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Gebrauchter Roller gekauft - kostspieliger Defekt festgestellt


| 04.12.2010 10:47 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Vor ca. 3 Monaten habe ich einen gebrauchten Roller bei einer privat Person in Hamburg gekauft (Kaufsumme ca. 1.000 EUR). Der Roller wurde ohne Angaben etwaiger Schäden an mich verkauft. Bei der Übergabe hatte das Fahrzeug Start-Schwierigkeiten, auf die ich den Verkäufer angesprochen habe. Er sagte, diese seien auf lange Standzeit des Rollers zurück zu führen, der Roller befinde sich aber in einem sonst sehr guten Zustand und er hätte die Funktion überprüft. Der Verkäufer gab zum Nachweis seines Sachverstandes an, dass er ständig mit Rollern handle und schon viele Reparturen gemacht hatte. Er arbeitet in den Räumlichkeiten einer KFZ Werkstatt an mehreren Rollern.

Die Start-Schwierigkeiten erwiese sich im täglichen Gebrauch als störend und verschlimmerten sich zusehends. Nach zweimaliger Überprüfung durch eine Fachwerkstatt wurde ein kostspieliger Schaden (400-500 EUR) festgestellt. Der Schaden wurd daraufhin repariert.

Der Verkäufer wurde bereits ein 1 Mal mündlich und 2 Mal brieflich (mit Einschreiben) auf den Schaden hingewiesen und mehrfach eine Einigung (optional, rücknahme und Erstattung des Kaufpreise abzüglich einer Nutzungpauschale von 100 EUR, Reparatur auf Kosten des Verkäufers oder Wandlung) angeboten. Er reagiert allerdings in keiner Weise auf meine Vorschläge zur gütlichen Einigung.

Bitte prüfen Sie meine rechtlichen Ansprüche, legen diese dar und zeigen Handlungsoptionen, sowie eine erfolgsversprechende Vorgehensweise auf.

Beste Grüße
MRG
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 45 weitere Antworten zum Thema:
defekt gekauft
04.12.2010 | 11:46

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1114 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender

hier hääten Sie vor der Reparatur den Verkäufer auffordern müssen, den Mangel zu beseitigen. Das ist offenbar nicht geschehen.

Denn ich verstehe es so, dass Sie erst nach der Reparatur den Verkäufer angeschrieben haben.

Daher wird es am Verzug fehlen. Ein Rücktritt nach § 440 BGB wird daher ausgeschlossen sein. Ebenso der Schadensersatz.

Möglich ist aber nach § 441 BGB die Minderung des Kaufpreises.

Dabei wird letztlich der Wert der mangelhaften und der Wert der mangelfreien Ware gegenübergestellt. Dieser Minderwert kann geltend gemacht werden. Voraussichtlich wird dieser in Höhe der notwendigen Reparaturkosten liegen. Aber dieses wäre von Ihnen nachzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Ergänzung vom Anwalt 04.12.2010 | 14:34

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich nehme auf Ihre Email Bezug. Wenn der Verkäufer doch vorher aufgefordert worden ist, ändert sich die Sachlage:

Sie können nun gemäß § 440 BGB Schadensersatz fordern. Denn wenn der Verkäufer nicht reagiert hat, konnten Sie die Reparaturen durchführen lassen. Zur Übernahme der notwendigen Kosten ist der Verkäufer dann verpflichtet.

Sie sollten die Kosten nun einzeln aufführen und belegen. Zur Zahlung fordern Sie den Verkäufern dann nochmals schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen auf.

Läuft diese Frist ab, ohne dass Zahlung erfolgt, sollten Sie einen Kollegen vor Ort mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragen.

Dieser müsste dann bei Weigerung durch den Verkäufer Klage auf Zahlung erheben.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Bewertung des Fragestellers 2010-12-06 | 08:47


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Stellungnahme vom Anwalt: "Die Rechtslage und Vorgehensweise wurde beschrieben. Eine Nachfrage ist nicht erfolgt. Die Bewertung ist daher nicht nachvollziehbar.
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Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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