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Frage geschrieben am 27.01.2012 09:20:16

Gartenhaus mit Sauna in Stuttgart, was ist erlaubt?

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € 63,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 649
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo, mein Grundstück: EFH mit freist. Einzelgarage in Anliegerstr. Gerne würde ich ein kleines Gartenhaus mit Sauna erreichten. Was muß ich beachten? Muß ich dies anmelden? Wie dicht an der Grenze darf es sein? Nachbar hat soeben eins gebaut, aber nur für Gartengeräte. Habe ich freie Hand, wenn ich Räder montiere, so dass ich es theoeretisch wegfahren könnte? Störte dann der für den Saunaofen nötige Stromanschluss? Darf man auch zwei Gartenhäuser bauen?
Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 27.01.2012 11:08:16
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:

"Was muß ich beachten? Muß ich dies anmelden? Wie dicht an der Grenze darf es sein? "

Ihre Fragen richten sich nach den Vorschriften der Landesbauordnung und gegebenenfalls des Nachbrarechtes. Insoweit es für Ihr Grundstück einen Bebauungsplan oder eine gemeindliche Bausatzung gibt, müssten Sie mir dies bitte mitteilen, da Ihr genauer Standort (Stadt) doch etwas großräumig ist.

Nach § 2 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 LBO BW handelt es sich um ein Gebäude der Klasse 1.

Wenn Ihre Sauna einen "Ofen", mithin im weiten Sinne eine Feuerstätte hat, ist Ihr Gartenhäuschen grundsätzlich nicht verfahrensfrei. Es sei denn die Baubehörde, sieht einen Fall des § 50 Abs. 1 LBO BW i.V.m. Anhang Nr. 12 gegeben.
"12.
nicht aufgeführte Anlagen
a)
sonstige untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen,
b)
Anlagen und Einrichtungen, die mit den in den Nummern 1 bis 11 aufgeführten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind
"
Dazu sollten Sie bei der Bauberatung anrufen und es sich schriftlich zusagen lassen.

Wenn Ihre Sauna "nur" eine Elektroheizung hat, wäre diese nach § 50 Abs. 1 LBO BW i.V.m. Anhang Nr.1a LBO BW verfahrensfrei.

Verfahrensfrei bedeutet, Sie können das Gebäude ohne Anzeige errichten. Sie haben aber nach § 50 Abs. 5 LBO BW die öffentlichen rechtlichen Vorgaben der Landesgesetze zu beachten.

Sie können, wenn Sie sicher gehen wollen, nach § 50 Abs. 5 Satz 2, § 57 Abs. 1 LBO BW ein Bauvobescheid beantragen.

Die wichtigste Vorschrift für Sie ist die Abstandsflächenregelung der §§ 5 und 6 LBO BW.

Grundsätzlich ist nach § 5 Abs. 7 LBO BW eine Tiefe der Abstandsfläche zur Nachbarsgrenze von 0,4 Wandhöhe(nmetern) einzuhalten, jedoch mindestens 2,5m.

Es sei denn Ihr Gebäude ist nach § 6 LOB BW privilegiert.

Das ist leider vom Ermessen der unteren Baubehörde abhängig. Denn nach § 6 Abs. 1 Nr.2 LBO BW sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3m und einer Wandfläche bis 25m² ohne Abstandsfläche bzw. in anderen Abstandsflächen errichtbar.

Ob eine Sauna nach § 2 Abs. LBO 7 BW ein Aufenthaltsraum ist, ist zweifelhaft aber nach dem Wortlaut möglich.

"Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind."

Finnen würden sagen, ja es ist ein Aufenthaltsraum, da sie nicht nur vorübergehend sich darin aufhalten (werden).

Wie dies Ihre Baubehörde sieht, lässt sich schwer einschätzen. Ich würde sagen, es ist kein Aufenthaltsraum.

Dennoch müssen Sie beachten, dass wenn Sie mit dem Gebäude einen Grenzabstand einhalten, dieser mindestens 0,5m nach § 6 Abs. 2 LBO BW betragen muss.

Das war leider nur die Landesbauordnung, nunmehr ist auch noch das Nachbarrecht zu prüfen.

Nach § 3 NRG BW haben Sie vor Fenstern (Lichtöffnungen) zu Ihrem Nachbarn (Grenze) einen Abstand von 1,8m zu wahren.

Es sei denn Ihr Bauvorhaben ist nach §§ 5, 6 LBO BW (s.o.) zulässig errichtet.

In Summe:
Wenn Ihre Sauna meines Erachtens privilegiert ist, können Sie an (nicht auf) die Grenze bauen.

Wenn Sie eine Abstand haben wollen, muss dieser mindestens 0,5m betragen.

Ist Ihre Sauna nicht privilegiert, müssen Sie mindestens einen Abstand von 2,5m einhalten.

"Habe ich freie Hand, wenn ich Räder montiere, so dass ich es theoeretisch wegfahren könnte?Störte dann der für den Saunaofen nötige Stromanschluss?"

Sobald es ortsfest aufgestellt ist, ist es eine bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 LBO BW. Ortsfest ist Sie dann, wenn eine feste Verbindung mit dem Boden besteht. Abgesehen von der Länge Ihres Kabels, ist dieses (orts)fest in der Steckdose eines anderen Gebäudes verankert.

Da Sie die Sauna nicht im Rollen nutzen werden (Kabelanschluss) wird dieser Umgehungsversuch nichts bringen. Im Übrigen ist er unnötig.

"Darf man auch zwei Gartenhäuser bauen?"

Dafür gibt keine bauordnungsrechtlichen Beschränkungen.

Es könnte erst ein Problem entstehen, wenn Sie die Häuser an der Grenze aneinander reihen und eine faktische Mauer mit mehr als 25m² Fläche entsteht. Des Weitern darf die Grenzbebauung zu einem Nachbarn 9m und insgesamt 15m nicht überschreiten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LBO BW).

----------------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.

Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

Strehlener Straße 12
01069 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

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