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Guten Abend!
Ich verkaufte letzten Sonntag 17.8. meinen Wagen, Ford Escort Cabrio BJ 94 mit 121100 km Laufleistung, privat verkauft.Der Käufer kaufte den Wagen ein paar Tage vorher per Sofortkauf für 1400 € bei eBay (Artikelnr.:370075302478). Ich habe aber trotzdem noch extra einen Kaufvertrag ausgefüllt mit nachfolgenden Satzlaut "Der Käufer übernimmt dieses Fahrzeug gebraucht,wie besichtigt und probegefahren,unter Ausschluss jeder weiteren Gewährleistung vom Zeitpunkt der Übergabe." Gestern Nachmittag (18.8. Montag)meldete sich der Käufer dann telefonisch bei meiner Frau, dass KFZ würde nicht richtig ziehen, nicht über 100km/h auf der BA fahren und vorn würde es komische Geräusche machen.Zudem wäre ein Kabel im Motorraum lose.Ich solle mich mal melden, er will ja nix böses.Heute Abend (19.08 )rufe ich den Käufe zurück und frage höflich nach den Problemen, wobei er mir das selbe erzählte und er jetzt eine Lösung erwartet.Auf meine Frage hin was er sich darunter vorstellt,bekam ich dann zur Antwort: entweder ich nehme den Wagen zurück, trage die kompletten Reparaturkosten in Höhe von 600 € oder er werde sich an einen Anwalt wenden.Ich habe ihm nun erst mal gesagt,dass ich erst einmal darüber schlafen möchte und mich morgen wieder melde.
Habe mich noch bei Ihm entschuldigt für die Unannehmlichkeiten,da mir dieser Mangel nicht bekannt war.Ich bin sogar noch einen Tag vor dem Verkauf mit dem Wagen selbst gefahren und habe dabei nichts feststellen können.Zudem weiss der Käufer auch über den angebenen Unfallschaden Bescheid.Vielleicht,ich bin kein Fachmann,hat es auch mit dem Unfallschaden zu tun.
Wie soll ich jetzt in der Kürze der Zeit vorgehen?
Wie würde sich ein Gutachten auswirken?
Wie verhält es sich mit einem Vergleich in Höhe 50% der Reparaturkosten?
Kann er mich überhaupt belangen?
Vielen Dank im voraus.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 20.8.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 20.08.2008 00:03:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Der Käufer kann Sie nicht belangen, da er den Wagen gekauft wie gesehen und probegefahren hat. Ein Gutachten wäre jetzt noch nicht sinnvoll, ein Vergleich erst nach Rücksprache mit einem Anwalt.
Wichtig ist, daß der Käufer den Kaufvertrag unterschrieben hat und Sie den Vertrag gut aufbewahren.
Kritisch wird es nur, wenn der Käufer Ihnen nachweisen kann, daß Sie ihn über den Schaden arglistig getäuscht haben, d.h. er muß Ihnen nachweisen können, daß der Schaden bereits vor der Übergabe vorlag UND daß Sie von dem Schaden wußten.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.08.2008 11:34:54
Hallo !!
Wie verändert sich der Sachverhalt bezüglich der Probefahrt.
Der Käufer hat das Auto angesehen, den Motor gestartet und anschliessend dem Kauf eingewilligt . Ohne Probefahrt !
Danke im Vorraus !
Hallo !!
Wie verändert sich der Sachverhalt bezüglich der Probefahrt.
Der Käufer hat das Auto angesehen, den Motor gestartet und anschliessend dem Kauf eingewilligt . Ohne Probefahrt !
Danke im Vorraus !
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.08.2008 20:10:20
Sehr geehrter Ratsuchender,
der äufer müßte beweisen, daß er keine Probefahrt gemacht hat.
Ansonsten ändert sich nichts.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
der äufer müßte beweisen, daß er keine Probefahrt gemacht hat.
Ansonsten ändert sich nichts.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
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