Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
327866
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 17.02.2009 21:09:37

GbR-Problem: Veruntreuung eines Gesellschafters

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2331
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Schönen guten Tag,

ich bin in folgende Schwierigkeit geraten:
Im September 2007 wurde eine GbR gegründet mit A + B: A ist für die Buchhaltung, Ladengeschäft etc. zuständig und B für die Vermarktung und den Vertrieb.
In 2008 kommt ein weiterer Gesellschafter C hinzu, der eine Einlage tätigt. A ist weiterhin für die Buchhaltung, B für das Marketing und C zur Unterstützung von A + B zuständig.

A scheint aus heutiger Sicht allerdings Gelder zu veruntreuen bzw. gezielt private Angelegenheiten von der GbR zu finanzieren (z.B. DSL, Taxifahrten etc.).

B + C erhielten keine Gewinnausschüttung, da die Gewinne zur Expansion eingesetzt werden sollten. Mittlerweile hat sich allerdings ein Schuldenberg von ca. 40.000€ angehäuft, der die zeitnahe Zahlung der Beträge nicht mehr zulässt, so dass dieser Missstand von A aufgefallen ist.

Mittlerweile kann A folgendes nachgewiesen werden:
- Zahlung von Privatleistungen durch die GbR
- Unterschriftenfälschung
- und zu einem hohen Prozentsatz auch die Bargeldentnahmen

Problem ist, bei A wird nichts zu holen sein, wenn es zu einer Insolvenz kommt und B + C gesamtschuldnerisch mithaften müssen.

Welche Möglichkeiten haben B + C nun aus dieser Situation zu heraus zu kommen?
1) Können B+C einfach aus der GbR ausscheiden und die Gesamtschuldnerische Belastung an A übergeben (mit einer entsprechenden Unterschrift von A) oder wären dann B + C auch weiterhin in der Schuld?

2) Gebe es die Möglichkeit A aus der GbR zu drängen, wenn B + C mit 66% Stimmrecht sich einig sind? Hätten B + C dann eine Möglichkeit realistisch Leistungen von A zurück zu fordern? Vielleicht auch in Sachen Arbeitsleistung? Also das A solange für B + C unentgeldlich arbeiten muss, bis die Gesamtschuld abgetragen ist?

Welche sonstigen Möglichkeiten gibt es?

Vielen Dank für Ihre Hilfe


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 17.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.02.2009 21:47:14
Rechtsanwalt Sebastian Stark
Hindenburgstrasse 15, 78467 Konstanz, Tel: 07531 / 3622173, Fax: 07531 / 3622174
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 33
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts möchte ich Ihnen Ihre Frage wie folgt beantworten:

1.) Wenn B und C aus der Gesellschaft ausscheiden, haften sie entsprechend §§ 738, 739 BGB für etwaige Schulden der Gesellschaft weiterhin.

2.) Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag eine Ausschlussmöglichkeit vorsieht. Ist diese nicht gegeben, kann A nach § 737 BGB aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der wichtige Grund muss in der Person des auszuschließenden Gesellschafters liegen an ihn sind strengste Anforderungen zu stellen, da er das äußerste Mittel ist (so etwa BGH 4, 108). In dem von Ihnen geschilderten Fall wird dies wohl aber zu bejahen sein. Eine Haftung des ausscheidenden Gesellschafter für Fehlbeträge ist anteilig nach § 739 BGB gegeben. Die Gesellschaft kann auf den Ausgeschiedenen zurück greifen, was im vorliegenden Sachverhalt wohl eher wenig Aussichten auf Erfolg hat, da dieser mittellos ist. Ein Recht diesen zu unentgeltlicher Arbeit zu verpflichten besteht allerdings nicht.

3.) Letztlich besteht die Möglichkeit A strafrechtlich anzuzeigen und im Rahmen des Starfverfahrens ein sogenanntes Adhäsionsverfahren gem. § 403 folgende StPO durchzuführen. In diesem Verfahren können die zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber A, die durch seine Straftaten begründet wurden gleichfalls mitentschieden werden.

Ich hoffe Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und bedauere Ihnen keine anderweitige Antwort geben zu können.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.02.2009 01:38:39

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Zu 1) Ich habe anderweitig auch auf dieser Seite gelesen, dass es möglich sein soll, die Haftung einzuschränken...ist es allerdings richtig, dass dieses nur funktioniert, wenn der Vertragspartner (z.B. die Lieferanten) damit einverstanden sind?

Zu 2) Ist nicht im Gesellschaftervertrag vorgesehen. Wie müsste so ein Ausschluss durchgeführt werden? Müsste so etwas anwaltlich erwirkt werden oder reicht es auch aus, wenn das gesellschaftlich niedergeschrieben und von allen Beteiligten unterschrieben würde?


Und ist es denn aber rechtlich möglich, falls wir das wollen und A dazu bereit ist, dass man so etwas durchführen und vertragich fixieren kann?

Zu 3) Das genannte Verfahren würde ggf. auch strafrechtliche Folgen haben inkl. möglicher Schadensersatzzahlungen an uns? Die sich in unserem Fall wahrscheinlich nur schriftlich erwirken lassen würden, aber wäre ja gut zu wissen.

Vielen Dank für die weitere Beantwortung der Fragen...
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.02.2009 07:17:11

Sehr geehrter Fragesteller Ihre Nachfrage will ich Ihnen wie folgt beantworten:

zu 1.) Eine solche Konstellation ist möglich, wenn sämtliche Gläubiger der Gesellschaft mit einer Verlagerung der Haftung auf A einverstanden wären (was in dieser Konstellation kaum anzunehmen sein wird). Anderenfalls handelt es sich um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter.

zu 2.) Der Ausschluss muss durch B und C gegenüber A erklärt werden, wobei insbesondere der wichtige Grund der in A's Person liegt diesem mitgeteilt wird. Hierbei ist es sinnvoll diesen Ausschluss schriftlich gegenüber A zu erklären. Sollte A bereit sein den Ausschluss zu akzeptieren wäre es ferner sinnvoll sich den Ausschluss auch von A unterschreiben zu lassen im Sinne einer vertraglichen Fixierung. Ein Anwalt kann Ihnen bei der Formulierung des konkreten Ausschlussschreibens zur Hand gehen, seine Mitwirkung ist aber nicht zwingend erforderlich.

zu 3.) Das Verfahren nach § 403 folgende StPO setzt zwingend eine Strafanzeige und ein darauf folgendes Strafverfahren voraus. Des weiteren müssen die Anträge entsprechend § 404 Absatz 1 Satz 1 StPO schriftlich oder mündlich gestellt werden. Mündliche Anträge müssen zur Niederschrift des Urkundsbeamten der erfolgen. Auf Grund der Tatsache, dass die Anträge den Gegenstand und den Anspruch bestimmt bezeichnen müssen und Beweismittel beinthalten sollen (§ 404 Absatz 1 Satz 2 StPO), wäre es ratsam sich bei dieser Vorgehensweise anwaltliche Unterstützung zu holen.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Stark direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Gesellschaftsrecht letzten Monat:

14
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

327866
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94077
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
GbR-Problem:   Veruntreuung   Gesellschafters