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Gebrauchtes Automatikgetriebe defekt.


| 28.04.2012 21:01 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler




Am 29.2.2012 erwarb ich ein gebrauchtes Automatikgetriebe für mein Auto. Nach Aussage des Verkäufers lief es in seinem Auto, welches er geschlachtet hat, einwandfrei. Ich baute es selber ein, da ich bei dieser Automarke eine technische Aubildung genoß und firm bin. Beim Einbau fiel mir schon auf, daß das Automatiköl verbrannt roch. Das weist auf einen Schaden hin oder auf einen schon länger nicht durchgeführten Ölwechsel. Da ich die "Einwandfrei-Aussage" vom Verkäufer hatte, vermutete ich letzteres. Nach Einbau fielen mir harte Rückschaltvorgänge auf. Dies ist, so lange das Getriebe ohne Schaden ist, an einer Unterdruckdose einstellbar und auch als Arbeitsanleitung in den Werkstattbüchern nachlesbar. Diese Einstellungsmöglichkeit nutzte ich und versuchte, weichere Schaltvorgänge einzustellen. Ebenfalls wechselte ich noch ein Federpaket, welches auch weichere Schaltvorgänge hervorrufen soll. Dies ergab leider keine zufriedenstellende Lösung. Nach weiterer Rücksprache mit anderen Mechanikern, stellte sich heraus, daß nur ein Bremsband verschlissen sein kann. Ebenfalls in den Werkstattbüchern nachlesbar. Das erklärt dann auch den Geruch des Öles zu Beginn. Eine Überholung ist nur mit großem finanziellen Aufwand reparabel. Ich konfrontierte den Verkäufer mit dieser Situation und bat um Rückgabemöglichkeiten oder Tausch. Dieser verwies mich auf seine AGB, daß das Getriebe von einer Meisterwerkstatt hätte eingebaut werden müssen, um Gewährleistung zu erhalten. Ebenso meinte er, ich hätte das Getriebe mit der Unterdruckeinstelldose manipuliert und damit sei ein Gewährleistungsanspruch so oder so erloschen. Ebenso habe er sich bereits informiert und er läge im ersten halben Jahr in der Beweispflicht, daß das Getriebe im einwandfreien Zustand war. Dies könne er belegen, von einer Werkstatt, die das Getriebe ausbaute und sachgerecht verpackte, was auch nicht ganz stimmt, da ich das Getriebe beim Speditionshof abholen musste, da es auslief und unsachgemäß verpackt wurde. Nachweisbar und unter Zeugen. Schon hier zeigte sich bereits, daß der VK scheinbar nicht weiß, wie man all das Öl vom Getriebe ablässt (2 Schrauben), wie er unmissverständlich auf seiner Webseite suggeriert, Spezialist für diese Automarke, etc... Ferner, wenn er Spezialist ist, warum lässt er das Getriebe dann bei einer anderen Werkstatt ausbauen? Ferner hat die Werkstatt diesem Wagen noch TÜV gegeben und zwei Monate später schlachtete er den Wagen. Das ist fragwürdig. Es ist leider auch nicht bekannt, wie viel Kilometer das Spenderfahrzeug gelaufen hatte. Das ist ausschlaggebend zur Aussage, ob das Getriebe überhaupt noch einwandfrei im Sinne eines funktionstüchtigen, gebrauchten Zustandes sein kann.
Zur eigentlichen Frage:
1. Kann der VK einfach seine AGB (Einbau Meisterwerkstatt) angeben und wenn dann ein Problem auftaucht, das Gewährleistungsrecht aushebeln, wenn man selber fachgerecht einbaut, vor allem mit dem technischen Hintergrund (Ausbildung)?
2. Kann der VK sein Gewährleistungsrecht verweigern, wenn man eine Justierung vornimmt, an einer vorgeschriebenen Justagemöglichkeit?

Nun bietet er mir, da er keine unzufriedenen Kunden haben möchte, 90,- € an. Erwerbssumme 259,- € inkl. Versandkosten 80,- €. Dazu kommen meine Ausgaben. Neuöl ca. 40,- €. Hebebühne 80,- €. Filter/ Dichtung ca. 30,- €.

