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Frage geschrieben am 16.01.2012 11:38:00

GbR Bucheinsicht

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 416
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 108 weitere Antworten zum Thema GbR.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Gesellschafter einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Mein Anteil beträgt knapp 15 %. Zweck der Gesellschaft ist die Verpachtung einer Produktionshalle nebst Bürogebäude. Ich habe meinem Mann eine notariell beglaubigte Vertretungsvollmacht erteilt mich in allen Angelegenheiten Gesellschaft zu vertreten.
Meine Fragen:
1) Kann ich Bucheinsicht verlangen?
2) Kann mein Mann aufgrund der Vollmacht in meinem Namen die Bücher einsehen?
3) Kann eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person in meinem Namen die Bücher einsehen.

Im Gesellschaftsvertrag ist bezüglich Bucheinsicht nichts geregelt. Die Gesellschaft weigert sich, meinem Mann als mein Vertreter Bucheinsicht zu gewähren.

Mit freundlichen Grüßen

Inge Hofgärtner


Antwort geschrieben am 16.01.2012 12:08:33
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

zu 1.) Wenn nichts im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, steht Ihnen nach § 716 BGB Einsichtsrecht zu. Sollte dieses Recht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen bzw. eingeschränkt worden, ist dies zulässig, es sei denn, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht (§ 716 Abs. 2 BGB).

zu 2.) Grundsätzlich nicht. Eine Wahrnehmung der Kontrollrechte aus § 716 BGB durch Bevollmächtigte ist daher nicht ohne weiteres zulässig. Etwas anderes gilt, wenn in der Person des Gesellschafters besondere Gründe (zB Gebrechlichkeit) vorliegen, die ihn für einen längeren Zeitraum daran hindern, sein Recht persönlich wahrzunehmen (BGHZ 25, 115, 122 f) (Schöne in Beck'scher Online-Kommentar BGB zu § 716 BGB, Rn. 9).

zu 3. dies dürfte unproblematisch sein, soweit der Einsicht nehmende Gesellschafter eine verantwortliche, an den Interessen der Gesellschaft orientierte Durchführung gewährleistet (BGH BB 1962, 899, 900).

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

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10963 Berlin

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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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