Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 04.11.2011 21:36:07

Gebühren Kindergarten Sozialstaffelung

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 506
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten(Baden) hat neue Gebühren für die Kindergärten und Kindertagesstätten beschlossen. Dabei wurde der bisher festgeschriebene "Mehrkindrabatt" abgeschafft. Nach dem neuen Beschluss wird nun der Bürgermeister ermächtigt bei Mehrlingsgeburten und "besonderen Härtefällen" - also Familien mit vielen Kindern - von Fall zu Fall zu urteilen und Gebühren zu erlassen. Ist es möglich, dass Abgaben bzw. Gebühren so erlassen werden? Ohne klare Grundlage soll der Bürgermeister nach seinem Urteil Gebühren erlassen können. Er entscheidet welche Familie bezahlt und welche nicht.


Antwort geschrieben am 04.11.2011 22:11:24
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Leider habe ich auf der Internetseite der Stadt Weingarten (Baden) den betreffenden Beschluss nicht finden können, auch keine darauf beruhende Satzung.

Einen Anspruch des Bürger bzw. Benutzers der öffentlichen Einrichtung KITA/Jindergarten auf einen "Mehrkindrabatt" besteht nach meiner ersten Einschätzung allerdings nicht.

Die Gemeinden und die Landkreise können nach dem Kommunalabgabengesetz BW (KAG BW) für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben.
An Stelle von Benutzungsgebühren können unabhängig von der weiteren rechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses privatrechtliche Entgelte erhoben werden.

Die Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden, wobei die Gebühren in Abhängigkeit von Art und Umfang der Benutzung progressiv gestaltet werden "können".

Letzteres schließt einen Mehrkindrabatt mit ein, aber nur das dieses ermöglicht werden "kann", nicht "muss".

§ 19 KAG BW bestimmt dementsprechend:
Gebühren für die Benutzung von Kindergärten
und Tageseinrichtungen Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und Tageseinrichtungen nach dem Kindergartengesetz (Elternbeiträge) "können" [= müssen aber nicht] so bemessen werden, dass der wirtschaftlichen Belastung durch den Besuch der Einrichtung sowie der Zahl der Kinder in der Familie angemessen Rechnung getragen wird.

Diese nach meiner ersten Meinung rechtmäßigen Regelung lässt leider auch Einzelfallentscheidungen zu - so Leid es mir tut.

Aber letztlich wäre eine Gebührensatzung anhand Ihres gesamten Inhalts und genauen Wortlauts auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Ich hoffe, Ihnen damit dennoch weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.11.2011 21:11:21

Vielen Dank für die Antwort. Dass in BW kein Anspruch auf einen Mehrkindrabatt besteht ist mir klar. Was mir aber nicht klar ist und aus der Antwort nicht ganz eindeutig hervorgeht ist folgendes: Kann ein Bürgermeister willkürlich (von Fall zu Fall) ohne klare Vorgaben Gebühren für Kinderkrippen erlassen (bei € 400.- im Monat!!!). Da ist doch das Gleichheitsprinzip nicht mehr gewahrt. Die eine Familie kann er leiden die andere kann er nicht leiden entsprechend fällt auch sein "Urteil" aus - könnte man da unterstellen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.11.2011 21:20:15

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Willkürlich darf der Bürgermeister nicht handeln, denn er muss im Einzelfall ermessensfehlerfrei entscheiden.

Sie und andere Betroffene haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, der rechtlich derart verbürgt ist.

Das Gleichheitsprinzip muss dabei genauso beachtet werden wie das Gebot, keine sachfremden, kompetenzüberschreitenden Erwägungen zu treffen.

Dieses entspricht Recht und Gesetz und muss zwingend beachtet werden, auch ist es (gerichtlich) auf derartige Ermessensfehler überprüfbar.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Gebühren Kindergarten Sozialstaffelung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-11-09
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hesterberg direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Verwaltungsrecht letzten Monat:

10
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97847
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Gebühren   Kindergarten   Sozialstaffelung