abgegrenzt. Wir haben vor Jahren auf unserer Grenzseite Betonpfosten in Höhe von ca. 30 cm gesetzt, um zu Verhindern, dass Auffüllmaterial wie Erde etc. nicht zum Nachbarn fällt. In den letzten Wochen hat ein Nachbar seinen Garten neu angelegt und auf seiner Grenzseite so hoch wie unsere Grenzpfosten sind mit Erde/Kieslsteinen auffüllen lassen. Da sich unmittelbar an dieser Grenze unser unterer Gartenausgang befindet und unsere Grenzposten schon etwas marode sind, wollen/müssen wir sie nun entfernen. Durch das Auffüllen hat sich der Maschendrahtzaun
ca. 5 -6 cm auf unsere Seite gedrückt. Das Auffüllmaterial fällt jetzt schon laufend auf/in unser Grundstück am Gartenausgang. Wenn die Pfosten weg sind haben wir unser gesamtes Geartenausgangsgrundstück voll mit Auffüllmaterial. Wir haben die Gartengestalter darauf aufmerksam gemacht, dass im Nachbargrundstück darauf zu achten ist, dass
der Zaun auf der Grenze bleibt und das Auffüllmaterial nicht auf unser Grundstück fällt.
Das wurde ignoriert, im Gegenteil es wurde nochmals eine Lage Kies über unsere Grenzpfosten
gefüllt.
Nun möchten wir sicher gehen, da das Verhältnis zum Nachbarn nicht besonders gut ist, ob wir von
ihm durch ein Schreiben verlangen können, dass er
1. seinen Zaun wieder auf seiner Grenze befestigt
2. auf seiner Grenzseite einen Schutz herunterfallendes Auffüllmaterial anbringt.
Wie können wir es formulieren?
Antwort geschrieben am 29.06.2011 17:58:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
1. seinen Zaun wieder auf seiner Grenze befestigt
Der Zaun hat auf der Grundstücksgrenze zu stehen und nicht in ihr Grundstück hineinzuragen.
Eine Grenzüberschreitung wie Sie in Ihrem Fall vorliegt, können Sie gemäß § 1004 BGB abwehren und demzufolge die Beseitigung bzw. Rücksetzung des Zaunes durch Ihren Nachbarn verlangen.
2. auf seiner Grenzseite einen Schutz herunterfallendes Auffüllmaterial anbringt.
Wie können wir es formulieren?
Nach § 10 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz BW ist Ihr Nachbar verpflichtet, die Erhöhung durch Errichtung einer Stützmauer oder durch eine andere gleich sichere Befestigung abzusichern, damit das Auffüllmaterial nicht auf Ihr Grundstück fällt. Sie haben über § 1004 BGB einen entsprechenden Anspruch auf Beseitigung der Störung, nämlich dass kein Auffüllmaterial auf Ihr Grundstück fällt und zwar hat Ihr Nachbar insofern gem. § 10 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz BW die erforderlichen Maßnahmen ( Stützmauer etc.) auszuführen, um die Störung zu beseitigen.Die Befestigung muss verhindern, dass Erdreich in Ihr Grundstück gelangt.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe bei Unklarheit gerne für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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