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Frage geschrieben am 22.03.2011 20:46:17

Gebrauchtwagen von Händler, aber i. A. Privat, Haftung, Kaufrecht, Vertragsrecht....

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1144
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 85 weitere Antworten zum Thema Händler.
Ich habe folgendes Problem:
Ich habe einen gebrauchten PKW von Herrn X gekauft, jedoch privat. Vermittler und auch Vertragsunterzeichner (i. Auftrag)war das Autohaus Y. Bevor ich den Kaufvertrag unterzeichnete, hat ein Fachmann das Auto einer kurzen, oberflächlichen Sichtprüfung unterzogen und stellte fest, das das Auto in Ordnung sei und "trocken" sei.
Einige Tage später holte ich den PKW ab. Bereits als ich das Fahrzeug nach der Überführung zum mir nach Hause gebracht hatte und selbst noch mal überprüfte, stellte ich fest, dass das Auto Öl verliert.
Daraufhin ließ ich den PKW gründlich von einem Fachmann überprüfen, dieser stellte u.a. fest, dass die Zylinderkopfdichtung ölt, also defekt ist und die Bremsschläuche sehr rissig sind.
Daraufhin schrieb ich Herrn X, also dem ehemaligen Halter, einen Brief und forderte Nachbesserung.
Ich bezog mich dabei auf folgende §§ des BGB: 444, 123 I, 433, 434, 437, 439.
Außerdem teilte ich mit, dass ich mir das Recht vorbehalten würde nach den §§ 280-284, Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
Ich setzte Herrn X eine Frist von 14 Kalendertagen zur Nachbesserung, teile mit, dass ich bei Nichterfüllung der Nachbesserung die Angelegenheit auf juristischem Wege klären würde sowie u.U. im Sinne des § 263 des StGB Anzeige erstatten würde.
Nun rief mich eben das Autohaus Y bzw. der Herr der den Vertrag unterzeichnete, an und sagte, dass ich mich an ihn hätte wenden müssen und nicht an Herrn X.
Außerdem bot er mir an, dass Auto zurück zu nehmen, den Kaufpreis zu erstatten und das Auto danach wieder abzumelden, da es ja mittlerweile auf mich angemeldet ist.
Ich sagte der Person des Autohauses Y, dass er mir diesen Vorschlag gerne schriftlich mitteilen dürfe und ich zeitnah darüber nachdenken würde.
Der Herr meinte abschließend, dass ich aber nicht zu lange darüber nachdenken solle, bevor er einen Anwalt einschaltet.

Nun meine eigentlichen Fragen:
1: Wer ist nun meine tatsächliche Ansprechperson, X oder Y?
2: Was soll ich tun, das Angebot annehmen und mein Geld zurück nehmen? Sollte ich mir nicht wenigstens das Geld für die Zulassung erstatten lassen?

Immerhin habe ich viel Zeit und Geld investiert (Abholung, Anmeldung), und war gezwungen statt mit dem Auto, welches ich mir zum Fahren gekauft habe, mit den öffentl. Verkehrsmitteln zu fahren (was doppelt so lange dauert).


Antwort geschrieben am 22.03.2011 21:52:04
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

1.
Bei einem Verkauf im Kundenauftrag ist X Ihr Vertragspartner. Es sollte aber sorgfältig geprüft werden, ob bei dieser Gestaltung nicht ggf. ein Umgehungsgeschäft gem. § 475 I 2 BGB vorliegt, um die Mängelansprüche auszuschließen.

2.
Ob Sie in diesem Fall tatsächlich Mängelansprüche machen können, ist ohne Kenntnis des Kaufvertrages zu beantworten.

Wenn ja, können Sie auch Nutzungsausfall für die entgangenen Nutzungsmöglichkeiten verlangen, vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2007, Az.: VIII ZR 16/07.

Ab- und Anmeldekosten können Sie ebenfalls dann verlangen, wenn Sie einen Ersatzwagen anschaffen, vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010, Az.: Schadensersatz und Rücktritt?">VIII ZR 145/09.

Sofern Sie sich entschliessen, das Angebot auf Rückabwicklung anzunehmen, können Sie diese Schadenspositionen bei den Verhandlungen anführen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.03.2011 22:15:44

Den 1. Punkt, das mit dem Umgehungsgeschäft verstehe ich leider überhaupt nicht, bitte nochmal für "Normalsterbliche";-)
Ist das mit dem Umgehungsgeschäft denn gut oder schlecht??? Ich kann doch trotzdem vom Kaufvertrag zurück treten, oder?

Habe ich Sie bezüglich des 2. Punktes richtig verstanden, dass Sie diese Frage beantworten können OHNE den Kaufvertrag zu kennen oder haben Sie ein "nicht" vergessen?

Wie soll ich mir denn ein Ersatzfahrzeug anschaffen, wenn ich kein Geld mehr dafür habe?!?
Dieses habe ich ja für das kaputte Auto Herrn X/Y gegeben und solange ich das nicht wieder habe kann ich mir auch keinen Ersatz anschaffen und somit auch nicht anmelden. Aber ich musste ja schließlich Anmeldegebühren für das gekaufte Auto bezahlen und das Geld ist ja nun zum Fenster rausgeworfen :-(


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.03.2011 08:29:54

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage:

Zu 1.:
Hintergrund ist, dass bei einem Verkauf zwischen Verbrauchern ein Ausschluss der Mängelansprüche vereinbart werden kann. Dies ist bei einem Verkauf eines Unternehmers an einen Verbraucher nicht möglich. Ein Unternehmer könnte daher auf die Idee kommen, über eine Vermittlung einen Kauf zwischen Verbrauchern zu fingieren. Dabei handelt es sich um ein Umgehungsgeschäft, wenn nicht der private Verbraucher, sondern tatsächlich der Händler das wirtschaftliche Risiko trägt. Diese Prüfung ist dann wichtig, wenn Ihr Vertrag tatsächlich einen Ausschluss der Gewährleistung enthalten sollte.

Zu 2.:
Leider fehlt hier tatsächlich das "nicht". Der Kaufvertrag sollte m.E. anwaltlich geprüft werden, um das Vorgehen und Risiko der weiteren Abwicklung einschätzen zu können. Erst dann kann auch beurteilt werden, ob in Ihrem Fall ein Rücktritt möglich ist.

Zu den Ab- und Anmeldekosten des ersten gekauften Fahrzeuges ist zu differenzieren. Die Kosten für Ab- und Anmeldung des gekauften Fahrzeuges hätten Sie auch bezahlen müssen, wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß geliefert worden wäre. Diese Kosten werden "Sowieso-Kosten" genannt. Erst wenn Sie ein Ersatzfahrzeug zulassen, fallen weitere Kosten an, die nicht entstanden wären, wenn das gekaufte Fahrzeug in Ordnung gewesen wäre. Nur diese weiteren Kosten sind zu erstatten und auch erst dann, wenn sie tatsächlich angefallen und nachweisbar sind.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
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