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Frage geschrieben am 03.05.2011 06:34:56

Gebrauchtwagen Defekte nach 3 Monaten, Gewährleistung/Garantie

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2084
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,
vor ca. 3 Monaten haben wir einen gebrauchten PKW beim Händler/Autohaus gekauft. (6 Jahre alt/10.000,- EUR.) Am ersten Tag ging gleich eine Warnleuchte an, Airbag defekt (dies ist dem Händler bekannt). Nachdem der PKW im ersten Monat noch einen anderen Fehler anzeigte, kam er in die erste Reparatur, die der Händler voll übernahm. Das Airbagsymbol leuchtete danach nicht mehr, Airbagfehler wurde aber nicht gefunden bzw. nicht repariert, es gab angeb. keinen Fehler. Nach wenigen Wochen leuchtete es dann wieder und dies teilten wir umgehend mit.
Nun kommt auch noch hinzu, dass der Motor bzw. das Auto mucken macht bzw. Aussetzer hat, d.h. es kann passieren, dass man jeden Moment mit dem Auto irgendwo anhalten muss oder bald gar ganz stehen bleibt.

Wir haben auch eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen.

Der Händler meinte bei versuchter Terminabstimmung, wir können den Wagen ja auch woanders reparieren lassen. Das sehe ich nicht so. Ich bin der Meinung, dass er sich das anschauen und richten muss und zwar auf Gewährleistung.
Wir sind beide berufstätig und somit unter der Woche nie gemeinsam anzutreffen, d.h. der Bringer des PKWs braucht einen Leihwagen oder zumindest eine Wegfahrmöglichkeit nach Hause vom Händler. Leihwagen kann er aktuell nicht stellen und der Rest wird zu unserem Problem gemacht, dann kommt eben kein Termin schnell zustande.
_______

Haben wir Anspruch auf einen Leihwagen bzw. evtl. sogar, dass er das Auto holt oder ein Taxi zurück bezahlt oder gar einen anderen Leihwagen, den wir buchen ?

Auch sind wir der Meinung, dass er die Fehler suchen muss und beheben. Vor allem das Airbagthema, aber die Motoraussetzer ? Kann er da wirklich sagen, war nicht, als sie vom Hof gefahren sind und in der letzten Reparatur auch nicht, von daher aus der Gewährleistung. Ist er denn nicht verpflichtet zu prüfen, ob dies noch unter die Gewährleistung fällt ?
Danke im Voraus !



Antwort geschrieben am 03.05.2011 07:28:08
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
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Sehr geehrte Ratsuchende,

überwiegend haben Sie vollkommen Recht:

Allerdings muss im Rahmen der Gewährleistung der Händler Ihnen keinen Leihwagen oder das Taxi bezahlen. Dieses ist im Gegensatz zu einem Verkehrsunfall bei der Gewährleistung anders.

Der Händler wäre aber nach § 439 II BGB verpflichtet, den Wagen abzuholen oder eben die reinen Transportkosten zu ersetzen. Dieses wäre aber nur der Weg zum Händler.

Der Händler kann sich nicht aus der Gewährleistung herausreden.

Diese besteht bei Gebrauchtwagen mindestens ein Jahr. Innerhalb der ersten sechs Monate gilt sogar eine Beweislastumkehr, d.h. der Händler müsste nachweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden gewesen ist.

Auch ist er als Vertragspartner verpflichtet, den Mangel zu beseitigen. Lassen Sie sich also nicht abspeisen.

Weigert der Händler sich nun ernsthaft, die Mängel zu beheben, können Sie zwar die Mängel auf seine Kosten durch eine andere Werkstatt beseitigfen lassen.

Aber diese Ernsthaftigkeit muss nach der Rechtsprechung wirklich nachweisbar und nachhaltig vorliegen. Insoweit wären Sie in der Beweislast, was nicht unproblematisch ist.


Ich würde Ihnen Folgendes raten:

Melden Sie die Mängel schriftlich (wegen der Beweisbarkeit) und setzen Sie eine Frist zur Mangelbeseitigung.

Läuft diese Frist erfolglos ab, beauftragen Sie einen Kollegen vor Ort mit der Durschsetzung Ihrer Ansprüche. Denn nach Fristablauf befindet der Händler sich in Verzug und wird dann neben den Reparaturkosten auch die Anwaltskosten übernehmen müssen.

Es sollten dann mittels Gutachter die Mängel und Fehler festgestellt werden. Dann kann der Wagen in einer anderen Vertragswerkstatt (was nach den Garantiebedingungen notwendig sein kann) repariert werden.

Die Garantie ist ein gesonderter, zusätzlicher Anspruch. Die Gewährleistung hat damit nichts zu tun.

Um in den Genuss der Garantie zu kommen, müssten die Garantiebedingungen geprüft und auch eingehalten werden (daher der Rat zur Vertragswerkstatt, da viele Garantiebedingungen dieses vorschreiben und einige Gerichte dieses auch noch fordern).

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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