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Frage geschrieben am 05.05.2011 09:32:56

Geerbte Altenheimkosten - Sozialamt

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1250
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 37 weitere Antworten zum Thema Sozialamt.
Guten Tag,

am 30.3. ist unsere Mutter verstorben (vier Kinder). Bis zu ihrem Tod war ein Sozialgerichtsverfahren anhängig, da das Sozialamt die Heimkosten wegen einer ordentlichen Bestattungskostenvorsorge (in Höhe von 6.800 EUR) nicht als Schonvermögen anerkannt hat.

Im Rahmen eines vorherigen Rechtstreites über das VWG Minden zum Pflegewohngeldes NRW ist unsere Vorsorge bereits "geprüft" worden. In dem Verfahren haben wir die "Anerkennung" des rechtskräftigen Abschlusses (Art und Höhe der Festlegung) -schriftlich als Vergleich- bestätigt bekommen.

Nun haben wir natürlich schon einige Bestattungskosten gezahlt. Das real verbleibende "Restvermögen" von ca. 3000 EUR soll zur Dauergrabpflege verwendet werden (Wunsch unserer Mutter - schritlich festgelegt).

Nun habe ich die Rechnung des Altenheimes bekommen. Da die Stadt Bielefeld seit Anspruchsdatum des Heimes nichts bezahlt hat, summieren sich die aufgelaufenen Kosten inzwischen auf insgesamt 15.000 EUR. Die Rente (Eigenanteil) haben wir "freiwillig" dem Altenheim zu 99% monatlich überwiesen. Die ist auch in der Rechnung berücksichtigt.

Nun fragt sich, ob der offene Betrag der Grundsicherung im Alter zuzurechnen ist. Dann würde nach BGB§1990 eine Dürftigkeit entstehen weil aus dem Vermögen nichts übrig bleibt.

Ich gehe davon aus das wir das Sozialgerichtsverfahren als erben gewinnen, aber trotzdem bleibt bei der Summe ein mulmiges Gefühl...

Als Erben wären nicht -nennen wir es- Schadensersatzpflichtig? Sehe ich das richtig?

MfG
Holger Klein


Antwort geschrieben am 05.05.2011 11:06:05
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Entscheidend ist, ob Sie das Erbe antreten. Wenn Sie dieses ausschlagen, werden von dem verbliebenen Vermögen die Verbindlichkeiten gedeckt. Im übrigen würde Sie wegen der verbleibenden Differenz nicht in Anspruch nehmen können. Treten Sie das Erbe an, so müssen Sie für die Schulden aufkommen.

Der von Ihnen zitierte § 1990 BGB ist indes nicht anwendbar. Dieser behandelt die Folgen für den Fall, dass die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen "Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse" nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird. Ein solcher Fall ist bei Ihnen jedoch nicht gegeben.

Im übrigen hat eine pflegebedürftige Person zunächst ihr gesamtes Vermögen - mit Ausnahme der Freibeträge - einzusetzen, bevor die Sozialträger für die Kosten einstehen.

Ich empfehle Ihnen, sich vor Ort mit einem auf Erbrecht spezialisierten Kollegen in Verbindung zu setzen. Im Rahmen einer Beratung anhand sämtlicher Unterlagen betreffend das Vermögen Ihrer Mutter sowie der Verbindlichkeiten kann dann entschieden werden, ob das Erbe angetreten wird. Beachten Sie bitte, dass das Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls von Ihnen ausgeschlagen werden muss.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.05.2011 11:20:52

Hallo Herr Mameghani,

vielen Dank. In der Sache hatten wir übrigens schon einmal Kontakt mit ihnen.

Das Vermögen belief sich bei der Aufnahme in das Pflegeheim auf ca. 20.000 EUR. Davon haben wir 4.500 als BV festgelegt. Zudem besteht eine Risiko-Lebensversicherung seit vielen Jahren (ca. 2.300 EUR). Das Vermögen wurde bis zum erreichen "unserer" Rechnung natürlich eingesetzt, um das Altenheim voll zu bezahlen.

Erst als das Vermögen unter 2.600 EUR fiel, haben wir die Heimkostenübernahme beantragt. Aber zu dem Zeitpunkt bestand eben die Bestattungskostenvorsorge - die Kostenübernahme wurde gänzlich abgelehnt.

Haften wir erben jetzt für die Heimkosten, die eigentlich zur Grundsicherung gehören? Eigentlich ist das ja in der Gesetzgebung NICHT vorgesehen:

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/erbschaft_03.html

Eine besondere Haftungsvorschrift für den Erben sieht weiter das Sozialgesetzbuch vor. Danach ist der Erbe eines Sozialhilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, die dem Erblasser gewährt wurde.

Diese Ersatzpflicht ist allerdings in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt.

...

Schließlich haftet der Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Hinterlässt der verstorbene Sozialhilfeempfänger keine Vermögenswerte, scheidet demnach eine Haftung der Erben gegenüber dem Sozialamt bereits dem Grunde nach aus.

...

Auch in besonderen Härtefällen soll von einer Inanspruchnahme des Erben abgesehen werden.

VG
Holger Klein


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.05.2011 11:25:22

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Grundsicherung kommt zwar zunächst für die Heimkosten auf. Allerdings bestehen hier entsprechende Erstattungsansprüche. In dem von Ihnen zitierten Artikel wird auch darauf hingewiesen, dass Sozialhilfekosten zu erstatten sind. Die Grundsicherung tritt quasi in Vorleistung und prüft dann Erstattungsansprüche. Übersteigt die Forderung des Sozialamtes das verbliebene Vermögen, so dürfte durchaus eine Ausschlagung des Erbes in Betracht kommen.

Gerne können Sie mich noch per Mail für weitere Fragen kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani
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