ich möchte zusammen mit einem Partner eine GbR gründen. Über das Vermögen meines Partners wurde in der Vergangenheit das Insolvenzverfahren eröffnet und zur Zeit befindet er sich in der "Wohlverhaltensperiode".
Zu meinen Fragen:
1. Darf dieser Partner mit mir eine GbR gründen? Oder liegen Ausschlussgründe aufgrund des obigen Tatbestands vor?
2. Habe ich zu befürchten, dass Gläubiger meines Partners in irgendeiner Form auf das Vermögen unserer GbR zugreifen können.
3. Habe ich persönlich rechtliche Nachteile zu befürchten hinsichtlich der Haftung für Schulden meines Partners?
Vielen Dank
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.03.2010 10:53:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht André Sämann
Herzogswall 34, 45657 Recklinghausen, Tel: 02361/370340-0, Fax: 02361/370340-1
Fachanwalt Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 36
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
zu 1.:
Die Gründung einer GbR ist grundsätzlich formfrei möglich. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt keinen Ausschlussgrund dar.
zu 2.:
Während des laufenden Insolvenzverfahrens gibt es ein allgemeines Vollstreckungsverbot gemäß § 89 Insolvenzordnung. Dies führt dazu, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Insolvenzgläubiger in die Insolvenzmasse und das sonstige Vermögen unzulässig sind.
zu 3.:
Im Rahmen des Verbaucherinsolvenzverfahrens bestellt das Gericht im vereinfachten Verfahren eine Treuhänderin oder einen Treuhänder. Diese Person hat die Insolvenzmasse zu verwerten.
Insolvenzmasse ist das gesamte pfändbare Vermögen, das Ihrem Partner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens gehört und das während des Verfahrens neu erworben wird. Dazu gehört also auch der Gesellschaftsanteil an der GbR. Wenn dieser einen entsprechenden Wert hat, kann der Treuhänder diesen auch verwerten, notfalls die GbR kündigen und die Abwicklung der GbR herbeiführen.
Die Gründung der GbR ist daher in dieser Form nicht zu empfehlen. Möglicherweise ist der Treuhänder unter bestimmten Voraussetzungen bereit, auf die Verwertung des GbR-Anteils zu verzichten, wenn Ihr Partner stattdessen einen Betrag zahlt, der dem Wert des GbR-Anteils entspricht. Dies sollte mit dem Treuhänder nach Möglichkeit vorher besprochen werden.
Der Schuldner hat darüber hinaus für einen Zeitraum von 6 Jahren ab Verfahrenseröffnung des Insolvenzverfahrens seine pfändbaren laufenden Bezüge an einen Treuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 InsO).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
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Herzogswall 34
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Telefon 02361 370 340 0
Telefax 02361 370 340 1
Mail info@ra-saemann.com
Web www.ra-saemann.com
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
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www.kanzlei-saemann.de www.saemann.tel
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2010 17:48:22
Sehr geehrter Herr Sämann,
könnten Sie noch konkreter auf meine 3. Frage antworten:
Habe ich persönlich rechtliche Nachteile zu befürchten hinsichtlich der Haftung für Schulden meines Partners?
>> Ihren Erläuterungen folgend, gehe ich davon aus, dass die GbR aufgelöst werden könnte, meine Einlagen und mein Anteil an der GbR aber in keiner Weise zu Gunsten der Gläubiger meines Partners verwertet werden würde?
Zu Ihren Erläuterungen:
Würde der Treuhänder Zusagen, auf die Verwertung der GbR-Anteile zu verzichten, könnte man eine GbR gründen und "normal" führen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr Sämann,
könnten Sie noch konkreter auf meine 3. Frage antworten:
Habe ich persönlich rechtliche Nachteile zu befürchten hinsichtlich der Haftung für Schulden meines Partners?
>> Ihren Erläuterungen folgend, gehe ich davon aus, dass die GbR aufgelöst werden könnte, meine Einlagen und mein Anteil an der GbR aber in keiner Weise zu Gunsten der Gläubiger meines Partners verwertet werden würde?
Zu Ihren Erläuterungen:
Würde der Treuhänder Zusagen, auf die Verwertung der GbR-Anteile zu verzichten, könnte man eine GbR gründen und "normal" führen?
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.03.2010 09:09:21
Sehr geehrter Fragestelle,
Sie haften nicht für die Schulden Ihres Partners. Lediglich sein 50%-Anteil an der GbR ist dem Zugriff der Gläubiger bzw. des Treuhänders ausgesetzt. Ihre Einlagen und Ihr Anteil an der GbR verbleiben Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Sehr geehrter Fragestelle,
Sie haften nicht für die Schulden Ihres Partners. Lediglich sein 50%-Anteil an der GbR ist dem Zugriff der Gläubiger bzw. des Treuhänders ausgesetzt. Ihre Einlagen und Ihr Anteil an der GbR verbleiben Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
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