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Frage geschrieben am 14.08.2007 16:05:00

Gebührenrechnung Gerichtsvollzieher

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1421
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe den Gerichtsvollzieher beauftragt, die mit 3 Vollstreckungstiteln festgesetzte Forderung, beim einem Schuldner einzutreiben.

Im Fall der fruchtlosen Vollstreckung, soll der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen werden.

Der Schuldner hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Der GV stellt mir nun die Gebühren in Höhe von 83,-€ dreifach in Rechnung und zwar für jeden Vollstreckungstitel separat.

Obwohl nur einmal die eidestattliche Versicherung dem Schuldner abgenommen wurde, wird diese Gebühr mir dreimal in Rechnung gestellt! Ist dies zulässig?


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Diese Antwort ist vom 14.8.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.08.2007 16:57:44
Sehr geehrter Fragesteller,

nach § 3 GvKostG kann ein Auftrag auch mehrere Vollstreckungstitel umfassen. Nach Ihrer Schilderung dürfte hier ein Auftrag vorliegen, der insofern auch nur mit einer Kostennote abgerechnet werden dürfte.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Antonio Durán Muñoz
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.08.2007 17:39:05

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Munoz,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Leider hatte ich nicht alle 3 Vollstreckungstitel gleichzeitig vorliegen.
Deshalb habe ich tatsächlich jeden der drei Titel, dem Gerichtsvollzieher separat zugesandt, wenn man soll will habe ich somit 3 Aufträge erteilt!

Ist dann die Kostennote dreimal fällig, obwohl natürlich nur einmal dem Schuldner die eidestattliche Versicherung abgenommen wurde?

Viele Grüsse!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.08.2007 16:30:11

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten: Sie haben drei Vollstreckungsaufträge erteilt, die dann dazu führen, dass die Gebühren auch drei Mal anfallen. Die e.V wurde dem Schuldner in der Tat nur ein Mal abgenommen, so dass diese Gebühr dann nicht dreifach hätte abgerechnet werden dürfen.

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