wir wollten im November letzten Jahres den Gasanbieter wechseln. Dies hat aus irgendwelchen Gründen nicht geklappt.
Nun möchte unser Gasanbieter uns den Gas abklemmen, da wir einen Rückstand von knapp 500 Euro haben.
Das Problem an der Sache ist aber, dass die Schreiben vom Gasanbieter zu unserer Vermieterin geschickt wurden. Im Januar schon die Erste, weitere Mahnungen folgten. Unsere Vermieterin dachte aber, es sein ihre Rechnungen die sowieso abgebucht werden und öffnete die Post erst vor 2 Wochen. Letzte Woche erhielten wir dann die Schreiben von unserer Vermieterin erst ausgehändigt. Und erfuhren auch so erst, dass der Wechsel vom Gasanbieter fehlgeschlagen ist und dass wir beim hiesigen Grundversorgen somit angemeldet wurden.
Da wir ja somit unwissentlich die Gasabschläge nicht bezahlten, weil uns keine Rechnung und nichts vorlag, und wir die 500 Euro nun nicht in einem Schub bezahlen können. Ist es da rechtens uns den Gas abzustellen?
Zudem wir eine Altbauwohnung haben, die auch heute noch sehr kalt ist. (Obwohl es ja gott sei dank kein Winter mehr ist) und einen fast 3 jährigen Sohn haben.
Eine Email an den Gasanbieter schrieb ich schon, mit der Bitte um Ratenzahlung, und schilderte auch dort den Fall mit unserer Vermieterin.
Kann ich sonst noch irgendetwas unternehmen, um das Gasabklemmen zu verhindern?
Ich bedanke mich im Voraus schon mal für Ihre Mühe und Antwort und verbleibe mit freundlichem Gruß
PaJo123
Antwort geschrieben am 04.05.2011 09:39:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Manfred Kaussen
Calauer Str. 33, 01983 Großräschen, Tel: 035753 5914, Fax: 035753 16660
Familienrecht, Zivilrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 127
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die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Versorgung sind in § 19 GasGVV geregelt.
Weisen Sie zunächst einmal den Versorger auf die falschen Anschriften hin und benennen Sie die Vermieterin als Zeugin, dass Sie die Rechnungen und Mahnungen tatsächlich erst später bekommen haben. Mit dem nachweisbar späteren Zugang verschiebt sich die vom Versorger einzuhaltende Vier-Wochen-Frist.
Weiter sollten Sie darlegen, dass hinreichende Aussicht besteht, dass Sie den Rückstand und die laufenden Verpflichtungen begleichen können. Dazu sollten Sie Ihre Einkommensverhältnisse beim Versorger offenlegen. Risiko besteht dabei darin, dass Sie damit Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten offenbaren, wenn die Forderung wider Erwarten nicht bezahlt wird.
Je nach Einkommensverhältnissen haben Sie weiter die Möglichkeit Sozialleistungen in Form eines Darlehens zur Übernahme des Rückstandes zu beantragen. Dies sollte dann umgehend geschehen, da die Bearbeitungszeiten zu berücksichtigen sind.
Sollte eine Ratenzahlung nicht bewilligt werden und auch ein Darlehen nicht zu bekommen sein, bleibt die Möglichkeit dem Versorger Hausverbot zu erteilen, um dadurch Zeit zu gewinnen. Dies macht aber nur Sinn, wenn der Versorger für die Unterbrechung tatsächlich Ihre Wohnung betreten muss. Lässt sich die Unterbrechung in den gemeinschaftlichen Räumen des Hauses bewerkstelligen, bringt das Hausverbot nichts. Zudem laufen Sie Gefahr, dass der Versorger dann mit eine einstweiligen Verfügung reagiert, wodurch weitere Kosten entstehen.
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