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Frage geschrieben am 28.06.2011 09:11:17

GbR

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 724
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 108 weitere Antworten zum Thema GbR.
Auf Grund Privatinsolvenz wurden unsere Kinder mit unterschiedlichen Anteilen in die GbR eingetragen (notariell beglaubigt). Ich blieb Nutznießer. Nun möchte ich , dass unsere Kinder voll mit gleichen Anteilen in der GbR mitwirken und ich raus bin.
Meine Frage:
Kann das innerhalb einer GbR-Versammlung geklärt werden, oder muß das wieder notariell geschehen.


Antwort geschrieben am 28.06.2011 18:01:03
Rechtsanwalt R. Sandbrink
Bruckenfischerstraße 9, 81547 München, Tel: 089/ 693 939 11, Fax: 089/ 693 939 12
Vertragsrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich auf Grundlage der gemachten Angaben und des Einsatzes wie folgt beantworten:

Die von Ihnen gestellte Frage betrifft die Möglichkeit eines Gesellschafters, aus einer GbR auszuscheiden.

Grundsätzlich sieht das Gesetz bei dem Ausscheiden eines GbR-Gesellschafters vor, dass die GbR aufgelöst wird.

Diese Folge kann im Rahmen des Gesellschaftsvertrages durch eine Fortsetzungsklausel vermieden werden.
Ob Ihr Gesellschaftsvertrag eine solche Klausel vorsieht, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden.

Die Rechtswirkung der Fortsetzungsklausel sieht dann vor, dass die Gesellschaftsanteile des austretenden Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern anwachsen.
Bitte überprüfen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag hinsichtlich einer solchen Regelung.

Des weiteren sei anzumerken, dass regelmäßig notariell beurkundete Verträge ebenfalls nur durch notariell beurkundete Verträge abgeändert werden können. Dies wird dann meist in dem Vertrag aufgenommen, da es eine von den Parteien gewählte Schriftformerfordernis ist. Bitte überprüfen Sie ihren Vertrag hinsichtlich dieses, von den Parteien festgehaltenen, Formerfordernisses.

Leider lässt sich aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt keine genauere Antwort entwickeln.

Ich hoffe jedoch, Ihnen dennoch geholfen haben zu können.

RA Sandbrink


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