Viel weniger geht es mir hier um die Summe, denn diese ist lächerlich, sich darüber zu streiten, als um das Prinzip der Moral.

Danke für fachkundige Auskunft.
28.04.2012 | 22:42

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
700 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


1. Die AGB Klausel des Verkäufers halte ich für unwirksam. Letztlich kann der Verkäufer nur verlangen, dass eine fachgerechte Montage erfolgt.
Die gesetzliche Gewährleistung geht nicht durch einen Eigeneinbau verloren. Wenn ein Fehler durch den Einbau hervorgerufen wird, dann haftet hierfütr natürlich der Verkäufer nicht, weil schon gar kein Sachmangel nach § 434 BGB vorliegt.

Die gesetzliche Gewährleistung kann bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr begrenzt werden, was wohl bei Ihnen erfolgt ist.

2. Grundsätzlich kann der Verkäufer die Gewährleistung nicht verweigern, wenn Sie fachgerecht eingebaut haben und nur eine Justierung an der vorgesehenen Stelle vorgenommen haben.

Sie müssen aber beachten, dass Sie nicht berechtigt sind, sofort Rückgabe oder Tausch zu verlangen. Sie können nur nach §§ 434, 437, 439 BGB Nacherfüllung verlangen. Der Verkäufer kann entscheiden, ob er nachbessert, oder eine mangelfreie Sache liefert. Sie dürfen also nicht selber versuchen den Mangel zu beseitigen, sondern müssen dem Verkäufer die Gelegenheit geben, den Mangel zu beheben.

In Ihrem Fall sehe ich noch keinen eingenen Versuch der Mängelbeseitigung. Ob ein Verschleiss des Bremsbandes bei einem gebrauchten Getriebe hinzunehmen ist, kann ich mangels Fachkenntnis nicht beurteilen. Ich gehe aber davon aus, dass dieses auch bei einem gebrauchten Getriebe ein Mangel ist.

In der Tat findet über § 476 BGB eine Beweislastumkehr statt. Innerhalb der ersten 6 Monate wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Sache vorhanden war. Generell müssen Sie beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war oder zumindest angelegt war.

Nach Ihren Angaben spricht viel dafür, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanen war. Ob Sie das nachweisen können und ob ein Rechtsstreit Sinn macht, muss man aber kritisch prüfen.




Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@hotmail.de


Nachfrage vom Fragesteller 28.04.2012 | 23:02

Guten abend RA Wöhler.

Frage zu Ihrem Text:

Worauf begründen Sie Ihre Aussage: "Die AGB Klausel des Verkäufers halte ich für unwirksam". Gibt es für diese Aussage eine rechtliche Grundlage?

Andere Frage zu Ihrem Text: "Generell müssen Sie beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war oder zumindest angelegt war."

Wie kann man so etwas beweisen? Ich weiß, daß der Mangel bereits bestand... Er sagt "nein". Also wie soll das bewiesen werden, im Zweifelsfall belegt werden?

Danke.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.04.2012 | 01:00

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.

Die AGB Regelung halte ich wegen § 307 BGB für unwirksam. Die gesetzliche Gewährleistung darf nicht durch AGB Regelungen erschwert werden. Das wäre aber bei dieser Klausel der Fall, weil Sie dem Kunden suggeriert, er verliere seine Rechte.

Sie können dies durch die gesetzlich möglichen Beweismittel beweisen. Bestimmte Tatsachen, wie etwa der Zustand oder das Aussehen können durch Zeugen bewiesen werden. Bei technischen Fragen holen die Gerichte fast immer Sachverständigenhutachen ein und lassen den Sachverständigen beurteilen, ob ein Mangel schon vorlag oder nicht.

Wegen der erheblichen Kosten sollte das in Ihrem Fall vermieden werden, weil diese Kosten nicht im Verhältnis zum Wert stehen. Ich rate Ihnen daher möglichst einen Kompromiß mit dem Verkäufer zu suchen.

Mit freundlcihen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-04-29 | 11:21


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Rechtsanwalt Oliver Wöhler
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