Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema Gebühren.
Der Sachverhalt:
Vor 2 Monaten hatte ich zunächst nur zur Fristwahrung (auch wenn ich dies so wörtlich nicht dem Gericht geschrieben habe) am letzten Tag vor Fristablauf beim örtlichen AG Antrag auf Ungültigerklärung eines Beschlusses einer Eigentümergemeinschaft (WEG-Recht) gestellt. Ich hatte erklärt, die Begründung innerhalb von 8 Wochen nachzureichen und bemühte mich um eine Kostendeckungszusage der Rechtsschutzversicherung. Diese Deckungszusage wurde abgelehnt (das rechtsstreitauslösende Ereignis war vor Vertragsbeginn) und die rechtsanwaltliche Erstberatung hatte ergeben, dass in dieser Sache wenig Aussicht auf Erfolg besteht, sodass ich mir diesen Rechtsstreit nicht leisten kann.
Mein Ziel:
Nun möchte ich zwecks Schadensbegrenzung den Antrag schnell zurücknehmen und habe Sorge, in wie weit ich verpflichtet werden kann, die gerichtlichen und außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (der Verwalter der Wohnanlage hatte bereits einen Rechtsanwalt eingeschaltet). Ich vertrete die Auffassung, am letzten möglichen Tag vor Fristablauf (Einwurf in den Nachtbriefkasten) tatsächlich dieses Rechtsmittel nur "fristwahrend" eingelegt zu haben, da der Antrag damals wie heute noch unbegründet war und ist. Meine eigene Recherche im Internet hat mich zu folgendem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts geführt: BayObLG WM 1994, 168. Demnach (wenn ich dies richtig verstanden habe) kann in Ausnahmefällen von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden, wenn "das Rechtsmittel nur fristwahrend eingelegt war".
Meine Frage und Bitte:
Habe ich das zitierte Urteil richtig verstanden, sodass ich nur meine eigenen Auslagen (die Erstberatung beim Rechtsanwalt) zu zahlen habe und wie bitte soll ich in meiner dem Amtsgericht zuzuschickenden Rücknahme des Antrags auf Ungültigerklärung des WEG-Beschlusses korrekt darlegen, dass ich "das Rechtsmittel nur fristwahrend eingelegt" habe und darum bitte, dass mir keine Kosten auferlegt werden (insbesondere nicht die der Gegenseite)? (der Rechtsanwalt ist nicht bereit, im Rahmen der Erstberatung dieses Schreiben zu formulieren und eine weitere Beauftragung kann ich mir derzeit nicht leisten)
Zur Info:
Die streitgegenständliche Sonderumlage in dieser WEG-Sache (Reparatur von Duplex-Stapelparkern) beläuft sich auf rund 2.500,-- EUR (bei einem Gesamtkostenaufwand für alle Eigentümer von rund 95.000,-- EUR). Es wäre nett, wenn Sie mir noch schreiben könnten, wie hoch hier eigentlich die Gebühren des gegnerischen Rechtsanwalts wären, wenn dieser sich quasi bei Gericht nur als Vertreter gemeldet hat, aber bislang noch nicht schriftlich tätig wurde, da die Begründung meines Antrags bislang noch nicht erfolgt ist (und das Gericht wider Erwarten nicht dem zitierten Urteil des BayObLG folgen würde).
Für Ihre freundliche Hilfe danke ich sehr herzlich.
