Frage geschrieben am 06.02.2010 20:50:23Betreff: Gebrauchtwagenkauf
Rechtsgebiet: Kaufrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 421
Als ich das Fahrzeug vor Ort anschaute, sagte er mir, dass er es im Auftrag für einen bekannten verkauft.
Ich habe dann einen Kaufvertrag unterschrieben ,Kaufpreis 2250 Euro und 250 Euro als Anzahlung geleistet.
Vorher bemerkte ich noch, dass wenn ich den Wagen von einer Privatperson und nicht vom Händler kaufe, habe ich dann keine gesetzliche Gewährleistung (Recht seit 2002 glaube ich).
Seine Antwort war, dass diese Gesetzliche Gewährleistung sowieso nur für Fahrzeuge bis zu einem Alter von 10 Jahren gilt.
Zu Hause ist mir dann erst aufgefallen, dass der Kaufvertrag nicht auf die Firma ausgestellt ist sonder als Verkäufer steht eine andere Person, von der ich nicht weiß wer sie ist.
Nun meine Fragen:
Stimmt es, dass die gesetzliche Gewährleistung nur für Wagen bis zu einem Alter von 10 Jahren gilt?
Und kann es sein, dass der Händler diese Gewährleistung umgehen möchte indem er irgendeinen Namen und Anschrift als Verkäufer einträgt?
Was würden sie mir raten wie ich mich verhalten sollte?
Kann ich den Kaufvertrag, den ich nun mit einer unbekannten Person habe, stornieren und meine Anzahlung zurück verlangen?
Antwort geschrieben am 06.02.2010 21:45:53
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Rechtsanwalt Dipl.Jur. Alexander Stephens
Düppelerstr. 18, 81929 München, Tel: 015125205491, Fax: 032129301364
Strafrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Schadensersatzrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 31
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ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass die gesetzliche Verjährungsfrist im Gewährleistungsrecht von grundsätzlich 2 Jahren im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs, also dann wenn auf einer Seite ein Unternehmer steht, bei gebrauchten Gegenständen auf höchstens ein Jahr verkürzt werden darf. Eine Ausnahme für Sachen die älter als zehn Jahre sind, sieht das Gesetz nicht vor und ist somit falsch!
2. Ihren Angaben zu Folge, will sich der Verkäufer offensichtlich um die vorbenannten Gewährleistungsrechte winden, indem er lediglich als Vertreter auftritt und Sie somit einen Vertrag mit einem anderen Verbraucher (privaten Dritten) abschließen, der die Gewährleistungsrechte wiederum rechtswirksam abbedingen kann.
Dieses als sog. Agenturgeschäft bezeichnete Vorgehen des Händlers ist nicht generell ausgeschlossen oder verboten. Einer im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erhobenen Forderung, es für den Verbrauchsgüterkauf zu verbieten, ist der Gesetzgeber (leider) nicht gefolgt. Allerdings gilt dies nur, soweit der Händler das Gewährleistungsrecht nicht umgehen will und eine Privatperson nicht lediglich vorschiebt.
Entscheidend für die Beurteilung, ob diese Handlungsweise des Händlers legitim ist, ist die Frage, wer das wirtschaftliche Risiko des Gebrauchtwagenverkaufs zu tragen hat.
Trifft es den Privatverkäufer, ist gegen ein Agenturgeschäft nichts einzuwenden.
Trägt dagegen der Gebrauchtwagenhändler das Risiko, so ist von einem Ankauf des Gebrauchtfahrzeugs durch den Händler auszugehen mit der Folge, dass es sich beim Weiterverkauf des Fahrzeugs an einen Verbraucher um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
Leider tragen Sie die Beweislast nun dafür, ob es sich vorliegend u einen sog. Verbrauchsgüterkauf handelt, der Händler also das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt. Damit ist z.B. gemeint, dass der Händler und nicht etwa der private Dritte auch einen möglichen Verlust beim Verkauf tragen würde.
Um auf jeden Fall in den Genuss dieser Gewährleistungsrechte zu kommen, sollten Sie den in Ihrem Vertrag benannten Verkäufer kontaktieren und ihn fragen, was für eine Vereinbarung mit dem Händler läuft. Fragen Sie ihn konkret, ob er von Händler einen festen oder den von Ihnen gezahlten Preis abzüglich einer Kommission bekommt.
3. Ob Sie diesen Kauf für den Fall, dass tatsächlich ein Agenturgeschäft und somit ein Vertrag mit dem privaten Dritten und nicht mit dem Händler zu Stande gekommen ist, rückgängig machen bzw. wegen arglistiger Täuschung anfechten können, hängt wiederum davon ab, ob Sie dem Händler nachweisen können, dass er Sie insoweit darüber getäuscht hat, wer Vertragspartner werden soll.
Nachdem jedoch der Name des privaten Dritten offenkundig im Vertrag steht, müssen Sie dem Händler also nachweisen, dass er Sie nicht darüber aufgeklärt hat, dass er nur als Agent/Kommissionär auftritt und Sie auch nicht damit rechnen konnten, zumal man im Rechtsverkehr generell erwartet, dass schriftliche Vertragsurkunden vor der Unterschriftsleistung nochmals durchgelesen werden.
Alles in allem wird es also sehr schwierig dem, zweifelsohne rechtsmissbräuchlich, sogar strafbar handelnden Händler, diese Täuschung/Straftat nachzuweisen.
Wegen dieser schwierigen Beweislage (es sei denn Sie haben Zeugen, die Ihren hier vorgetragenen Sachverhalt bestätigen) sehe ich die Erfolgsaussichten für eine Anfechtung bzw. die Geltendmachung einer nicht wirksamen Stellvertretung für wenig erfolgsversprechend. Vielmehr sollten Sie oben aufgezeigte Lösung verfolgen und den privaten Dritten, also den im Vertrag benannten Verläufer kontaktieren und erfragen wen das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs also letztlich das Einstehenmüssen für einen möglichen Preisverlust trifft. Bekommt der Verkäufer vom Händler einen Festpreis ausgezahlt, dann trägt der Händler das Risiko mit der Folge, dass dieser auch ihr Vertragspartner wegen unzulässiger Umgehung des Verbrauchsgüterrechts wäre.
Soweit sich Ihr geschilderter Sachverhalt so vorgetragen hat und der Händler Sie also in der von ihnen beschriebenen Weise so link getäuscht hat, könnte man durch Einschaltung eines Anwalts unter Bezugnahme auf die zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen seines Handelns den Händler außergerichtlich anschreiben und die Rückabwicklung fordern. Soweit Sie Zeugen haben oder sich herausstellt, dass es sich um ein Umgehungsgeschäft, aufgrund des vom Händler zu tragenden wirtschaftlichen Risikos handelt, könnten Sie es dann auch auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und vertrete Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Für (kostenlose) Rückfragen zu Ihrem Anliegen oder einer gewünschten Beauftragung stehe ich Ihnen jederzeit und gern zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens
Rechtsanwalt
Alexander Stephens (Dipl. Jur.)
Wiss. Mitarb. Univ. / Doktorand
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Kanzleien:
Anwaltskanzlei Stephens
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81929 München
Tel: 0151-25205491
Fax: 03212/9301364
und
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Tel. 089/23662-00 (Sekretariat)
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.02.2010 23:00:15
Sehr geehrter Herr Stephens,
vielen herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort!
Am Montag werde ich den Händler aufsuchen um die offene Frage des wirtschaftlichen Risikos zu klären und den Wagen dann entweder kaufen oder um eine Rückabwicklung bitten.
Eine kleine Frage noch:
Sollte die Privatperson, die im Vertrag als Verkäufer genannt ist, das wirtschaftliche Risiko tragen, ist dann der Autohändler auch berechtigt den Vertrag rechtskräftig zu unterschreiben? Sollte ich mir dann eventuell eine Ausweiskopie und eine Vollmacht des Vertragspaters aushändigen lassen, oder ist es einfach so mit der Unterschrift des Händlers, der dann als Agent auftritt in Ordnung?
Vielen Dank nochmal und Grüße
Michael Massong
Sehr geehrter Herr Stephens,
vielen herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort!
Am Montag werde ich den Händler aufsuchen um die offene Frage des wirtschaftlichen Risikos zu klären und den Wagen dann entweder kaufen oder um eine Rückabwicklung bitten.
Eine kleine Frage noch:
Sollte die Privatperson, die im Vertrag als Verkäufer genannt ist, das wirtschaftliche Risiko tragen, ist dann der Autohändler auch berechtigt den Vertrag rechtskräftig zu unterschreiben? Sollte ich mir dann eventuell eine Ausweiskopie und eine Vollmacht des Vertragspaters aushändigen lassen, oder ist es einfach so mit der Unterschrift des Händlers, der dann als Agent auftritt in Ordnung?
Vielen Dank nochmal und Grüße
Michael Massong
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.02.2010 23:05:41
Soweit die Privatperson tatsächlich das wirtschaftliche Risiko tragen sollte, wird der Händler sicher auch von dieser bevollmächtigt gewesen sein, wobei eine solche Vollmacht auch mündlich erfolgen kann. In einem solchen fall der Vertretung kann (und muss) natürlich der Händler auch den Vertrag unterschreiben.
Sollte sich herausstellen, dass die Privatperson das wirtschaftliche Risiko nicht, sondern eben der Händler trägt, können Sie mich jederzeit nocheinmal kontaktieren, soweit Sie weiteren Rat wünschen.
Ich verbleibe mit herzlichen Grüßen und den besten Wünschen für Ihren Autokauf,
Ihr
Alexander Stephens
Soweit die Privatperson tatsächlich das wirtschaftliche Risiko tragen sollte, wird der Händler sicher auch von dieser bevollmächtigt gewesen sein, wobei eine solche Vollmacht auch mündlich erfolgen kann. In einem solchen fall der Vertretung kann (und muss) natürlich der Händler auch den Vertrag unterschreiben.
Sollte sich herausstellen, dass die Privatperson das wirtschaftliche Risiko nicht, sondern eben der Händler trägt, können Sie mich jederzeit nocheinmal kontaktieren, soweit Sie weiteren Rat wünschen.
Ich verbleibe mit herzlichen Grüßen und den besten Wünschen für Ihren Autokauf,
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