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Frage geschrieben am 06.08.2008 12:56:00

Gebrauchtwagenkauf ebay, Verkäufer will nicht liefern

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2370
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 244 weitere Antworten zum Thema Ebay.
Hallo, folgender Fall:
Ich habe ein Gebrauchtfahrzeug mit Mindestpreisoption erfolgreich ersteigert.
Daraufhin erfolgte die Terminvereinbarung mit Zusatz "Barzahlung bei Abholung", der VK hat dies auch einvernehmlich bestätigt. 2 Tage danach (noch 2 Tage vor vereinbartem Termin) informierte er mich, dass das Fahrzeug, nach Kauf und Terminvereinbarung, durch Umsetzen einen Motorschaden erlitten hätte (genauer: Zahnriemen gerissen) und er dies als den Untergang der Ware betrachte, so auch nicht mehr an mich liefern könne. Ich solle doch vom Kaufvertrag zurück treten. Der Fzg.-Wert stellt sich für mich aber eher in einer rostfreien Karosserie dar. Den Motorschaden würde ich auch selbst beheben, insofern dies im VK-Preis Berücksichtigung fände. Ich gehe davon aus, dass der VK das Fzg. nach Auktionsende und Terminvereinbarung höherpreisig an Dritte weiterverkauft hat.
Kann der VK überhaupt den Wagen nach der Auktion an Dritte rechtsgültig verkaufen (Stichwort: VK hat kein Eigentum mehr an der Sache, d.h. Rechtsmangel im Kaufvertrag gegenüber dem Dritten, strafbare Relevanz?)? Kann der VK nach Auktion wegen (nicht bewiesener) Verschlechterung der Sache (so bewerte ich dies, also kein Untergang) vom Kaufvertrag zurück treten? Lohnt es sich für mich den Schaden (Fzg. wird schon weg sein) vor Ort zu begutachten (aus beweis-technischen Gründen für eventuelle Schadensersatzforderungen - ich müsste einfache Tour 250km fahren)? Vielen Dank schonmal für die Antwort Mit freundlichem Gruß


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.8.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.08.2008 15:17:50
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Das Eigentum an dem Wagen geht erst mit Übergabe an Sie über, d.h. der Verkäufer konnte den Wagen durchaus verkaufen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem Kaufvertrag, der die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung begründet, und der Übergabe, die das Eigentum überträgt.
Ein solcher Doppelverkauf kann aber Schadensersatzansprüche auslösen.

Der Verkäufer kann NICHT wegen Verschlechterung des Kaufgegenstandes zurücktreten. Einen Untergang kann auch ich nicht erkennen.

Ob es sich lohnt, ist im Ergebnis eine wirtschaftliche Beurteilung, die ein Anwalt aus der Distanz nicht zu leisten vermag. Für die Beurteilung sollten Sie den Wert des Kfz, den Kaufpreis und die Fahrkosten miteinander vergleichen.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

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