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Frage geschrieben am 05.06.2009 11:41:19

Gebühren Scheidung/PKH/Wahlanwaltsgebühren

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6146
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen meiner Scheidung im Jahr 2007 wurde mir Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Scheidung beinhaltete lediglich einen einvernehmlichen Vergleich, wir wurden beide jeweils durch einen Anwalt vertreten.
Anfang diesen Jahres wurde ich vom zuständigen Amtsgericht aufgefordert meine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, um eine Ratenzahlung zur Rückzahlung der im Rahmen der PKH entstandenen Kosten festzulegen.
Vorweg muss ich sagen, dass ich bereits mit Beginn des Scheidungsfalls vom Anwalt um einen "üblichen" Vorschuss in Höhe von 200 Euro gebeten worden bin. Eine Woche nach der Scheidung habe ich eine Rechnung vom Anwalt erhalten und bezahlt mit folgender Aufstellung:
Leistungszeit: 8.6.06 - 14.2.07
Gegenstandswert: 4.404 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13,14 Nr. 2400 VV RVG - 546,-
Geschäftsreise, Benutzung Pkw Nr. 7003 VV RVG - 18,-
Geschäftsreise 7.2.07....Tagesgeld...Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG - 20,-
Zwischensumme: 584,-
Post und Telekommunikation Nr. 7008 VV RVG - 20,-
Zwischensumme netto: 604,-
MwSt Nr. 7008 VV RVG - 96,64
Zwischensumme brutto: 700,64
Abzug Fremdgeld Aktenkonto (erstattung durch Beratungshilfe): -97,44
Abzug gezahlter Vorschuss: -200,-
zu zahlender Betrag: 403,20

Nach langem Hin und Her, welche meiner Kosten das AG im Rahmen dieser Überprüfung anerkennt, habe ich dann auch erst auf Nachfrage die Rechnung des Anwalts an das AG erhalten auf der er folgende Punkte in Rechnung gestellt hat:

Zunächst hat er auf dem Vordruck "Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts" den Punkt "Für eine außergerichtliche Vertretung bzgl. desselben Gegenstandes habe ich eine Geschäftsgebühr Nr. 2400-2403/2300-2303 VV NICHT erhalten" angekreuzt. Hier meine erste Frage: widerspricht das nicht der von ihm oben an mich gestellten Rechnung, dort erwähnt er ja ebenfalls die Nr. 2400 VV und hätte ich nicht eigentlich (aus heutiger Sicht) gar keine Rechnung erhalten dürfen aufgrund der PKH-Bewilligung?

Berechnet hat er wie folgt:

Verfahrensgebühr: Gegenstandswert 9.320,- nach VVNr. 3100 ergeben 314,60 und Gegenstandswert 19492,- nach VVNR. 3101 Nr. 1 ergeben 145,6
Termingebühr nach VVNr. 3104 Gegenstandswert: 28812,- ergibt: 424,8
Einigungs-/Aussöhnungsgebühr nach VVNr. 1000 Gegenstandswert: 19492,- ergibt 439,5
Post und Telekommunikation Pauschale 20,-
insgesamt: 1599,96

Nun wurde plötzlich in dem Beschluss des Gerichtes auch noch zusätzlich eine Wahlanwaltsgebühr in Höhe von 1.832,- gem. § 50 RVG berechnet, hierüber habe ich aber weder einen Nachweis, also eine Rechnung, noch eine Erklärung, wie sich dieser Betrag zusammensetzt.

Insgesamt soll ich nun also, nachdem ich bereits die allererste Rg. in Höhe von 700,64 (abzüglich der 97,44 € Beratungshilfe) bezahlt habe weitere
232,00 Anteil der Verfahrenskosten
1599,96 Rechtsanwaltskosten
1832,00 Wahlanwaltsgebühren
also 3.663,96 € in monatlichen Raten je 155€ bezahlen.

Kann das wirklich so viel sein bei den angegeben Gegenstandswerten und wie setzen sich diese immer wechselnden Werte zusammen und müsste nicht mindestens die am Anfang bezahlte Rg gegengerechnet werden und wie verhält es sich damit, dass der Anwalt diesen einen Satz auf dem Vordruck seiner Rg. ans AG angekreuzt hat?

