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Gartengestaltung in Mehrfamilienhaus


18.11.2010 23:31 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn


| in unter 2 Stunden

Ich hätte folgende Frage: Ich habe eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss gekauft (in Hessen) und mit ihr zusammen das Sondernutzungsrecht an einem Gartenanteil. In der Teilungserklärung steht weiter nichts, als dass mir Pflege und Unterhaltung auf eigene Kosten obliegen.

Der Garten wurde vom Bauträger gestaltet. Meine Frage: Inwieweit ist es mir gestattet, OHNE Zustimmung seitens der Eigentümergemeinschaft

a) zur Strassenseite eine 2m hohe Thuja-Hecke zu pflanzen (der Abstand zwischen Gehweg und der Hauswand beträgt lediglich 4m, d.h. die Hecke ist als Sichtschutz unerläßlich)
b) an anderen Abschnitten der Grundstücksgrenze eine Thujahecke mit einer Höhe von ca. 1,25m zu errichten und
b) auf dem Inneren des Grundstücks Pflanzen bis zu 1,25m zu pflanzen (z.B. Gruppen von 3-4 Thujas in Reihe)

Auf der jüngsten Eigentümerversamlung wurde mir a) gestattet mit der Einschränkung auf 1,80m und b) abgelehnt, c) stand nicht zur Debatte.

Danke & freundliche Grüße
JS



Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema:
Mehrfamilienhaus
19.11.2010 | 00:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
255 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich im Rahmen Ihres Einsatzes wie folgt.

Bei der Gartenpflege haben Sie - innerhalb der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung - einen gewissen Spielraum.

Wird jedoch der optische Gesamteindruck der (gesamten) Anlage verändert, liegt eine bauliche Veränderung vor.
Die Wohnungseigentümer müssen zustimmen.
Im konkreten Fall kann nur ein Gericht nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit entscheiden, ob eine Zustimmung erforderlich ist.


Nachfrage vom Fragesteller 19.11.2010 | 00:27

vielen dank für die einschätzung,

gilt das auch für pflanzen in kübeln, die ich z.b. auf der terasse aufstelle?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.11.2010 | 00:41

Ja, da es auch hier auf den optischen EIndruclk ankommt.

Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

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