Ich habe eine Produktidee, die ich versuche wie folgt zu beschreiben. Es handelt sich um ein Produkt im Bereich Pferdesportbedarf. Die Basis meines Produktes existiert bereits. Durch eine Hinzufügung bzw. andere Anbringung von Material kann ich diesem Produkt eine neue/zusätzliche Verwendungsmöglichkeit "verpassen". Diese Verwendungsmöglichkeit existiert ebenfalls bereits solo, aber nicht in Verbindung mit dem "Basis-Produkt".
Da ich meine Idee für wirklich gut halte, möchte ich die Produktion auf jeden Fall umsetzen und versuchen den Artikel im Internet zu verkaufen. Gewerbeschein etc... habe ich schon, ebenfalls einen Hersteller, bei dem ich im Moment auf mein Muster warte.
Meine Frage lautet: Wie kann ich mich davor schützen, das jemand anderes meine Idee abkupfert und einen ähnlichen Artikel mit demselben Verwendungszweck auf den Markt bringt?
Ist eine Idee, die darauf basiert zwei vorhandene Produkte zu einem zu machen überhaupt Schutzfähig?
Wenn ja, was ist der grobe Unterschied zwischen Patent und Gebrauchsmusterschutz? Wielange schützt mich der jeweilige Schutz vor was eigentlich?
Mit welchen Kosten ist jeweils grob zu rechnen? Auch für die vielleicht notwendige detaillierte Recherche eines Anwaltes?
Wenn ich die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch nehmen möchte, wie finde ich den mit einem geeigneten Fachbereich? Kann ich , ohne das ich im Moment ein Muster vorliegen habe, überhaupt schon Schritte zecks Schutz einleiten? Oder bin ich schon zu spät ;-) ?
Alternativ habe ich schon darüber nachgedacht, wenigstens eine Art Markennamen eintragen zu lassen. Problem: Der Begriff, den ich strategisch für den vorteilhaftesten halte, ist die Zusammensetzung völlig normaler Gebrauchswörter. Als Bsp: eine Kombination wie Hunde-Fütterungsunterlage wird sich wohl kaum schützen lassen, oder?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 11.03.2011 11:21:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich gilt, dass die eigene Idee nicht geschützt ist Auf pure Ideen gibt es in Deutschland kein Urheberrecht: Geschützt durch das Urheberrechtsgesetz sind lediglich die darauf basierenden Werke, also zum Beispiel Bücher, Melodien oder Computerprogramme.
Für einen gewissen Schutz sorgt aber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das in § 4 Nr.9 UWG bestimmte Formen der Nachahmung als unlauteren Wettbewerbs einstuft.
Patente werden ausschließlich für (insbesondere technische) Erfindungen erteilt, die gewerblich nutzbar sind. Ein Erfinder greift dabei in der Regel auf bereits vorhandene Erkenntnisse zurück. Er entwickelt sie weiter, kombiniert sie und erlangt dabei neue Erkenntnisse. Wann es sich um eine Erfindung handelt, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, und wann nur um die bloße Verwendung bekannter Erkenntnisse, ist oftmals schwer zu beurteilen und hängt vom Einzelfall ab.. Mangelnde Erfindungshöhe führt in der allgemeinen Praxis häufig zur Zurückweisung der Patentanmeldung und ist in der den meisten Fällen der Grund für den Widerrufs oder die Nichtigkeitserklärung eines Patents.
§ 4 Satz 1 des Patentgesetzes (PatG) definiert: "Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt." Es handelt sich nur also nur dann um eine Erfindung, wenn sich die Lösung einer Aufgabe einem Durchschnittsfachmann nicht - nach dem momentanen Stand der Technik - als selbstverständlich aufdrängt. Entgegengesetzt formuliert fehlt es an der Erfindungshöhe, wenn von einem Fachmann erwarten kann, dass er - ausgehend vom Stand der Technik - auf die Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre, ohne erfinderisch tätig zu werden.
Für Erfindungen, die für ein Patent nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweisen, besteht unter Umständen die Möglichkeit, den Schutz als Gebrauchsmuster zu erlangen. Für ein Gebrauchsmuster ist keine "erfinderische Tätigkeit", sondern nur ein "erfinderischer Schritt" notwendig. Der Gebrauchsmusterschutz dauert 3 Jahre. Er kann auf höchstens 10 Jahre verlängert werden. Im Gegensatz kann die Schutzdauer eines Patents bis auf höchstens 20 Jahre verlängert werden. Das Patent gewährt somit eine längere Schutzdauer.
Der Schutz beginnt in der Regel mit der Anmeldung. Denn für alle gewerblichen Schutzrechte gilt der Prioritätsgrundsatz. Priorität und damit Vorrang genießt grundsätzlich derjenige, der zuerst die Anmeldeunterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt einreicht.
Beim Gebrauchsmuster werden Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent zu erlangen; Während eine Patentanmeldung oft einige Jahre dauert, kann das Gebrauchsmuster bereits wenige Wochen nach der Anmeldung eingetragen werden. Es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, dass es angegriffen und gelöscht wird.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie unter www.patentserver.de/Patentserver/Navigation/Patentschutz/Weitere-Schutzrechte/gebrauchsmuster.html und des Deutschen Patent- und Markenamtes unter www.dpma.de.
Leistungen von Patentanwälten unterliegen keiner Gebührenordnung; hier regeln Angebot und Nachfrage die Preise. Je nach Umfang der Anmeldung liegen die Honorare üblicherweise im niedrigen bis mittleren vierstelligen Bereich. Eine Suche nach einem Patentanwalt kann z.B. über die Patentanwaltskammer (www.patentanwalt.de) erfolgen.
