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Vor über einem Jahr habe ich ein beschädigtes Unfallauto gekauft und lies ich es in einer Werkstatt instandsetzen. Auch im Oktober letztes Jahres wurde neuer TÜV mit Abgasuntersuchung ohne Mängel durchgeführt.
Das Auto habe ich mit Laufleistung 180 000 km vor wenigen Tagen privat verkauft mit einem allgemeinen Kfz-Kaufvertrag 2880.
Der Käufer hat sich mehrmals das Kfz mit verschiedenen Leuten lang angesehen, besonders die damals reparierte Unfallseite, mehrmals Probegefahren und trotz meiner Empfehlung, sich nochmals zu überlegen, (ich wollte das Auto so früh nicht hergeben wegen vielen Fahrten mit meinem Kind) gekauft. Sogar Ölwechsel habe ich zusätzlich in der Werkstatt auf sein Wünsch machen lassen.
Gestern meldet mir der Käufer kaputte Windschutzscheibe re. an und verlangt Übernahme der Kosten ansonsten geht er vor Gericht. Vermutet, dass der Schaden noch mit Unfall zusammenhängt, was nicht war ist sonst hätte ich auch gesehen und mit Vollkasko abgewickelt. Ich fühle mich jetzt gefangen.
Den Unfallschaden habe ich angegeben als Unfallschaden rechts folgend geschrieben:
"Das Kfz hatte starken Seitenschaden re., der in einer nicht qualifizierten Werkstatt instandgesetzt worden ist. Das Kfz wurde untersucht, Probe-gefahren und verkauft wie besichtigt unter Ausschluss jeder Gewährleistung".Über Ausmaß der Schaden wurde der Käufer informiert.,
Den letzten Satz,
"Der Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt nicht im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit",
hat der Käufer von mir verlangt und eingetragen, obwohl klein gedruckt im Kaufertrag oben für Unternehmer auch steht. Gehe davon aus, er wollte sich absolut mit eventuellen Kosten ganz absichern.
Frage:
Muss ich als Privatverkäufer auch wie die Händler/Unternehmer bei Autoverkauf aufkommen? Wie ist das mit Ausschluss der Sachmängelhaftung, hat er Anspruch auf die Windschutzscheibe im Bezug auf den letzten Satz?
Der Käufer will nachweisen, dass die Scheibe zum Zeitpunkt der Kfz-Übergabe kaputt war obwohl besichtigt.
Wie soll ich vorgehen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 27.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.07.2009 11:50:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sonja Richter
Ohechaussee 9, 22848 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 177
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gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich haften Sie auch als Privatverkäufer für Mängel. Jedoch haben Sie als Privatverkäufer - anders als Unternehmer - die Möglichkeit, die Gewährleistung auszuschließen. Und genau dies haben Sie mit dem vorliegenden Kaufvertrag auch getan. Daher haften Sie für Mängel an dem Fahrzeug nicht.
Ihre Mängelhaftung bleibt jedoch bestehen, sofern Ihnen Arglist vorzuwerfen ist oder Sie eine Garantie für den Zustand des Wagens abgegeben haben (§ 444 BGB).
In Ihrem Fall verhält es sich so, daß Sie in dem Kaufvertrag angegeben haben, daß der Wagen auf der rechten Seite einen Unfallschaden hatte. Die Schäden der rechten Seite wurden offensichtlich nicht weiter konkretisiert. Damit haben Sie den Mangel des Wagens, nämlich den Unfallschaden, nicht arglistig verschwiegen. Sie haben auch keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs übernommen. Daher kann ich nicht erkennen, daß hier der Ausnahmefall, daß Sie trotz Gewährleistungsausschluß haften, gegeben sein soll. Hier liegt ein einfacher Mangel vor, für den Sie aufgrund des Ausschlusses gerade nicht haften.
Ich empfehle Ihnen, die Forderung unter Hinweis auf die ausgeschlossene Gewährleistung zurückzuweisen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.07.2009 11:16:52
Erlaube mich nochmal die Möglichkeit zu nutzten eine Frage zu stellen bezüglich der gestrigen Anfrage.
Der Käfer hat mich heute angeschrieben, dass:
"Er Gestern in der Werkstatt gewesen wäre. Dort wurde ihm der Schaden der Windschutzscheibe als älter bestätigt d.h.vor dem Autokauf gewesen. Sein Anwalt wird den Fall als arglistige Täuschung behandeln, was auch von unseren Kaufvertrag ausgeschlossen ist. Fortfahren zum Gericht? "
So die Aussage des Käufers...
Soll ich mich dann so verhalten wie Sie mir erleutert haben?
Habe ich eindeutig Recht, dafür nicht zu haften?
Danke für die Antwort im voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüssen...
Erlaube mich nochmal die Möglichkeit zu nutzten eine Frage zu stellen bezüglich der gestrigen Anfrage.
Der Käfer hat mich heute angeschrieben, dass:
"Er Gestern in der Werkstatt gewesen wäre. Dort wurde ihm der Schaden der Windschutzscheibe als älter bestätigt d.h.vor dem Autokauf gewesen. Sein Anwalt wird den Fall als arglistige Täuschung behandeln, was auch von unseren Kaufvertrag ausgeschlossen ist. Fortfahren zum Gericht? "
So die Aussage des Käufers...
Soll ich mich dann so verhalten wie Sie mir erleutert haben?
Habe ich eindeutig Recht, dafür nicht zu haften?
Danke für die Antwort im voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüssen...
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.07.2009 12:32:32
Sehr geehrter Fragesteller,
"arglistige Täuschung" würde ja bedeuten, daß Ihnen der Schaden bekannt gewesen ist und Sie diesen absichtlich verheimlicht hätten. Das kann ich nach Ihrer Darstellung nicht erkennen. Der Käufer müßte zudem Ihre angebliche Arglist beweisen. Das wird ihm Schwierigkeiten bereiten. Ich schätze daher nach wie vor Ihre Chancen, einen etwaigen Rechtsstreit vor Gericht zu gewinnen, als gut ein.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Fragesteller,
"arglistige Täuschung" würde ja bedeuten, daß Ihnen der Schaden bekannt gewesen ist und Sie diesen absichtlich verheimlicht hätten. Das kann ich nach Ihrer Darstellung nicht erkennen. Der Käufer müßte zudem Ihre angebliche Arglist beweisen. Das wird ihm Schwierigkeiten bereiten. Ich schätze daher nach wie vor Ihre Chancen, einen etwaigen Rechtsstreit vor Gericht zu gewinnen, als gut ein.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
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