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Frage geschrieben am 30.01.2012 23:20:24

Gasversorgerwechsel in WEG

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 395
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe für die WEG unseres Hauses die Hausverwaltung übernommen. Im Laufe der letzten Whnungseigentümerversammlung wurde beschlossen, den Gasversorger zu wechseln. Die Wahl fiel auf die Energieversorgung Filstal.
Mit Schreiben vom 14.10.2011 bestätigte mir der bisherige Gasversorger die Kündigung zum 30.11.2011. Die Kündigungsbestätigung der EWR als Netzbetreiber folgte am 28.11.2011 zum 30.11.2011 mit Abfragebogen zur Zählerstandsabfrage.
Kurz darauf erfolgte die telefonische Absage der EVF: Sie sei außerstande zu liefern, da mit dem EWR kein Durchleitungsvertrag bestehe. Die Beauftragung eines weiteren Lieferanten schlug fehl. Zum Ende des Jahres 2011 fragte ich bei EWR nach, wer eigentlich unser aktueller Lieferant sei. Der Sachbearbeiter musste gestehen, dass kein Versorger für uns eingetragen ist.
Als Privatmann würde ich mich jetzt freuen, dass Manna kostenlos vom Himmel fällt, aber als Hausverwalter geht das nicht. Das würde mir meine ganze Nebenkostenabrechnung durcheinander bringen. Bei einer evtl. Nachforderung über mehrere Jahre reißen mir die anderen Eigentümer jedes Haar einzeln aus. Wir habe schließlich auch Mieter im Haus. Können Sie mir die rechtliche Situation erklären und sagen, was ich jetzt machen soll? Besteht zum Beispiel die Möglchkeit, rückwirkend ab dem 1.12.2012 einen Liefervertrag abzuschließen?

Mit freundlichen Grüßen

Ein Ratsucheder


Antwort geschrieben am 31.01.2012 00:56:21
Rechtsanwältin Nele Trenner
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin, Tel: 030/81893843, Fax: 030/89648121
Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Kaufrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben sowie des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

1. Ich entnehme Ihren Angaben zunächst, dass Sie derzeit sehr wohl Gas entnehmen. Hier kommt daher die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden zur Anwendung. Diese bestimmt in § 2 Abs. 2, dass bei Entnahme von Gas aus dem Gasversorgungsnetz ein Grundversorgungsvertrag mit dem derzeitigen Grundversorger (nicht zwingend der Netzbetreiber) zustande kommt. Grundversorger im von Ihnen angegebenen Ort ist noch bis zum 30.06.2012 die Energie Rheinhessen-Pfalz e-rp GmbH (ehemals Thüga Energie Versorgungsgebiet Rheinhessen).

Weiterhin ist hier geregelt, dass die Entnahme von Gas in diesem Fall unverzüglich vom Kunden dem Grundversorger in Textform mitgeteilt werden muss. Natürlich können Sie dies erst mitteilen, wenn Sie Kenntnis von den Umständen haben. Sie sollten also möglichst kurzfristig unter Darstellung des Sachverhalts und mit Angabe des Zählerstands zum 30.11.2011 die Gasentnahme anzeigen.

Da hier bisher lediglich zwei Monate zum Grundversorgertarif beliefert wurde, sollte die Nachforderung noch nicht erheblich sein. Allerdings sind die Grundversorgertarife regelmäßig eher teuer, so dass ich Ihnen dringend empfehle, zeitnah einen günstigen Tarif zu suchen und zu wechseln. Zu diesem Zweck kann der Grundversorgungstarif mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats (in Textform) gekündigt werden, § 20 Abs. 1 Grundversorgungsbedingungen.


2. Weiterhin wäre gegebenenfalls zu prüfen, ob aufgrund des Vertrags mit der Energieversorgung Filstal hier nicht ein Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Mehrkosten des Grundversorgervertrags in Betracht kommt, da die technische Durchführbarkeit vor Vertragsschluss hätte überprüft werden können.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.

Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.


Ich wünsche Ihnen eine schöne Woche!

Mit freundlichen Grüßen

Nele Trenner
Rechtsanwältin

Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin
Telefon: 030 / 81893843

kontakt@nele-trenner.de
www.nele-trenner.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.01.2012 09:43:10

Hallo Frau Trenner,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Eine Nachfrage habe ich allerdings noch: der Grundversorger hat uns, ohne mein Wissen, nach der schiefgegangenen Übernahme des Vertrages in einen Tarif mit Kündigungsfrist übernommen. Einen Nachfolger hat er anschließend, unter Hinweis auf diesen laufenden Vertrag, abgewimmelt. Ich beabsichtige, die weitere Zahlung bis zu einer befriedigenden Lösung einzustellen. Dabei stelle ich mir vor, dass der bisherige Versorger die Differenzkosten ab dem abgewiesenen Liefertermin des Nachfolgers übernehmen müsste. halten Sie das für einen gangbaren Weg?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.01.2012 10:55:17

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst ist festzustellen, dass natürlich auch der Grundversorgertarif eine (wenn auch kurze) Kündigungsfrist hat. Wie oben bereits dargestellt, beträgt diese einen Monat auf das Ende eines Kalendermonats. Der Ihnen "übergeholfene" Vertrag kann von der gesetzlichen Regelung auch nicht abweichen. Sofern sich der Anbieter auf einen anderen Tarif beruft, müsste er den Vertragsschluss nachweisen. Wird Gas entnommen, ohne das explizit ein Vertragspartner gewählt wurde, gelten die Regelungen zur Grundversorgung.

Allerdings muss auch der Grundversorgertarif in Textform gekündigt werden, was aber ggf. auch ein neuer Anbieter (ähnlich wie bei Telefonverträgen) übernehmen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht sehe ich vorliegend allerdings nach den bisherigen Angaben nicht. Dieses setzt voraus, dass Ihnen aus demselben rechtlichen Verhältnis ein fälliger Gegenanspruch vorliegt. Solange hier noch nicht gekündigt ist, wäre kein fälliger Gegenanspruch im Sinne von "aus dem Vertrag lassen" vorhanden.

Ich würde Ihnen daher empfehlen, den Grundversorger darauf hinzuweisen, dass hier ein Grundversorgervertrag gem. § 2 Abs. 2 der Bedingungen zustandegekommen ist, welchen Sie heute schriftlich (vorab per Fax wegen Zugang beim Anbieter) zu Ende Februar kündigen. (Ohne sicheren und nachweisbaren Zugang am heutigen Tag können Sie erst zu Ende März kündigen.) Verlangen Sie hierüber eine Bestätigung. Telefonische Angaben sind immer etwas schwierig, weil dem Mitarbeiter ggf. nicht alle Informationen vorliegen.

Ich hoffe, ich konnte auch Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit!

Mit freundlichen Grüßen

Nele Trenner
Rechtsanwältin

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Gasversorgerwechsel in WEG | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-02-02
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