Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 81 weitere Antworten zum Thema Gebrauchtwagenkauf.
Hallo, habe vor 3 Tagen einen Gebrauchtwagen gekauft. Nach reiflicher Überlegung ist bei mir der Verdacht aufgekommen, das das ein Fahrzeug ist, bei dem ein Motorschaden vorprogammiert sein könnte.(Vorgeschichte des Fahrzeuges)Wurde darüber auch informiert, verstehe aber zuwenig davon.
Nun möchte ich vom Kaufvertag zurücktreten.
Auf der "verbindlichen Bestellung"steht unten der Satz:
"An diese Bestellung ist der Käufer zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, gebunden.Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung--innerhalb dieser Frist-- schriftlich bestätigt, oder die Lieferung ausgeführt ist. Sämtliche Vereinbarungen,z.B. Nebenabreden,Zusicherungen,nachträgliche Vertragsänderungen, sind schriftlich niederzulegen.
Kann ich von diesem Kaufvertrag zurücktreten und wenn ja,wie muss dies erfolgen?
Was für Kosten kommen da auf mich zu?
mit freundlichen Grüßen
Andreas
Antwort geschrieben am 11.11.2011 07:02:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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ich gehe davon aus, dass Sie als Privatmann von einem Händler gekauft haben. Sonst nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Entscheidend ist, ob im Vertrag ausdrücklich ein Rücktrittsrecht vereinbart worden ist. Ist dieses der Fall, können Sie von Ihrem Angebot zurücktreten.
Ist dieses Rücktrittsrecht aber nicht vereinbart worden, sind Sie an dem Vertrag gebunden.
Nach dem Wortlaut haben Sie an Angebot abgegeben, welches 14 Tage Bestand hat. Davon können Sie sich dann einseitig nicht lösen. Insoweit hätten Sie dann zunächst den Vertrag zu erfüllen, also zu zahlen und das Fahrzeug abzunehmen.
Es tut mir leid, Ihnen insoweit keine günstigere Mitteilung machen zu können.
ABER: Sollte es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag handeln (Sie also den Vertrag nicht "im Laden" geschlossen haben) und haben Sie als Privatmann beim Händler gekauft, sieht es etwas anders aus:
Dann hätten Sie unabhängig von dem vertraglichen Rücktrittsrecht ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Dieses kann auch nicht zulasten von Verbrauchern (als Privatkäufern) eingeschränkt werden.
Liegt ein solcher Fall vor, sollte der Rücktritt nachweisbar und schriftlich erfolgen. Kosten würden dann nicht auf Sie zukommen.
Eine ganz andere Frage wäre, ob Sie vielleicht absichtlich getäuscht worden wären. Derzeit kann ich das aber nicht entnehmen. Aber bei einer Täuschung könnten Sie dann die Vertrag anfechten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.11.2011 12:27:04
Sehr geehrte Fr. True-Bohle,
schade das sie mir nichts Positiveres schreiben konnten. Eine Frage habe ich aber noch:
In der "verbindlichen Bestellung" steht unter dem Absatz"Zahl, Art und Umfang der Schäden", das sich Wasser im Motor befunden hat. Schließt dieses eine Sachmangelhaftung für den Motor aus wenn dieser z.B. nach 3 Monaten kaputt geht?
Anm. Ja ich bin Privatperson und habe beim freien Händler gekauft. Das Fahrzeug ist noch nicht übergeben worden, der Preis noch nicht bezahlt.
mit freundlichen Grüßen
Andreas
Sehr geehrte Fr. True-Bohle,
schade das sie mir nichts Positiveres schreiben konnten. Eine Frage habe ich aber noch:
In der "verbindlichen Bestellung" steht unter dem Absatz"Zahl, Art und Umfang der Schäden", das sich Wasser im Motor befunden hat. Schließt dieses eine Sachmangelhaftung für den Motor aus wenn dieser z.B. nach 3 Monaten kaputt geht?
Anm. Ja ich bin Privatperson und habe beim freien Händler gekauft. Das Fahrzeug ist noch nicht übergeben worden, der Preis noch nicht bezahlt.
mit freundlichen Grüßen
Andreas
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.11.2011 12:36:22
Sehr geehrter Ratsuchender,
manchmal ist es sinnvoll, die Aussichten offen und ehrlich darzulegen, um weitere Kosten zu vermeiden.
Die Gewährleistungsansprüche bleiben Ihnen erhalten. Hier liegt aber ein echter Grenzfall vor, da Sie Kenntnis vom Schaden hatten. Dann kann die Gewährleistung nach § 442 BGB tatsächlilch ausgeschlossen sein, zumindest für diesen Schaden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens ein Jahr, was Sie bedenken sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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26135 Oldenburg
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Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,
manchmal ist es sinnvoll, die Aussichten offen und ehrlich darzulegen, um weitere Kosten zu vermeiden.
Die Gewährleistungsansprüche bleiben Ihnen erhalten. Hier liegt aber ein echter Grenzfall vor, da Sie Kenntnis vom Schaden hatten. Dann kann die Gewährleistung nach § 442 BGB tatsächlilch ausgeschlossen sein, zumindest für diesen Schaden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens ein Jahr, was Sie bedenken sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
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