tochter fortgesetzt werden und Anklage vor dem Amtsgericht erhoben werden, so würde ich Ihnen dazu raten, einen Verteidiger zu beauftragen.
Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass der Richter die Beweise frei würdigt. Dies bedeutet, dass er nicht unbedingt der Gruppe glauben schenken muss, sondern auch der Darstellung Ihrer Tochter sowie des Freunds glaubt, wenn er von dieser Version überzeugt ist. Erfahrene Richter haben oftmals einen ausgeprägten Sinn dafür, was plausibel ist oder nicht. Insofern besteht derzeit noch kein Grund zur Resignation. Spätestens im Gerichtsverfahren sollten Sie einen Verteidiger konsultieren, damit die Zeugen ggf. professionell befragt werden können.
Für eine solche Vertretung steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefuntkion.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt