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Frage geschrieben am 30.10.2009 16:42:45

Gebrauchtwagenkauf

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 596
Ich habe vor 2 Wochen einen Gebrauchtwagen gekauft. Vor Circa einer Woche, fing der Motor zu tickern an und ich ging in eine Werkstatt. Dort meinte der Meister, dass es sich wahrscheinlich um einen Lagerschaden oder einen Schaden der Hydrostößel handelt.

Da ich den Wagen bei einem Händler gekauft habe, dachte ich, dass ich die Gewährleistung in Anspruch nehmen könnte. Ich rief also den Händler an und schilderte ihm das Problem. Dieser meinte, dass ihn das nichts angehe, da er das Auto im Auftrag verkauft hat.

Ich kann mich aber noch erinnern, dass er mich absolut NICHTS davon gesagt hatte. Er meinte auch, dass er den Kaufvertrag nicht unterschrieben hätte, sondern eine Person die hinter mir saß. Da sich diese Person aber während des Kaufs nicht von dem Sessel erhob - hatte er den Kaufvertrag nicht unterschrieben - dachte ich. Der Händler verplapperte sich dann und sagte, dass die Unterschrift schon auf dem Kaufvertrag war.

Ich weiß den Namen des Händlers nicht und auch den Namen der dubiosen Person. Was soll ich denn jetzt machen? Hat mich der Händler ausgetrickst in dem er mich im Glauben gelassen hat, dass ich das Auto bei ihm kaufe und er dann einfach eine andere Adresse in den Kopf des Kaufvertrages eingesetzt?

Vielen Dank schonmal für die Antworten.


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Diese Antwort ist vom 30.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 30.10.2009 18:13:11
Rechtsanwältin Sonja Richter
Ohechaussee 9, 22848 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn Sie bei einem Händler den Gebrauchtwagen gekauft haben, stehen Ihnen Gewährleistungsansprüche zu, da ein Händler diese nicht ausschließen darf. Die Gewährleistungsansprüche dürfen lediglich auf ein Jahr beschränkt werden. Dagegen darf ein Privatverkäufer die Gewährleistungsansprüche komplett ausschließen. Es kommt daher für Ihre Rechtsposition entscheidend darauf an, wer Ihr Verkäufer ist.

Nach Ihrer Schilderung mußten Sie davon ausgehen, daß Ihr Verkäufer der Händler ist. Gegen diese Darstellung spricht natürlich der Kaufvertrag, der einen anderen Verkäufer ausweist. Sie hätten daher vor Ihrer Unterschrift prüfen können, mit wem Sie dort einen Vertrag schließen. Wenn Sie Gewährleistungsansprüche gegen den Händler geltend machen wollen, müßten Sie im Streitfall beweisen, daß Sie mit dem Händler einen Vertrag geschlossen haben. Das wird u.U. Schwierigkeiten bereiten, da Sie Zeugen benötigen, die beim Verkauf dabei waren.

Eine andere Möglichkeit wäre, sich von dem Vertrag durch eine Anfechtung zu lösen. Der Anfechtungsgrund kann hier in einem Irrtum über den Vertragspartner oder auch in einer arglistigen Täuschung durch den Händler liegen. Die Anfechtung sollten Sie schriftlich erklären. Mit der Anfechtung wird der Kaufvertrag rückwirkend unwirksam. Sie müßten das Fahrzeug zurückgeben und erhalten den Kaufpreis erstattet.

Ihr Hauptproblem besteht derzeit jedoch nicht (nur) in der rechtlichen Beurteilung, gegen wen Sie welche Ansprüche geltend machen können. Vielmehr müssen Sie ermitteln, wie Ihre potentiellen Anspruchsgegner heißen und wo sie postalisch zu erreichen sind. Erst, wenn Sie diese Informationen haben, können Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten ausnutzen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
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