Frage geschrieben am 20.03.2010 22:33:25
Gebrauchtwagenverkauf
Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1435ich habe meinen Wagen im Internet zum Verkauf angeboten und telefonisch verkauft. Der Käufer beschrieb sich als Händler.
ich schrieb eine Mail das ich den Wagen zu dem vereinbarten Preis Ihm verkaufe. Er sendete mir eine Bestätigungsmail darin bestätigte er den Kauf gegen Barzahlung und das der Kaufvertrag als geschlossen gilt. Der Käufer möchte das ich den Wagen abmelde und er würde Überführungskennzeichen und das Bargeld mitbringen.
Die Adresse welche der Käufer in seiner Mail angab liegt jedoch in einer Straße ohne Gebäude. Auch enthielt die Bestätigungsmail nur eine Handynummer und den Namen. Nun bin ich mistrauisch geworden und weiss nicht genau wie ich mich verhalten soll.
Meine Frage nun wie soll ich mich verhalten, was muß ich unbedingt bei dem Verkauf beachten.
vielen Dank vorab
Antwort geschrieben am 20.03.2010 23:43:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 987
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der Kaufvertrag ansich ist schon in dem Telefonat geschlossen worden. Denn das telefonische Angebot kann nur aofort angenommen werden und dieses ist hier erfolgt.
Ein Vertrag wird also schon bestehen, so dass die Übergabe allein noch zu klären ist.
Wichtig ist, dass Sie bei Übergabe Zeugen dabei haben, um alle Punkte dann in eventuellen Streitfall beweisen zu können.
Wichtig ist auch, dass der Wagen von Ihnen abgemeldet wird. Ansonsten könnten Sie weiterhin in der Haftung sein. Die Abmeldung sollte auch dem Versicherer gemeldet werden, so dass Sie dann dort ebenfalls aus der Haftung sind.
Sie sollten Sie einen Ausweis zeigen lassen. Das Bargeld sollte geprüft werden.
Die Übergabe von Fahrzeug, Papiere und allen Schlüsseln sollte dann quittiert werden. Auch sollte nochmals deutlich gemacht werden, dass das Fahrzeug unter Ausschluss der Gewährleistung ja verkauft worden ist.
Um dieses alles nachweisen zu können, sollte die Übernahme schriftlich in Zeugengegenwart durchgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.03.2010 22:20:25
hallo und vielen dank.
eine nachfrage noch. der käufer gibt sich aus, als ein im Auftrag handelnder für einen gewerblichen Händler.
Im Kaufvertrag ist die Adresse des gewerblichen Händlers eingetragen. Dieser ist nicht die Person die mit mir den Kauf abschließen möchte und das Auto abholen wird. Wie soll ich mich verhalten. Genügt es den Ausweis der Person mir zeigen zu lassen und dessen Daten aufzunehmen? Ich hoffe ich habe mich Verständlich ausgedrückt.
Ich werde das Auto vorab abmelden und die abholende Person wird Überführungskennzeichen mitbringen.
Danke für Ihre Antwort
hallo und vielen dank.
eine nachfrage noch. der käufer gibt sich aus, als ein im Auftrag handelnder für einen gewerblichen Händler.
Im Kaufvertrag ist die Adresse des gewerblichen Händlers eingetragen. Dieser ist nicht die Person die mit mir den Kauf abschließen möchte und das Auto abholen wird. Wie soll ich mich verhalten. Genügt es den Ausweis der Person mir zeigen zu lassen und dessen Daten aufzunehmen? Ich hoffe ich habe mich Verständlich ausgedrückt.
Ich werde das Auto vorab abmelden und die abholende Person wird Überführungskennzeichen mitbringen.
Danke für Ihre Antwort
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.03.2010 08:43:18
Sehr geehrter Ratsuchender,
so hier ein bevollmächtigter Vertreter handeln soll, sollten Sie sich auch neben den Papieren eine Vollmacht des kaufenden Händlers vorlegen lassen.
Wird dieses nicht gemacht, sollten Sie dann in Zeugengegenwart beim Händler anrufen und die Vollmacht der abholenden Person bestätigen lassen. Machen Sie dabei deutlich, dass das Telefonat von einem Zeugen mitgehört wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
so hier ein bevollmächtigter Vertreter handeln soll, sollten Sie sich auch neben den Papieren eine Vollmacht des kaufenden Händlers vorlegen lassen.
Wird dieses nicht gemacht, sollten Sie dann in Zeugengegenwart beim Händler anrufen und die Vollmacht der abholenden Person bestätigen lassen. Machen Sie dabei deutlich, dass das Telefonat von einem Zeugen mitgehört wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
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