Frage geschrieben am 14.07.2010 19:49:21
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Gebrauchtwagenreparatur
Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 842Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Antwort geschrieben am 14.07.2010 20:36:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sonja Richter
Ohechaussee 9, 22848 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 177
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gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Auch bei einem Kauf eines Gebrauchtwagens stehen Ihnen die Gewährleistungsansprüche gemäß §§ 434 ff. BGB zu. Der Händler hat lediglich die Möglichkeit, die Gewährleistungszeit auf ein Jahr zu beschränken. Das ist hier jedoch nicht entscheidend, da der Mangel in jedem Fall innerhalb des ersten Jahres nach dem Kauf aufgetreten ist.
Problematisch könnte in Ihrem Fall die Frage sein, ob der Fehler an dem Fahrzeug als Mangel oder als Verschleiß zu bewerten ist. Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug kaufen, müssen Sie grundsätzlich damit rechnen, dass Verschleißteile ausgetauscht werden müssen. Dieses stellt keinen Fall der Gewährleistung dar. Gewährleistung wird nur für tatsächlich vorhandene Mängel gewährt. Die Frage, ob ein Mangel oder ein Verschleiß vorliegt, ist im Einzelfall stark umstritten.
Der Einwand, dass Sie sich allein aufgrund der hohen Laufleistung an den Reparaturkosten beteiligen müssen, ist dagegen per se nicht überzeugend. Wenn der Defekt an dem Turbolader einen Mangel darstellt, muss der Händler die Reparatur komplett auf seine Kosten übernehmen. Dieses ergibt sich aus § 439 Abs. 2 BGB, wonach der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung (hier also die Reparatur) erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat.
Eine Kostenbeteiligung Ihrerseits an den Reparaturkosten ist nur dann sinnvoll, wenn im Streit steht, ob hier ein Mangel oder ein Verschleiß vorliegt, und Sie sich gemeinsam mit dem Händler auf einen Vergleich einigen wollen.
Eine Kostentragung von 60 zu 40 erscheint mir dabei jedoch nicht sachgerecht. Wenn die Erfolgsaussichten 50 zu 50 stehen, sollten zur Vermeidung eines Rechtsstreits die Kosten auch in diesem Verhältnis aufgeteilt werden. Dieses Ergebnis kann jedoch erst am Ende von Verhandlungen stehen.
Sie sollten sich zunächst gegenüber Ihrem Händler auf den Standpunkt stellen, dass hier ein Gewährleistungsfall vorliegt und Sie daher sich in keiner Weise an den Reparaturkosten beteiligen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
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