Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema geblitzt.
Da ich Mitte Juni innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit angeblich 76km/h (nach Toleranzabzug) geblitzt wurde, erhielt ich Anfang August einen Bußgeldbescheid, jedoch zunächst ohne Kostenforderung. Als Beweismittel sind angegeben: "Sensormessung und Foto, gemessen mit stationäre Anlage TPH-S, Film/Bild Nr. xy, Zeuge AD-Mitarbeiter Nr. x."
Fristgerecht widersprach ich diesem Bußgeldbescheid, indem ich geltend machte, daß ich die Richtigkeit der Messung in Frage stellte. Außerdem habe ich nach der letzten Eichung, deren Zeitpunkt und deren ausführenden Personen gefragt.
Mitte August erhielt ich eine konkrete Antwort, im Wesentlichen mit der Behauptung, daß das verwendete Meßgerät ordnungsgemäß geprüft und geeicht und nach Vorgaben der physikalisch-technischen Bundesanstalt betrieben wurde. Die ordnungsgemäße Bedienung der Meßanlage würde durch den zuständigen Außendienstmitarbeiter x im Meßprotokoll dokumentiert. Die letzte Eichung der Meßanlage sei am 2.12.10 vom Eichamt Augsburg-Kempten durchgeführt worden und bis Ende 2011 gültig. Den Eichschein könne ich zu den üblichen Geschäftszeiten im Landratsamt einsehen. Von einer Ahndung könne aus den genannten Gründen nicht abgesehen werden.
Da ich zum Einsehen des Eichscheins und der Beweismittel wegen den "üblichen Öffnungszeiten" extra 1 Tag Urlaub nehmen bzw. zudem extra zu diesem Ort reisen müßte (abgesehen von meiner Arbeit, die ich dafür 1 Tag liegen lassen müßte), bin ich dort bis jetzt nicht erschienen.
Heute bekam ich den "richtigen" Bußgeldbescheid: 123,50€ plus 3 Punkte.
Ich bin vollkommen davon überzeugt, daß ich die Geschwindigkeit nicht um 26km/h überschritten habe, und daß das Meßgerät falsch mißt.
Überhaupt sind 3km/h Toleranz, angewandt auf alle Geschwindigkeitsbereiche (also eine absolute konstante Meßabweichung) physikalischer Unsinn, da i. d. R. die absolute Meßabweichung mit der Geschwindigkeit zunimmt. Vielmehr ist die relative Meßabweichung (in %) im Idealfall konstant, jedoch keinesfalls gibt es eine konstante absolute und geschwindigkeitsinvariante Abweichung.
Was ist also konkret zu unternehmen, um diesen Bescheid sicher abzubiegen?
Lohnt sich der Aufwand?
Wie sind die Erfolgsaussichten bei Einspruch?
Ist ein weiteres Vorgehen angesichts des Aufwands sinnvoll und verhältnismäßig?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Antwort geschrieben am 06.09.2011 23:21:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 52
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 52
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Lassen Sie mich vorab sagen, dass ein Vorgehen gegen den Bußgeldbescheid mit anwaltlichem Beistand wirtschaftlich keinen Sinn macht, wenn nicht eine Rechtsschutzversicherung Kostenschutz gewährt.
Dies voraussgeschickt, müssen Sie zunächst einmal die Rechtskraft des Bußgeldbescheids abwehren, in dem Sie form- und fristgerecht Einspruch einlegen.
Sodann müsste über einen Rechtsanwalt Einsicht in die Akte genommen werden. Wenn begründete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit der Messanlage bestehen, müsste das Gericht dazu gedrängt werden ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ferner müsste der Eichschein, der sich in der Bußgeldakte befindet, eingesehen werden; ebenso das Messprotokoll. Sodann wäre auch zu prüfen, ob der Messbeamte die erforderliche Qualifikation besitzt.
Da diese Umstände ohne Akteneinsicht nicht beurteilt werden können, wäre es unseriös zu den Erfolgsaussichten etwas zu sagen.
Wenn eine Rechtsschutzversicherung Kostenschutz gewährt, kann ich Ihnen durchaus zu einem rechtlichen Vorgehen raten. Ohne anwaltliche Hilfe werden Sie die Feinheiten des verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens kaum bewältigen können und sollten dies meines Erachtens auch nicht versuchen.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, bitte ich Sie, die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Beachten Sie bitte auch, dass der Umfang meiner Beratung durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Ihr
Rechtsanwalt
Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A
10551 Berlin
Telefon: 030 / 683 20 817
Telefax: 030 / 521 36 963
info@kanzlei-tuerker.de
www.kanzlei-tuerker.de
Als Leser können Sie

