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Folgende Fragen:
A und B gründen eine GbR mit dem Geschäftszweck Vermittlung von Immobilien (Immobilienmakler).
A wird alleiniger geschäftsführender Gesellschafter.
B ist nur Gesellschafter und am Gewinn beteiligt, jedoch nicht geschäftsführend, und wirkt auch nicht am Vermittlungsgeschäft mit.
Frage 1: Müssen beide Gesellschafter die Makererlaubnis nach §34c beantragen, oder reicht der geschäftsführende Gesellschafter?
Frage 2: Müssen beide Gesellschafter ein Gewerbe anmelden, oder reicht der geschäftsführende Gesellschafter?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.09.2009 21:18:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die GbR als Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit hat eine Gewerbe bei dem zuständigen Gewerbeamt anzumelden. Eine Anmeldung eines Gewerbes nur durch einen geschäftsführenden Gesellschafter ist hierbei nicht ausreichend.
Die Erlaubnis gem. § 34c GewO wird für den/die geschäftsführenden Gesellschafter anzumelden.
Soweit in der Gewerbeanmeldung nur A als geschäftsführender Gesellschafter fungiert, hat auch nur für dieser eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen. Der Gesellschafter B, der keine Geschäftsführung ausübt, benötigt keine entsprechende Erlaubnis.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
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