Ich weiß, dass es viele Fragen auf ein Mal sind, leider bin ich momentan ziemlich hilflos und habe das Vertrauen in meinen Anwalt verloren.
Vielen Dank für die Hilfe


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.06.2009 16:13:01
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender ,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:


Zunächst fällt bei der Ursprungsrechnung auf, dass der Kollege die Geschäftsgebühr sehr hoch angesetzt hat mit den veranschlagten 546.- €.

Normalerweise hätte die Geschäftsgebühr bei einem durchschnittlichen gebührenwert von 1,3 gebühren 354,90 €, also gut 200.- € weniger betragen.

Dies ist schon mal merkwürdig.
Theoretisch kann der von Ihrem Anwalt veranschlagte Betrag für die Geschäftsgebühr gerechtfertigt sein, wenn die Arbeit für Ihn besonders schwierig und umfangreich war.

Dies muss er aber begründen und zusätzlich auch in der Rechnung angeben, welchen Wert (also beispielsweise 2,0) Gebühreneinheiten er angesetzt hat.

Die Rechnung in dieser Form brauchen Sie allein aufgrund der Geschäftsgebühr und der fehlenden Erläuterung zu der Höhe nicht zu akzeptieren.

Die übrigen Positionen in dieser Rechnung sind grundsätzlich korrekt berechnet.

Auch gebe ich ihnen Recht, als dass der Kollege im PKH-Vordruck den Punkt bezüglich der außergerichtlichen Vertretung/Geschäftsgebühr nicht korrekt angegeben hat, zumindest dann, wenn Sie zum Zeitpunkt des Ausfüllens dieses Vordruckes durch Ihren Anwalt die Rechnung bereits beglichen hatten, da der Anwalt ja dann die Geschäftsgebühr ERHALTEN hat.

Sie liegen auch völlig richtig, dass der Kollege aufgrund der PKH-Bewilligung keine Rechnung hätte stellen dürfen. Dies ergibt sic haus dem Gesetz und zwar aus § 122 Abs.1 Nr.3 ZPO, der bestimmt, dass § Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

Nicht nachzuvollziehen sind wiederum die Werte der unten von Ihnen angegebenen Rechnung. Diese sind fas t durchgängig zu niedrig angegeben. So würde etwa bei einem Gegenstandswert von 9.320.- € die Verfahrensgebühr nicht 314,60, sondern 583,790 € betragen, wenn man einen durchschnittlichen Fall (1,3 Gebühreneinheiten) voraussetzt.

Dieser angegebene Wert von 314,60 könnte rechnerisch korrekt sein, allerdings, wenn es sich um eine sehr leichte einfache Tätigkeit gehandelt hat, was aber im krassen Widerspruch zu der Ausgangsrechnung steht und in einem normalen Scheidungsverfahren auch mehr als unwahrscheinlich wäre.

Wie bereits ausführlich dargestellt, sind die oben genannte Geschäftsgebühr sowie die unteren gebühren nicht nachvollziehbar, da eine Begründung fehlt. Diese sollten Sie unbedingt vom Anwalt nachfordern und die Rechnungen insoweit monieren.

Wie sich die unterschiedlichen Werte zusammensetzen, kann ohne nähere Kenntnis des Verfahrens und insbesondere ohne Akteneinsicht nichtab beurteilt werden.

Ich vermute aber, dass das Gericht den Streitwert später korrigiert hat, oder der Rechtsanwalt zunächst von einem anderen Streitwert ausgegenangen ist, der später im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vom Gericht korrigiert worden ist.

Sicherlich müsste Ihnen ein Teil der Geschäftsgebühr zur Hälfte nämlich auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden.

Dass der Anwalt den einen Satz auf dem PKH-Vordruck angekreuzt hat, könnte die Auswirkung haben, dass die Staatskasse Ihnen die außergerichtliche Gebühr sonst in anderer, nämlich wahrscheinlich niedrigerer Höhe (1,3 Gebühren) bewilligt hätte.

Im Ergebnis sollten Sie den Kollegen mit Ihren Beschwerden konfrontieren und eine Bereinigung der Angelegenheit fordern.

Sollte er sich weigern oder keine Auskunft geben, so sollten sie eine Kollegen vor ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Freitagnachmittag und ein schönes Wochenende!


mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax 0471/3088316

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

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