08.06.2009 | 18:47
Antwort
von
Rechtsanwältin & Fachanwältin für Verkehrsrecht Ute Bildstein
47 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1.
Zunächst einmal haben Sie sich auf jeden Fall gem.
§ 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht. Dieser Straftatbestand ist erfüllt, wenn ein Fahrzeug, also auch ein Fahrrad, im Straßenverkehr geführt wurde, obwohl der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Für Radfahrer hat die Rechtsprechung als Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit einen Blutalkoholwert von 1,6°/oo festgesetzt, den Sie überschritten haben.
2.
Möglich wäre in Ihrem Fall aber auch eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem.
§ 315c StGB.
Die Voraussetzungen sind mit einer Trunkenheitsfahrt identisch, zusätzlich muß allerdings durch die Trunkenheitsfahrt entweder Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet worden sein.
Der BGH hat mit Beschl. vom 29.4.2008 zur immer wieder problematischen Frage der Behandlung von Gefährdungen von Sachen von bedeutendem Wert Stellung bezogen. So muß über den Gesetzeswortlaut hinaus der fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht haben. Es sind daher stets zwei Prüfschritte erforderlich, zu denen im Strafurteil entsprechende Feststellungen zu treffen sind: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann. Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Grenzwert für Sachwert und Schadenshöhe ist einheitlich zu bestimmen und lag hier zu den Gefährdungszeitpunkten bei mindestens 750 € (
BGHSt 48, 14, 23).
Ob eine Sache von bedeutendem Wert hier gefährdet wurde, kann nicht abschließend geklärt werden.
3.
Da auf jeden Fall eine Trunkenheitsfahrt gem.
§ 316 StGB vorliegt, haben Sie eine Geldstrafe zu erwarten. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn
§ 315c StGB bejaht werden sollte, nur dass in diesem Fall die Geldstrafe etwas höher ausfallen dürfte.
Ein Führerscheinentzug mit Sperre durch das Strafgericht ist nicht möglich, da Sie mit einem Fahrrad unterwegs waren und nicht mit einem Kraftfahrzeug.
Allerdings wird die Führerscheinstelle von der neuerlichen Trunkenheitsfahrt informiert mit der Konsequenz, dass die Fahrerlaubnisbehörde Ihre Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges überprüfen wird und Sie auffordern wird, eine MPU zu machen, da Sie mehr als 1,6°/oo Promille hatten. Diese MPU ist gem. § 13 FeV zwingend vorgeschrieben, egal ob Sie mit einem PKW oder mit einem Fahrrad unterwegs waren.
Sollte das Gutachten negativ ausfallen, wird Ihnen der
Führerschein entzogen.
Im Rahmen dieses Gutachtens wird auch die Trunkenheitsfahrt von 2007 eine Rolle spielen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht
Nachfrage vom Fragesteller
08.06.2009 | 18:59
Hallo nochmal, heißt das, dass ich den Führerschein behalten darf, denn diesen hat die Polizei nicht konfisziert. Sollte ich bei der MPU durchfallen wird er mir genommen???
Habe ich das richtig verstanden?
Und die Höhe des Schadens am PKW beträgt ca 50 Eu.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.06.2009 | 19:33
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Bei einem Schaden von 50,- € dürfte eine Straßenverkehrsgefährdung nicht vorliegen, sondern es bleibt bei einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB.
Es ist korrekt, dass sie vorläufig ihren Führerschein behalten, da dieser weder von der Polizei noch von dem Gericht beschlagnahmt werden darf bei einer Fahrt auf dem Fahrrad.
Allerdings wird die Führerscheinstelle nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens sie auf jeden Fall zur MPU schicken und wenn Sie dort durchfallen, wird Ihnen der Führerschein tatsächlich entzogen. Das haben Sie richtig verstanden.
Das Gesetz macht nämlich keinen Unterschied zwischen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad oder mit dem Auto.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin
Ergänzung vom Anwalt
08.06.2009 | 19:56
Die gesamten Ausführungen gelten ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6°/oo Promille.
Da Sie angegeben haben, eine AAK von 1,81 gehabt zu haben, wäre dies eine BAK von über 3°/oo.