mir wurde heute ein Forderungsbescheid zugestellt.
Am 15.06.06 habe ich eine Konzession für den Betrieb einer Gaststätte beantragt und erhalten. Der Pachtvertrag kam jedoch nicht zustande, weshalb ich die Konzession nicht benötigte und die Gaststätte auch nicht eröffnete. Dies teilte ich der zuständigen Behörde mit, worauf ich keine Antwort erhielt. Nun erhalte ich nach fünfeinhalb Jahren einen Forderungsbescheid, in dem eine vierstellige Summe (aus "Gewerbeanmeldung und Gestattung GastG") verlangt wird.
Meine Frage ist: Muss ich diese Summe zahlen, ist die Forderung verjährt oder nicht zu zahlen, weil es ja nie zum Gaststättenbetrieb gekommen ist?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 09.12.2011 20:45:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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es kommt hinsichtlich der Forderungen darauf an, ob diese wegen der Anmeldung entstanden waren oder aber wegen eines möglichen Betriebes, wovon die Behörde ausging.
Die Verjährungsfrist für die Festsetzungsverjährung beginnt gemäß § 170 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und beträgt gem. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO vier Jahre, sodass Ihre Forderung verjährt zu sein scheint, gerade auch, wenn Sie der Behörde dies mitgeteilt haben.
Verfahrensrechtlich sollte nunmehr Widerspruch oder ggf. vorsorglich Klage eingereicht werden (wenn kein Widerspruchsverfahren mehr statthaft ist; siehe Rechtsbehelfsbelehrung), damit der Bescheid nicht bestandskräftig werden kann.
Darüber hinaus sollte noch Akteneinsicht beantragt werden, um zu prüfen, auf welcher genauen Grundlage die Behörde entschieden hat und ob diese zum Beispiel auch ihr Schreiben berücksichtigt hat.
Die Akteneinsicht sollte im Übrigen auch durch einen Rechtsanwalt passieren, da nur dieser eine uneingeschränkte Auskunft erhält.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.12.2011 12:10:38
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
leider hilft mir Ihre Antwort nicht sonderlich weiter.
Wie gesagt, der damalige Gebührenbescheid entstand aus Gründen "Gewerbeanmeldung und Gestattung nach Gaststättengesetz" von Thüringen. Ich sehe darin, aber kann mich irren und darum geht es letztlich, eine Gebühr für die Betriebsgestattung. Diese Anmeldung ist nach Thüringer Gaststättengesetz weit im Voraus vorzunehmen, damit z.B. Hygienekontrollen zur Eröffnung stattfinden können. Die Frage ist demnach, ist die Gebühr trotzdem zu zahlen, wenn sich in der Zwischenzeit Sachverhalte ergeben, die die Eröffnung gar nicht erst zulassen?
Weiterhin verstehe ich die von Ihnen erwähnte Abgabenordnung und den darin erwähnten Verjährungsfristen bezüglich der Steuererhebung, aber nicht betreffs der Gebührenerhebung seitens eines Gewerbeamtes. Möglicherweise irre ich mich aber auch hier.
Es wäre nett, wenn Sie den Sachverhalt dahingehend konkretisieren könnten.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
leider hilft mir Ihre Antwort nicht sonderlich weiter.
Wie gesagt, der damalige Gebührenbescheid entstand aus Gründen "Gewerbeanmeldung und Gestattung nach Gaststättengesetz" von Thüringen. Ich sehe darin, aber kann mich irren und darum geht es letztlich, eine Gebühr für die Betriebsgestattung. Diese Anmeldung ist nach Thüringer Gaststättengesetz weit im Voraus vorzunehmen, damit z.B. Hygienekontrollen zur Eröffnung stattfinden können. Die Frage ist demnach, ist die Gebühr trotzdem zu zahlen, wenn sich in der Zwischenzeit Sachverhalte ergeben, die die Eröffnung gar nicht erst zulassen?
Weiterhin verstehe ich die von Ihnen erwähnte Abgabenordnung und den darin erwähnten Verjährungsfristen bezüglich der Steuererhebung, aber nicht betreffs der Gebührenerhebung seitens eines Gewerbeamtes. Möglicherweise irre ich mich aber auch hier.
Es wäre nett, wenn Sie den Sachverhalt dahingehend konkretisieren könnten.
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.12.2011 16:05:57
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich richten sich die Gebühren bei Verweis auf die Abgabenordnung und dessen Verjährungsregeln.
Es können jedoch Ausnahmen gemacht werden.
Ich biete Ihnen jedoch an, dass ich mich im Rahmen dieser Antwort um die einschlägige Satzung bemühe und Ihnen das Ergebnis hinsichtlich der Verjährungsvorschrift mitteile, da diese Satzungen im Internet meist nicht auffindbar sind.
Hierzu benötige ich eine Kopie des Bescheides.
Wenn sich Umstände ergeben, die eine Zulassung nicht mehr ergeben und dies der Behörde mitgeteilt worden ist, und auch wenn keine dieser Kontrollen mangels Gewerbe durchgeführt worden ist, müssen hierbei auch die Kosten reduziert werden, da weniger Aufwand entstanden ist. Wenn die Behörde jedoch bereits vor Arbeitsaufnahme von dem Umstand wusste, brauchen Sie auch keine Gebühren zu bezahlen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich richten sich die Gebühren bei Verweis auf die Abgabenordnung und dessen Verjährungsregeln.
Es können jedoch Ausnahmen gemacht werden.
Ich biete Ihnen jedoch an, dass ich mich im Rahmen dieser Antwort um die einschlägige Satzung bemühe und Ihnen das Ergebnis hinsichtlich der Verjährungsvorschrift mitteile, da diese Satzungen im Internet meist nicht auffindbar sind.
Hierzu benötige ich eine Kopie des Bescheides.
Wenn sich Umstände ergeben, die eine Zulassung nicht mehr ergeben und dies der Behörde mitgeteilt worden ist, und auch wenn keine dieser Kontrollen mangels Gewerbe durchgeführt worden ist, müssen hierbei auch die Kosten reduziert werden, da weniger Aufwand entstanden ist. Wenn die Behörde jedoch bereits vor Arbeitsaufnahme von dem Umstand wusste, brauchen Sie auch keine Gebühren zu bezahlen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
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