Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 03.08.2010 15:23:56

Gebühren für einen Telefonanschluß

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1181
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema Gebühren.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein Neubau bezogen (Abriss udn Neubau) und beim Umzug in genanntes Haus einen Umzugsauftrag an die deutsche Telekom gestellt.
Dieser wurde angeblich Systemseitig auch geschaltet.
Als der Techniker vor Ort war um die TAE-Dose zu installieren stellte dieser Fest, das der sog. APL (Abschlusspunkt des Leitungsnetzes) im Aussenbereich nicht vorhanden ist, vermutlich wurde Dieser über die Bauzeit durch Dritte abgerissen und die Leitung hängt somit in der Luft.
Seit dem 23.06.2010 ist es mir somit nicht möglich zu telefonieren oder eine Internetverbindung herzustellen.
Die Telekom teilt mir mit, daß das Grundstück bereits versorg sei, und sie somit ihre Schuldigkeit getan habe.
Wie ist hier die Rechtslage, können Sie mir hier weiterhelfen?
Welche rechtlichen Schritte habe ich hier in der Hand?

vielen Dank für Ihre Unterstützung


Freundlicher Gruß

Andreas Dahl


Antwort geschrieben am 03.08.2010 16:40:58
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Die Telekom hätte mit ihrer Aussage recht, wenn der APL vor den Baumaßnahmen vorhanden war, was ich im Rahmen dieser Plattform lediglich unterstellen kann – die Telekom ist nicht verpflichtet, bei jeder nicht von ihr eingeleiteten Baumaßnahme für einen neuen Anschluss zu sorgen. Die Entfernung des APL kann ihr – sofern sie diese nicht in Auftrag gegeben hat - nicht angelastet werden, vielmehr ist zu prüfen, wer ihn entfernt hat und ob dieser Schritt im Rahmen der Bauarbeiten notwendig war. Wenn nicht, dürfte Ihnen ein Schadenersatzanspruch gegen den „Entferner" zustehen – die Höhe dieses Anspruchs richtet sich nach den Kosten der Wiederherstellung des APL. Wenn nicht ermittelt werden kann, wer den APL entfernt hat, werden wohl leider Sie die Kosten tragen müssen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Anwaltsrecht, Gebührenrecht letzten Monat:

10
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97875
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Gebühren   Telefonanschluß