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Frage geschrieben am 22.12.2011 17:22:04

Gebrauchtwagen in die Schweiz verkaufen

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 930
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Gebrauchtwagen.
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben einen Autohandel und möchten jetzt ein Pkw in die Schweiz verkaufen.
Es handelt sich um eine Privatperson.

Meine Fragen:
1. Kann ich die Gewährleistung und Garantie ausschliessen.
Mängel sind nicht bekannt und Tüv wurde auch erneuert.
Käufer möchte eine Anzahlung auf unser Konto überweisen und den Rest bei Übergabe in bar.

2. Wenn ich die Gewährleistung und Garantie ausschliessen kann, welchen Wortlaut verwende ich da am besten.

Danke für die Hilfe

und freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 22.12.2011 18:50:38
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
Bewertungen: 74
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Grundsätzlich ist es nicht möglich, die Gewährleistung gegenüber einem Verbraucher als Unternehmer auszuschließen.

Wenn es sich jedoch um ein gebrauchtes Fahrzeug handelt, können Sie die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzen.

Eine Garantie ist stets freiwillig und entsteht erst gar nicht, wenn Sie keine Zusicherungen hinsichtlich von Eigenschaften machen.

Die Formulierung könnte wie folgt lauten:

"Die Gewährleistungsansprüche betragen 1 Jahr, da es sich um einen Gebrauchtwagen handelt.

(Bei einem Neuwagen brauchen Sie diesen Passus gar nicht erwähnen)

"Es wurden darüber hinaus keine Garantien gegeben, für die einzustehen wäre."

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.12.2011 19:34:57

Sehr geehrter Herr Salzwedel,

das mit der Gewährleistung ist mir schon klar.
Ich wollte nur wissen, ob das auch gilt wenn der Käufer aus dem Ausland (Schweiz) kommt und das Fahrzeug auch dahin überführt wird.

Eine Gewährleistung ist da wohl kaum zu realisieren.

MfG M. Trümper


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.12.2011 21:27:46

Sehr geehrter Fragesteller,

solange der Kauf aus dem deutschen Raum abgewickelt worden ist, wäre es eine Umgehung der deutschen Gewährleistungsvorschriften, wenn für ausländische Käufer die deutschen Gewährleistungsregeln nicht zur Anwendung kommen würden. Eine freie Rechtswahl wäre nur zwischen Unternehmern wirksam (Rom II 14 (Internationales Privatrecht)).

Wenn Sie ein anderes Recht zur Anwendung kommen lassen müssten, wäre es notwendig, den Kauf komplett in der Schweiz abzuwickeln.

Wenn sich für Sie weitere Nachfragen ergeben sollten, können Sie mich auch jederzeit per email anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen


Salzwedel
Rechtsanwalt

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