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Frage geschrieben am 04.12.2011 14:28:04

Gebuchter Mietwagen nicht verfügbar

Rechtsgebiet: Reiserecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 656
Hallo,

auf einer Argentinienreise buchten wir (6 Personen) kurzfristig am 8.11. für den 9.11. im Internet über billiger-mietwagen.de ZWEI Mietwagen. Der Veranstalter war holiday autos Deutschland, der Vermieter vor Ort Alamo. Die Mietwagenbuchung wurde umgehend bestätigt, es wurden uns zwei Voucher per Email zugesandt.

Bei Abholung am nächsten Morgen um 0800 wusste Alamo nichts von der Reservierung, es waren keine Mietwagen verfügbar. Die Hotline von Holiday Autos kontaktierten wir vier Mal, ein zugesagter Rückruf erfolgte nie. Beim vierten Anruf teilte man uns mit, wir mögen uns selbst um zwei andere Mietwagen kümmern, die Kosten für eines dieser Fahrzeuge würde Holiday Autos aus Kulanz übernehmen.(?!)

Leider waren in der ganzen Stadt keine anderen Fahrzeuge verfügbar. Es war auch nicht mehr möglich, den geplanten Tagesausflug mit einem Touranbieter zu unternehmen, hierfür war es mittlerweile zu spät. (Kosten für den Tagesausflug hätten ca. 100€ pro Person betragen). Es sind uns somit keine direkten Kosten entstanden, weil es leider einfach keine Alternativen gab. Jedoch haben sechs Personen jeweils einen Urlaubstag vergeudet.

Auf erneute telefonische Beschwerde bot man uns lediglich die Erstattung von Telefonkosten gegen Beleg an, für eine weitergehende Entschädigung sieht Holiday Autos keinen Anlass! (Der Mietwagenpreis wurde nie abgebucht).

Welche Forderungen können wir geltend machen? Entgangener Urlaubstag? Entgangene Urlaubsfreude? Übernachtung? Können die Kosten nur für die Fahrer der beiden Fahrzeuge geltend gemacht werden oder für alle 6 Reisenden insgesamt?

Gehe ich recht in der Annahme, dass Holiday Autos der Gegner ist, da der Voucher von diesen kam?

Welche Kosten entständen für eine anwaltliche Vertretung und wie erfolgsversprechend ist diese?

Vielen Dank für die Antwort!


Antwort geschrieben am 05.12.2011 09:45:02
Rechtsanwältin Anna Göbel
Schlossplatz 4, 74564 Crailsheim, Tel: 07951 949719, Fax: 07951 949729
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:


Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie die beiden Mietwagen separat, also ohne Zugehörigkeit zu einer anderen Reiseleistung wie Flug, Hotel o.ä., im Internet gebucht.
Gemäß § 651a BGB findet Reisereicht nur dann Anwendung, wenn eine Gesamtheit von Reiseleistungen vertraglich geschuldet ist. Dies war bei Ihnen leider nicht der Fall.

Demnach findet auf den über das Internet geschlossenen Vertrag kein Reiserecht, sondern Mietrecht Anwendung.
Dies hat zur Folge, dass Sie keinen Anspruch auf Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit haben gemäß § 651f Abs.2 BGB.

Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen (Telefonkosten, Fahrt zur Abholung des Wagens etc.).

Hätten Sie andere teurere Mietwagen stattdessen angemietet, so hätten Sie auch Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages. Dies war allerdings nach Ihren Schilderungen nicht der Fall.

Demnach erscheint mir ein weiteres Vorgehen in Ihrem Falle nicht erfolgsversprechend.


Ich bedaure Ihnen keine für Sie günstigere Antwort geben zu können, hoffe Ihnen aber trotzdem in der Sache weitergeholfen zu haben.


Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Mit freundlichen Grüßen
A. Göbel
(Rechtsanwältin)

Rechtsanwaltskanzlei Göbel
Bahnhofstraße 7
72379 Hechingen

Telefon: 07471/7020941
Telefax: 07471/7020942

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.12.2011 12:40:04

Danke für Ihre Antwort!

Und es gibt keine Regelung für den Fall, dass eine Ersatzbeschaffung wie erwähnt einfach unmöglich war, egal zu welchem Preis?

Holiday Autos kann also einfach zwei zugesagte Mietwagen nicht zur Verfügung stellen und ist mit 10€ Telefonkosten aus dem Schneider? Nichtmal die aufgewandte Zeit zu meinem üblichen Stundensatz kann ich denen in Rechnung stellen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.12.2011 18:00:05

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Leider ist der Anspruch auf Ersatz von vertaner Urlaubszeit eine besondere Institution, die der Gesetzgeber nur bei der Anwendbarkeit von Reiserecht vorgesehen hat. Ansonsten gibt es grundsätzlich keinen Ersatz für "verlorene Zeit". Demnach können Sie auch nicht Ihren gewöhnlichen Stundensatz in Rechnung stellen.

Wie bereits oben dargestellt hätten Sie Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten bei Inanspruchnahme eines Alternativangebotes gehabt (auch bei erheblichen Mehrkosten z.B. Taxi, sofern es keine andere Möglichkeit zu diesem Zeitpunkt gab). Ein solches haben Sie leider nicht in Anspruch genommen. Demnach sind -wie Sie selbst schildern- keine tatsächlichen Mehrkosten entstanden. Somit sind auch keine ersatzfähig.

Freundliche Grüße aus Hechingen
Anna Göbel
(Rechtsanwältin)

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