Der Patentanwalt wird Sie auch über mögliche Förderungsmöglichkeiten aufklären, wenn Sie die Mittel für eine Patentanmeldung nicht selbst aufbringen können. So kann zusammen mit der Patentanmeldung Verfahrenskostenhilfe unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt werden, sodass der Antragsteller je nach seiner wirtschaftlichen Lage ganz oder teilweise von den anfallenden Verfahrensgebühren und ebenfalls, wenn der Antragsteller dies beantragt, von den Kosten für einen Patentanwalt befreit wird.
Ein Begriff kann nur als Marke eingetragen werden, wenn er Kennzeichnungskraft besitzt. Rein beschreibende Begriffe scheiden daher aus. Der beschreibende Charakter muss aber in Bezug auf das bezeichnete Produkt gelten. So kann der Begriff „Diesel" zwar nicht für Kraftstoffe, wohl aber für Bekleidung ausreichende Kennzeichnungskraft besitzen.
Nichts anderes gilt für zusammengesetzte Begriffe, wenn diese von den angesprochenen Verbraucherkreisen lediglich als Beschreibung des Produkts aufgefasst wird. Der Begriff muss vielmehr geeignet sein, das Produkt als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit dieses Produkt von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Lediglich wenn die Kombination zweier das Produkt beschreibende Begriffe eine besondere Eigenart besitzt und in der Umgangssprache nicht gebräuchlich ist, könnte eine Eintragung möglich sein.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg
Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346
info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.03.2011 11:49:32
Vielen Dank erstmal.
Ein/Zwei Fragen stellen sich mir noch:
Nehmen wir an, ich bekomme einen Gebrauchsmusterschutz. Heißt das konkret, das niemand (minimum 3 Jahre) ein Produkt mit gleichem Verwendungszweck vermarkten darf? Bsp: Ich produziere in blau/gelb und der andere dasselbe aber in rot/grün. Oder ich gebe den Verwendungszweck an als "Rückwärts Einparkhilfe" und ein anderer wirbt mit "Kollisions-Warnsystem" ;-).
Sie schreiben: "Grundsätzlich gilt, dass die eigene Idee nicht geschützt ist Auf pure Ideen gibt es in Deutschland kein Urheberrecht..."
Heißt das , das ich wenigstens ein Muster zur Anmeldung benötige, bzw. das Produkt schon fertig produziert sein muß? Oder reicht eine konkrete Beschreibung, z.B. inkl. Zeichnungen?
Vielen Danl
Vielen Dank erstmal.
Ein/Zwei Fragen stellen sich mir noch:
Nehmen wir an, ich bekomme einen Gebrauchsmusterschutz. Heißt das konkret, das niemand (minimum 3 Jahre) ein Produkt mit gleichem Verwendungszweck vermarkten darf? Bsp: Ich produziere in blau/gelb und der andere dasselbe aber in rot/grün. Oder ich gebe den Verwendungszweck an als "Rückwärts Einparkhilfe" und ein anderer wirbt mit "Kollisions-Warnsystem" ;-).
Sie schreiben: "Grundsätzlich gilt, dass die eigene Idee nicht geschützt ist Auf pure Ideen gibt es in Deutschland kein Urheberrecht..."
Heißt das , das ich wenigstens ein Muster zur Anmeldung benötige, bzw. das Produkt schon fertig produziert sein muß? Oder reicht eine konkrete Beschreibung, z.B. inkl. Zeichnungen?
Vielen Danl
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.03.2011 12:14:08
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Der Schutzumfang eines Gebrauchsmusters ist identisch mit dem eines Patentes. Ebenso wie beim Patent ist nur der Schutzrechtinhaber befugt, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne die Zustimmung des Schutzrechtinhaber ein Erzeugnis des Gegenstandes oder des Gebrauchsmusters herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen bzw. zu besitzen, vgl. §§ 11 ff. Gebrauchsmustergesetz (GebrMG). Wie weit der beantragte Schutzanspruch in Ihrem Fall konkret reichen kann, ist ohne Kenntnisse aller Details im Rahmen dieser Erstberatung leider nicht zu beantworten.
Grundsätzlich reicht für eine Gebrauchsmusteranmeldung eine Beschreibung der Technik und des Schutzanspruches. Details zur Anmeldung finden Sie in diesem Merkblatt:
http://www.dpma.de/docs/service/formulare/gebrauchsmuster/g6181.pdf
Dieses Dokument enthält am Ende auch eine Musteranmeldung, an der Sie sich orientieren können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Der Schutzumfang eines Gebrauchsmusters ist identisch mit dem eines Patentes. Ebenso wie beim Patent ist nur der Schutzrechtinhaber befugt, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne die Zustimmung des Schutzrechtinhaber ein Erzeugnis des Gegenstandes oder des Gebrauchsmusters herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen bzw. zu besitzen, vgl. §§ 11 ff. Gebrauchsmustergesetz (GebrMG). Wie weit der beantragte Schutzanspruch in Ihrem Fall konkret reichen kann, ist ohne Kenntnisse aller Details im Rahmen dieser Erstberatung leider nicht zu beantworten.
Grundsätzlich reicht für eine Gebrauchsmusteranmeldung eine Beschreibung der Technik und des Schutzanspruches. Details zur Anmeldung finden Sie in diesem Merkblatt:
http://www.dpma.de/docs/service/formulare/gebrauchsmuster/g6181.pdf
Dieses Dokument enthält am Ende auch eine Musteranmeldung, an der Sie sich orientieren können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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